Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vereidigung zweier Zeugen (§§59, 60 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 636/61
- Datum
- 24.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, dessen Aussage werde zugunsten des Angeklagten ausfallen; § 60 Nr. 3 StPO betrifft nur frühere Begünstigungen.
Soweit keine frühere Begünstigung vorliegt, ist ein Zeuge nach § 59 StPO zu vereidigen.
Beruht ein Urteil teilweise auf uneidlichen Angaben von Zeugen, deren Vereidigung pflichtwidrig unterblieb, und ist ein Einfluss dieser Angaben auf die Überzeugungsbildung nicht mit Sicherheit auszuschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen uneidliche Zeugenaussagen neben sonstigen Beweismitteln zur Prüfungsgrundlage macht, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass diese Angaben zur Grundlage der Entscheidung geworden sind; dies kann Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 23. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████, ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 23. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge durchgreift, das Landgericht hätte die Zeugen ██ und █████ wegen des Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen dürfen.
Die Strafkammer hat, was aus den Erörterungen im Urteil zur Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen deutlich hervorgeht, von deren Vereidigung im Hinblick darauf abgesehen, dass diese den Angeklagten durch ihre zumindest nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechenden Aussagen in der Hauptverhandlung hatten begünstigen wollen. Wie der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 1, 360 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, darf die Vereidigung eines Zeugen nicht um deswillen unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, dessen Aussage in der Hauptverhandlung stelle eine Begünstigung des Angeklagten dar. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO betrifft nur früher begangene Begünstigungen. Da solche hier, soweit ersichtlich, nicht vorliegen, hätten die Zeugen █████ und ██████ nach § 59 StPO vereidigt werden müssen.
Dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, bei der Prüfung des Vorbringens des Angeklagten, er habe die Schmuckstücke um die Mittagszeit des 19. September 1960 von einem Unbekannten gekauft, im Wesentlichen nur den mehrfachen Wechsel in der Einlassung des Angeklagten über den Erwerb der Sachen sowohl im Ermittlungsverfahren wie in der Hauptverhandlung, also dessen eigenes Verhalten, zu ihrer Überzeugungsbildung herangezogen. Immerhin hat sie in dem Urteilsabschnitt, der diese Erwägungen wiedergibt, einleitend bemerkt, dass sie zu dieser Überzeugung unter Berücksichtigung der wiederholt gewechselten Einlassung in Verbindung mit den Aussagen verschiedener Zeugen, darunter auch der ██ und █████, gelangt ist. Angesichts dessen bleibt die Möglichkeit offen, dass auch die uneidlichen Angaben dieser beiden Zeugen mit zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht worden sind.
Deshalb muss das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben werden, sodass die weiteren Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, dass die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen, insbesondere die Aufklärungsrügen, unbegründet sind.
| Baldus | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |