Revision: Aufhebung des Totschlagsurteils wegen unzureichender Prüfung von Notwehr/Putativnotwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 636/89
- Datum
- 09.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer Tatsachengrundlage muss das Tatgericht prüfen, ob der Angeklagte sich in einer tatsächlichen Notwehrsituation befand oder jedenfalls eine Putativnotwehr annahm.
Die Frage, ob eine Verteidigungshandlung erforderlich war oder die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschritten wurden, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Kampflage und des Kräfteverhältnisses, zu beurteilen.
Wenn der Angeklagte nach Lösung aus dem Handgemenge in eine Lage gerät, in der er mit tödlichem Angriff rechnen durfte, ist zu prüfen, ob weitere Verteidigungshandlungen noch erforderlich sind.
Hat das Tatgericht dem Opfer ein Notwehrrecht zugestanden, so entbindet dies nicht von der Pflicht, zugleich die Verantwortlichkeit des Angeklagten für mögliche Notwehrüberschreitung oder Putativnotwehr gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 636/89 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1967 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft, in anderer Sache, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 1990 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der Angeklagte habe weder in Notwehr noch in Putativnotwehr gehandelt und könne deshalb deren Grenzen auch nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken im Sinne von § 33 StGB überschritten haben (UA S. 17).
1. a) Die tatsächlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem Freund L. hatten damit begonnen, da-
ß L. dem Angeklagten eine Flasche auf den Kopf schlagen wollte, der Angeklagte diese an sich brachte und nun seinerseits L. damit auf den Kopf schlug.
b) Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit die erforderliche Abwehr überschritten, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Weitere rechtswidrige Angriffshandlungen des Angeklagten ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen des Landgerichts indessen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seinen Freund L. sogleich weiter angreifen wollte, sind ebenfalls nicht vorhanden:
a) L. hatte nach dem Schlag ein Messer ergriffen und dem Angeklagten zugerufen: „Ich bring’ Dich um, Du Drecksau.“
b) Daß es der Angeklagte nicht darauf ankommen ließ, ob L. seine Drohung wahr machen würde, sondern nun versuchte, L. das Messer wegzunehmen, kann nicht als rechtswidriger Angriff auf L. bewertet werden.
3. a) Als der Angeklagte dann in den Besitz des Messers gelangt war und L. aufforderte, „aufzuhören“, drang dieser weiter auf den Angeklagten ein und versuchte, das Messer wieder zu erlangen. Bei dem Handgemenge geriet der Angeklagte, der das Messer bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingesetzt hatte, in eine Situation, in der er fürchtete, tödlich getroffen zu werden.
In dieser Situation befreite sich der Angeklagte von L. und stach seinem Freund, der in gebückter Haltung vor ihm stand, das Messer in Tötungsabsicht viermal mit aller Kraft in den Rücken (UA S. 8).
b) Die Annahme des Landgerichts, L. habe sich in einer Notwehrsituation befunden, als er versuchte, dem Angeklagten das Messer wieder wegzunehmen, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Diese sprechen eher dafür, daß der Angeklagte sich gegen einen rechtswidrigen Angriff des L. zur Wehr setzte.
c) Zu prüfen war dann allerdings, ob der Angeklagte noch mit einem Angriff des L. rechnen mußte, als er sich von diesem gelöst hatte und L. in gebückter Haltung vor ihm stand. Vor allem war auch zu prüfen, ob die Messerstiche erforderlich waren, um einen weiteren Angriff des L. abzuwehren. Diese Fragen lassen sich indessen nicht von vornherein – zu Lasten des Angeklagten – verneinen. Das Gericht mußte sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Kampflage, die auch durch das Kräfteverhältnis der Kontrahenten geprägt sein konnte, beurteilen.
Hat hiernach der Angriff des L. nicht mehr angedauert oder hat der Angeklagte bereits mit dem ersten oder auch erst mit weiteren Stichen die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschritten, dann war zunächst Putativnotwehr und bei deren Verneinung eine Notwehrüberschreitung im Sinne von § 33 StGB zu prüfen. Eine solche Prüfung hat das Landgericht, das dem später getöteten L. in der letzten Phase der Auseinandersetzung ein Notwehrrecht zugebilligt hat, nicht vorgenommen.
Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
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