Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Änderung der Geschäftsverteilung kein Entzug des gesetzlichen Richters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 636/92
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln in einem Betäubungsmittelverfahren ein. Zentral war die Frage, ob die Präsidiumsanordnung zur Änderung der Geschäftsverteilung ihnen den gesetzlichen Richter entzogen habe. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Es liege kein gezieltes Abweichen vor; die 6. große Strafkammer sei kein Ausnahmegericht i.S.v. §16 GVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium entzieht den Angeklagten nicht den gesetzlichen Richter, sofern sich kein gezieltes Abweichen von der gesetzlichen Regelung oder bisherigen Geschäftsverteilung feststellen lässt.

3

Die bloße Zuweisung von Fällen an eine bestimmte Strafkammer begründet nicht ohne Weiteres die Annahme eines "Ausnahmegerichts" i.S.d. § 16 GVG; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine sachfremde Zusammenfassung von Einzelfällen.

4

Bei Zurückweisung des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. April 1992

Präsidiums, 30. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 636/92

vom 3. März 1993

in der Strafsache gegen

Antonio Giovanni, geboren am ███ 1964 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in █████████████,

Francesco, geboren am ██ 1957 in ███ ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in █████████████,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. April 1992 – 2 StR 538/91 – bereits dargelegt hat, wurden die Angeklagten künftiger Verfahren, welche in einem Sachzusammenhang mit bereits anhängigen Verfahren standen, durch den Beschluss des Präsidiums vom 30. April 1991 über die Änderung der Geschäftsverteilung nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

Die 6. große Strafkammer wurde durch die Änderung der Geschäftsverteilung insbesondere kein „Ausnahmegericht“ für eine Gruppe von Einzelfällen im Sinne von § 16 GVG.

Gründe

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Präsidium durch die notwendige und sachgerechte Regelung einzelne Verfahren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung und der bisherigen Geschäftsverteilung gezielt einer anderen Strafkammer zuweisen wollte.

MaierJahnkeDetter
TheuneGollwitzer
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