Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 635/92
- Datum
- 08.01.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Wo ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, ist ein nachträglich eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Geltendmachung eines Verzichts in der Sitzungsniederschrift begründet einen Rechtsverzicht, dessen Wirksamkeit der Beschwerdeführer nicht durch spätere einseitige Erklärungen aufhebt.
Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wird gegenstandslos, wenn das eingelegte Rechtsmittel mangels Zulässigkeit wegen eines wirksamen Verzichts verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 635/92
vom 8. Januar 1993
in der Strafsache gegen Stefan Heinz geboren am ██. ██ 1967 in █████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Köln hat den Angeklagten am 1. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsstaatsanwalt im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, „dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil verzichten“ (Bl. 37 Prot.Bd.).
Mit am 11. Juli 1992 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 7. Juli 1992 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Am 22. Juli 1992 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und weiter erklärt: „Einen etwaigen von mir nach der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht fechte ich an.“
II. Der Rechtsmittelverzicht, der erwiesen ist, kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m. w. N.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO), sein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.
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