Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/59
- Datum
- 15.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde wegen angeblicher behindernder Äußerungen ist unzulässig, wenn die behaupteten Äußerungen nicht nachgewiesen sind oder keine entscheidungserhebliche Verwirrung der Verteidigung hervorgerufen haben.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung gebunden, sofern diese nicht auf Denkfehlern beruht oder widersprüchlich ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert hinreichende Darlegungen, die konkrete Tatsachen begründen, aus denen die ernsthafte Wahrscheinlichkeit erheblicher Gefährdungen des Rechtsfriedens nach Strafverbüßung folgt (§ 20a StGB).
Die Qualifizierung eines Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die darauf gestützte Strafzumessung unterliegen weitgehend dem Ermessen des Tatrichters und sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. Oktober 1958
Rubrum
2 StR 63/59
In der Strafsache gegen den früheren Bergmann Otto ███ aus ████, dort geboren am ██████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Oktober 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 14. Oktober 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde.
Dass der Angeklagte dadurch, dass der Vorsitzende ein derbes Wort für Geschlechtsverkehr gebraucht haben soll, in seiner Verteidigung beschränkt worden sei, ist ausgeschlossen. Das vom Angeklagten behauptete Wort ist nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter nicht gefallen; sollte der Vorsitzende ein ähnliches Wort gebraucht haben, so ist nach diesen Äußerungen der Angeklagte hierdurch keinesfalls in Verwirrung gebracht worden.
II. Sachrüge.
1. Schuldspruch.
Das Vorbringen der Revision beanstandet lediglich die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Da sie weder Denkfehler erkennen lässt noch widerspruchsvoll ist, ist das Revisionsgericht an sie gebunden.
Rechtsfehler ergibt die Nachprüfung nicht.
2. Strafausspruch.
Auch die Strafzumessung und die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zeigt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Ausführungen des Landgerichts über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung sind durch die Darlegungen zur Anwendung des § 20a StGB zu ergänzen. Sie ergeben, dass auch nach Strafverbüßung vom Angeklagten erhebliche Gefährdungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind, denen nur durch seine Sicherungsverwahrung zu begegnen ist.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Busch | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges | Dr. |