Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagungen aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 636/77
Datum
05.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Kindesentziehung, Betrugs und Unterschlagung ein. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Unterschlagung auf, beanstandet Fehler der Strafzumessung (u. a. Widerspruch in der Würdigung der Einsicht) und hebt den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren aus den Feststellungen zulässigen rechtlichen Bewertungen ist zugunsten des Angeklagten diejenige auszuwählen, die für ihn milder ist.

2

Liegen die tatsächlichen Feststellungen auch ohne weitere Ermittlungen vor, kann das Revisionsgericht die Rechtsfolgen selbständig ändern und insoweit den Schuldspruch aufheben.

3

Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten begründet nicht ohne weiteres ein strafschärfendes Fehlen von Reue; dies darf nicht automatisiert bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Widersprüchliche oder unvereinbare Erwägungen in der Strafzumessung können das Strafmaß beeinflusst haben und erfordern bei Vorliegen die Aufhebung des Strafausspruchs und erneute Prüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 12. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Peter Ginter ████ aus Kaiserslautern, geboren am [1950] in ██, wegen Kindesentziehung u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. Juli 1977

1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen wegfällt, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung, Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Während der Schuldspruch hinsichtlich der Kindesentziehung und der Betrugsfälle rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann er in Bezug auf die Unterschlagungen nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der die Betrugs- und Unterschlagungstaten in Abrede stellende Angeklagte im Dezember 1976 bei der Anmietung von je einem Leihwagen bei zwei Verleihfirmen zu einem verbilligten sogenannten Wochenendtarif seine Vertragspartner in den Glauben versetzt, dass er die Kraftfahrzeuge nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgeben werde. Die gemieteten Fahrzeuge sind jedoch bis heute nicht an die Verleihfirmen zurückgelangt.

Die Strafkammer hat mit der Begründung, es habe „dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden“ können, „dass er bereits bei Anmietung der Fahrzeuge die Absicht hatte, diese zu behalten“ (UA S. 11), außer Betrug noch Unterschlagung als weitere selbständige Handlung angenommen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass sich im Vergleich zu dieser vom Regelfall abweichenden rechtlichen Wertung die nach den Feststellungen ebenso nahe liegende Annahme einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht für den Angeklagten günstiger auswirkt, da in diesem Falle der Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist (vgl. BGHSt 14, 38; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1976 – 2 StR 815/75 –).

Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinne selbst geändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Diese Änderung hat außer dem Wegfall der Einzelstrafen in den beiden Unterschlagungsfällen die Aufhebung der Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen zur Folge, bei deren Bemessung die Strafkammer lediglich von Gebrauchs- und nicht von Zueignungsabsicht des Angeklagten ausgegangen ist, während sie nunmehr die Zueignung der Fahrzeuge im Rahmen der Betrugsstrafen berücksichtigen darf. Im Übrigen könnten die Betrugsstrafen auch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben.

Zu Recht beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer insoweit, als sie die von ihr festgestellte mangelnde Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Verhaltens strafschärfend wertet. Denn von einem diese Taten leugnenden Angeklagten kann nicht zugleich das reuige Bekenntnis erwartet werden, „dass die von ihm begangenen Straftaten ... zu missbilligen oder moralisch nicht zu rechtfertigen“ sind (UA S. 12, 13).

Aber auch die für die Kindesentziehung verhängte Einzelstrafe musste aufgehoben werden, da dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung auf der einen Seite straferschwerend „ein erhebliches Maß von Egoismus“ angelastet, auf der anderen Seite zu seinen Gunsten berücksichtigt wird, „dass Beweggrund für sein Verhalten stets war, das Beste für seine Tochter zu tun“ (UA S. 12, 13). Darin liegt ein Widerspruch, der sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann.

Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg

Revision: Unterschlagungen aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis