Berichtigungsvermerk: Korrektur des Rubrums im Mordverfahren (2 StR 636/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 636/97
- Datum
- 06.11.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsvermerk kann das infolge eines Versehens unrichtige Rubrum eines Urteils berichtigen.
Die Berichtigung formeller Angaben im Rubrum (z. B. Namen mitwirkender Richter oder Vertreter der Anklage) berührt nicht die materielle Wirksamkeit des Urteils.
Die Geschäftsstelle des Senats ist befugt, eine klarstellende Berichtigung vorzunehmen, wenn das Unrichtigsein des Rubrums feststeht.
Zur Wirksamkeit der Berichtigung genügt die eindeutige Feststellung und Eintragung der tatsächlich mitgewirkten Personen; ein neues materielles Verfahren ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Rubrum
2 StR 636/97
Berichtigungsvermerk in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen Verdachts des Mordes
wird das infolge eines Versehens unrichtige Rubrum des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1998 dahin berichtigt, dass
als beisitzende Richterin anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und als Vertreter der Bundesanwaltschaft zusätzlich [REDACTED]
mitgewirkt haben.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1998
Geschäftsstelle des 2. Strafsenats