Revision wegen Verletzung des Anwesenheitsrechts (§247 StPO) – Aufhebung von Unterbringung und Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 635/82
- Datum
- 17.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis des § 247 StPO, den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer entfernen zu lassen, erstreckt sich nicht auf die Vereidigung eines Zeugen; Entscheidungen über das Absehen von der Vereidigung sind der Vernehmung gleichzustellen und erfordern die Anwesenheit des Angeklagten.
Der Angeklagte kann sein Anwesenheitsrecht nicht wirksam dadurch ausschließen, dass er der Entfernung zustimmt; sein Recht, sich zu Vereidigung und Entlassung eines Zeugen zu äußern, ist unverzichtbar.
Eine nachträgliche Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO muss in Anwesenheit dessen erfolgen, der in seiner Abwesenheit vernommen worden ist, und alle entscheidungserheblichen Inhalte für die Verteidigung umfassen.
Wird in einem wesentlichen Abschnitt der Hauptverhandlung unzulässigerweise ohne Anwesenheit des Angeklagten verhandelt, führt dies gemäß § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 635/82 in der Strafsache gegen Horst Günther F. aus ██, geboren am █████ 1930 in ██ ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit darin die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet.
Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision (die unbeschränkt eingelegt wurde und vom Pflichtverteidiger mangels dahingehender Volmacht nicht nachträglich beschränkt werden konnte) führt auf Grund der Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn beschwert. Auf die Sachrüge braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch. In der Sitzung vom 9. Februar 1982 hatte die Kammer dem – aus der Untersuchungshaft vorgeführten – Angeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO „gestattet, sich während der Vernehmung der Zeugin F. aus dem Sitzungszimmer zu entfernen“. Hierauf „entfernte sich“ der Angeklagte aus dem Sitzungssaal. In seiner Abwesenheit wurde die Zeugin, seine Ehefrau, zur Sache vernommen. Danach traf der Vorsitzende die Anordnung, die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Ferner wurde die Zeugin „im allseitigen Einverständnis“ entlassen. Erst jetzt wurde der Angeklagte „wieder hereingerufen und von dem Inhalt der Aussage der Zeugin ████ in Kenntnis gesetzt“.
Die Revision beanstandet dies zu Recht. § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (BGHSt 26, 218 ff. = NJW 1976, 199/200; BGH NJW 1976, 1108/1109; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 – 2 StR 263/82 –). Die Entscheidung über ein Absehen von der Vereidigung eines Zeugen gehört ebensowenig wie eine Vereidigung zur Vernehmung (BGH NJW 1976, 1108/1109). Dass der Angeklagte mit seiner Entfernung einverstanden war, ändert an dem Verstoß nichts (BGH, a.a.O.). Der Angeklagte konnte auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten (BGH, a.a.O.). Die Kammer hatte es zudem in der Hand, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten jederzeit wieder vorführen zu lassen. Seine Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO hat in Anwesenheit dessen zu geschehen, der in seiner Abwesenheit vernommen worden ist (BGH NJW 1957, 1161; BGH MDR 1952, 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 – 2 StR 263/82 –). Dabei muss dem Angeklagten alles mitgeteilt werden, was er wissen muss, um sich sachgerecht verteidigen zu können, so die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge und Erklärungen, soweit sie für seine Verteidigung von Bedeutung sein können (Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, 14 zu § 247 StPO). Dazu gehören auch Entscheidungen über die Vereidigung eines Zeugen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Auflage, Rn. 39 zu § 247 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte sein Fragerecht ausüben, sich zur Vereidigung eines Zeugen, die hier im Ermessen des Gerichts lag, sowie zur Entlassung eines Zeugen äußern kann. Diese Rechte des Angeklagten sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden.*
Gleiches geschah nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. K. Auch hier hatte die Kammer dem Angeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO nur „gestattet, sich während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen H. ████ aus dem Sitzungszimmer zu entfernen“. Erst nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet, auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt geblieben und bereits entlassen worden war, „wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und von dem Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt“. Das war auch in diesem Falle nicht durch § 247 StPO gedeckt.
Da hiernach während eines wesentlichen Abschnittes der Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung (§ 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an.
| Meyer | Theune | ||
| Maier | Niemöller |