Revision: mögliche versuchte Notzucht festgestellt, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/60
- Datum
- 28.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Beginn körperlicher Gewalt, die darauf abzielt, das Opfer zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, kann bereits den objektiven Tatbestand und damit einen strafbaren Versuch nach § 177 StGB verwirklichen.
Der Täter kann durch die Entschließung zur gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs und das anschließende Festhalten des Opfers den Versuch der Notzucht verwirklichen, auch wenn die Gewaltanwendung nur kurz andauert.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter aus freiem Willen die weitere Ausführung aufgibt; wenn die Fortsetzung durch einen von seinem Willen unabhängigen Umstand verhindert wird, liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor.
Bei der Tatbestandsprüfung ist zu unterscheiden, ob die Gewaltanwendung dem Zweck diente, das Opfer zur Hingabe zu nötigen, oder anderen Motiven (z.B. Rache); liegt Letzteres vor, fehlt der für den Tatbestand der Notzucht erforderliche Zwangsvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Schrotthändler Anton ████ aus █████, dort geboren am ███████████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1960, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Baldus als Vorsitzender, die Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Schulscha, von Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten versuchte Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last. Die Strafkammer hat versuchte Notzucht auf Grund der getroffenen Feststellungen verneint und den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 177, 43 StGB; sie hat Erfolg, wenn auch der Begründung des Rechtsmittels nur teilweise beigetreten werden kann.
Das Vorgehen des Angeklagten zeigt nach den Feststellungen des Urteils deutlich abgegrenzt drei Abschnitte.
1. Der Geschehensablauf bis zu der Äußerung des Angeklagten: "Wenn Du es nicht im Guten willst, dann müssen wir es eben im Bösen versuchen!" kommt für eine Wertung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 177, 43 StGB nicht in Betracht. Die Strafkammer hat diesen Teil des Geschehens keiner selbständigen Würdigung unterzogen, offenbar aber deshalb nicht, weil sie insoweit von vornherein den inneren Tatbestand des § 177 StGB verneint hat. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar hatte der Angeklagte schon vor der erwähnten Bemerkung Waltraud ███ "fester an sich gezogen". Aus der Feststellung, er habe gleichzeitig wiederholt versucht, durch Zureden ihre Einwilligung in den Geschlechtsverkehr zu erlangen, durfte die Strafkammer schließen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch glaubte, Waltraud ███ durch Überredung zur freiwilligen Hingabe veranlassen zu können, dass also die in der "festen Umarmung" bestehende Gewaltanwendung zunächst noch nicht dem Zweck diente, das Mädchen gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.
Vielmehr hat sich der Angeklagte, wie die Strafkammer ersichtlich angenommen hat, zur gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erst entschlossen, als er die Erfolglosigkeit seiner Überredungsversuche klar erkannte, und diesem Entschluss durch die erwähnten Worte Ausdruck verliehen.
Grundlage einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht können auch nicht die Misshandlungen sein, die er dem Mädchen im Verlauf des Handgemenges zufügte, nachdem ihm das Mädchen mehrfach mit dem Regenschirm heftig auf den Kopf geschlagen hatte. Denn die Strafkammer vermochte die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte auf diese Weise nur für diese heftigen Schläge und die ihm zuteil gewordene "Abfuhr" rächen wollte, ohne weiterhin die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu erstreben. Diese Annahme hat zwar nach dem gesamten Geschehensablauf keine große Wahrscheinlichkeit für sich. Der ihr zu Grunde liegenden Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte habe während des Handgemenges dem Mädchen weder an den Geschlechtsteil gegriffen noch sie sonst in unsittlicher Weise berührt, kann jedoch nicht entgegengehalten werden, dies sei ihm durch die im Urteil hervorgehobene heftige Gegenwehr des Mädchens von vornherein unmöglich gemacht worden. Denn ebensogut wie der Angeklagte das Mädchen offenbar nicht nur für einen kurzen Augenblick am Hals würgte, hätte er ihr an die Brust oder an die Oberschenkel greifen können. Die Revision will im Übrigen darin einen Widerspruch sehen, dass der Tatrichter einerseits annimmt, der Angeklagte habe nicht mehr mittels der aus anderen Beweggründen angewendeten Gewalt zum Geschlechtsverkehr gelangen wollen, andererseits aber feststellt, er habe das Mädchen noch während der tätlichen Auseinandersetzung zur Hingabe zu überreden versucht. Ein Widerspruch kann indessen nicht erkannt werden. Dass bei dem Angeklagten auch zu diesem Zeitpunkt noch das Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung weiterbestand, musste die Strafkammer nicht zu dem Schluss zwingen, dieses Verlangen sei auch der Beweggrund oder einer der Beweggründe für die Gewaltanwendung gewesen.
Allerdings wird die Strafkammer, wenn sie in der neuen Verhandlung wieder zu der Feststellung kommt, der Angeklagte habe noch während des "Aufhandels" durch Zureden die Zeugin zur Hingabe zu überreden versucht, die Bedeutung und den Sinn dieser Überredungsversuche näher prüfen müssen. Sollten sie lediglich in dem Hinweis darauf bestanden haben, weiterer Widerstand sei angesichts der körperlichen Unterlegenheit des Mädchens sinnlos, dann könnten aus ihnen keine Schlüsse zu Gunsten des Angeklagten gezogen werden. Denn tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB ist auch die körperliche Gewalt, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (BGH in NJW 1953, 1070). Der bloße Hinweis auf die Sinnlosigkeit weiteren Widerstandes würde dann diese Gewaltanwendung nur unterstützt und ergänzt haben.
2. Nach den Feststellungen ist es aber nicht so, dass der Angeklagte, nachdem er die Erfolglosigkeit seiner Überredungsversuche eingesehen hatte, sofort dazu überging, sich durch Schläge für die Abfuhr zu rächen. Vielmehr entschloss er sich zunächst, sein Ziel statt durch Überredung nunmehr mit Gewalt zu erreichen. Denn nachdem er diesen Entschluss durch die Äußerung: "Wenn Du es nicht im Guten willst, dann müssen wir es eben im Bösen versuchen!" unmissverständlich kundgetan hatte, hielt er das Mädchen in Verfolgung seines Zieles weiterhin fest umklammert, bis es diesem durch Schläge mit dem Schirm gelang, sich von dem Angeklagten loszureißen. Erst danach hat er seine Absicht, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu kommen, aufgegeben. Also hat der Angeklagte während eines allerdings nur kurzen Zeitraums das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigen wollen. Die Strafkammer hat das an sich nicht verkannt, meint aber, insoweit liege nur eine Vorbereitungshandlung vor. Dem kann nicht zugestimmt werden. Da die Gewaltanwendung ein Tatbestandsmerkmal des § 177 StGB bildet, stellt ihr Beginn bereits einen strafbaren Versuch dar. Allerdings ist der Angeklagte von diesem Versuch zurückgetreten, ob jedoch unfreiwillig ohne strafbefreiende Wirkung, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen.
Die Strafkammer hatte von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Diese Prüfung wird gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Angeklagte infolge der Schläge des Mädchens mit dem Schirm, also infolge eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes, sein Vorhaben so, wie er dies beim Entschluss zur Gewaltanwendung beabsichtigt hatte, nicht mehr ausführen konnte oder ob ihm dies trotz der Schläge noch möglich war, er aber gleichwohl seine Absicht aus einem anderen Beweggrund aufgab.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt also zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, und zwar auch insoweit, als der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.
| Scharpenseel | Baldus | Schulscha | |||
| Busch | Kirchhof | Dr. |