Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes wegen Verwertung nicht verhandlungsgegenständlicher Aufnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 636/87
- Datum
- 05.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht darf zur Urteilsfindung keine Augenscheinsaufnahmen verwerten, die nicht durch Augenschein in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind (§ 261 StPO).
Die Verwertung nicht verhandlungsgegenständlicher Aufnahmen zu Lasten des Angeklagten stellt einen Verstoß gegen § 261 StPO dar und kann den Schuldspruch sowie den Strafausspruch aufhebungsbedürftig machen.
Erfolgt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen eines Verwertungsverstoßes, ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere zuständige Kammer, zurückzuverweisen.
Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung unsicher aussagt, darf das Gericht diese Unsicherheit nicht durch Einbeziehung außerhalb der Verhandlung nicht demonstrierter Bildaufnahmen zu Lasten des Angeklagten gewichten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 636/87 in der Strafsache gegen █ geboren am ███████ 1967 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch wegen schweren Raubes, im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines anderen Urteils – wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen – zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Wie der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet, hat die Kammer gegen § 261 StPO verstoßen. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Angeklagte hatte seine Beteiligung an dem Raubüberfall auf den Zeugen █████ geleugnet. In der Hauptverhandlung wollte sich der Zeuge nicht mit letzter Sicherheit darauf festlegen, dass der Angeklagte dabeigewesen sei. Die Kammer erklärt dies damit, dass er Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Die Tendenz, ihn aus der Sache herauszuhalten, sei offensichtlich geworden, als ████ der Kammer weiszumachen versucht habe, zwischen den Aufnahmen Bl. 129 d. A. obere Reihe und dem Angeklagten bestehe keine Ähnlichkeit, „obwohl diese Bilder unverkennbar den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten ██████████ zeigten“ (UA S. 21 f.).
Das Tatgericht hat mithin die bezeichneten Aufnahmen bei der Urteilsfindung zu Lasten des Angeklagten verwertet, obgleich sie – wie das Protokoll ausweist – nicht durch Augenscheinseinnahme zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren.
Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 261 StPO kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes beruhen. Sie ist daher aufzuheben. Demgemäß kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Theune Müller Herdegen
RiBGH Gollwitzer ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | |
| Niemöller |