Treffer
BGH Berichtigungsvermerk

Berichtigungsvermerk: Korrektur des Rubrums im Mordverfahren (2 StR 636/97)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 636/97
Datum
06.11.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Geschäftsstelle des 2. Strafsenats des BGH berichtigte das Rubrum des Urteils vom 6.11.1998 wegen eines Versehens. Als beisitzende Richterin wird Dr. Otten anstelle von Rothfuß genannt und zusätzlich ein Vertreter der Bundesanwaltschaft nachgetragen. Die Änderung betrifft nur formelle Angaben im Rubrum und ändert nicht den Inhalt des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsvermerk kann das infolge eines Versehens unrichtige Rubrum eines Urteils berichtigen.

2

Die Berichtigung formeller Angaben im Rubrum (z. B. Namen mitwirkender Richter oder Vertreter der Anklage) berührt nicht die materielle Wirksamkeit des Urteils.

3

Die Geschäftsstelle des Senats ist befugt, eine klarstellende Berichtigung vorzunehmen, wenn das Unrichtigsein des Rubrums feststeht.

4

Zur Wirksamkeit der Berichtigung genügt die eindeutige Feststellung und Eintragung der tatsächlich mitgewirkten Personen; ein neues materielles Verfahren ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.

Rubrum

2 StR 636/97

Berichtigungsvermerk in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen Verdachts des Mordes

wird das infolge eines Versehens unrichtige Rubrum des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1998 dahin berichtigt, dass

als beisitzende Richterin anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und als Vertreter der Bundesanwaltschaft zusätzlich [REDACTED]

mitgewirkt haben.

Karlsruhe, den 7. Dezember 1998

Geschäftsstelle des 2. Strafsenats

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