Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Handeltreiben mit BtM – Gewerbsmäßigkeit und Schuldfähigkeit bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 636/80
Datum
21.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei. Zentrale Fragen waren die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde, die Bindungswirkung früherer Feststellungen sowie Gewerbsmäßigkeit und Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Die Revision wurde verworfen: Verfahrensrüge unzulässig, frühere strafzumessungsbezogene Feststellungen waren nicht bindend, aus Menge und Veräußerungsweise folgt Gewerbsmäßigkeit; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine hinreichenden Ausführungen enthält.

2

Die Sachrüge reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer sich auf eigene Strafzumessungserwägungen beschränkt; es bedarf substantiierten Angriffs gegen die Rechts- oder Tatsachenwürdigung.

3

Feststellungen und rechtliche Bewertungen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen und nicht doppelrelevant sind, verlieren nach Aufhebung des Strafausspruchs ihre Bindungswirkung.

4

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann sich aus einer erheblichen Gesamtmenge und planmäßigem Absatz in Einzelportionen über einen längeren Zeitraum ergeben.

5

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liegt bei Rauschgiftabhängigkeit nur ausnahmsweise vor (z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderung, starke Entzugserscheinungen oder Tat im akuten Rausch).

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 23. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 636/80 in der Strafsache gegen den Studenten Werner █████████████ aus St. ██████████████, geboren am █████ in ███████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juli 1980 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hatte zur Aufhebung des Strafausspruchs nebst den zugehörigen Feststellungen geführt. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auf die gleiche Strafe erkannt.

Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist mangels Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Das Einzelvorbringen im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in eigenen Strafzumessungserwägungen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeine Sachrüge dringt nicht durch.

Zwar enthält das Urteil einen Sachmangel. Jedoch hat dieser sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die früheren Feststellungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles und zu § 21 StGB „in Rechtskraft erwachsen“ seien und es insoweit auch an die rechtliche Würdigung in dem alten Urteil gebunden sei. In ihm war ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 (erste Alternative) und 5 BtMG angenommen und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint worden. Die Strafkammer hat verkannt, daß diese Feststellungen, soweit sie nicht doppelrelevant sind, und auch ihre rechtliche Bewertung nur den Strafausspruch betreffen. Sie haben deshalb seit der ersten Revisionsentscheidung keinen Bestand mehr. Bei den Feststellungen zu § 11 Abs. 4

handelt es sich hier indes um solche, die zugleich zu den Schuldfeststellungen gehören. So ist der Schuldumfang unter anderem von der Gesamtmenge Haschisch abhängig, die der Angeklagte im Besitz gehabt und abgegeben hat (etwa 33 kg). Sie übersteigt wesentlich die „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 11 Abs. 5 Nr. 5 BtMG. Da der Angeklagte sie – abgesehen von einem geringen Teil, den er selbst verbrauchte – während der Jahre 1976 und 1977 seinem vorgefaßten Entschluß entsprechend in Einzelportionen veräußerte, folgt schon aus diesen Feststellungen zum Tatgeschehen, daß er gewerbsmäßig gehandelt hat. Aus ihnen ergibt sich ferner, daß er nur Haschisch, nicht auch andere Drogen genossen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung zu seinen persönlichen Verhaltnissen, insbesondere seiner schulischen Ausbildung getroffenen Feststellungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß sein Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Selbst eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln würde für sich allein nicht eine so weitgehende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit begründen. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind bei einem Rauschgiftstichtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1976 – 2 StR 242/76 –). Die Revision muß somit verworfen werden.

MeyerSchumacherTheune
MeislNiemöller
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