Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hehlerei aufgehoben, Bandendiebstahl in einem Fall zu Diebstahl umqualifiziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 635/79
Datum
27.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab Revisionen teilweise statt und hob Teile des Urteils des LG Frankfurt auf. Bei einem Angeklagten wurde die Verurteilung wegen Hehlerei mangels einverständlichen Erwerbs aufgegeben. Bei dem anderen änderte der Senat einen Schuldspruch von Bandendiebstahl zu einfachem Diebstahl, da räumliches Zusammenwirken fehlte, und verwies zur Neuverhandlung über Einzel- und Gesamtstrafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei setzt voraus, dass der Erwerb oder die Erlangung der Verfügungsgewalt über eine fremde Sache im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Täter und zur eigenen Verfügung erfolgt; bloße Verwahrung oder vorübergehende Nutzung genügt nicht.

2

Zur Annahme des Bandendiebstahls gehört regelmäßiges räumliches und handlungsbezogenes Zusammenwirken der Beteiligten bei der Tatausführung; das spätere Übernehmen der Beute außerhalb des Tatorts ohne Teilnahme an der Tatausführung erfüllt allein den Diebstahlsbestand.

3

Wird eine wegen geänderter rechtlicher Würdigung aufgehobene Einzelstrafe, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; die Gesamtstrafe ist in neuer Entscheidung unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen neu zu bilden.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin ändern, dass die festgestellten Tatumstände einen anderen, rechtlich einschlägigen Tatbestand erfüllen, sofern die Feststellungen diese Änderung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Baumaschinenführer Christian Gottfried ███ aus ██████████, dort geboren am ███ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans Jürgen █████ aus Rottenbuch, geboren am ███ ███ 1944 in [REDACTED],

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (Fall der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das vorgenannte Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte █████ des Bandendiebstahls in fünf Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig ist,

2. im Ausspruch über die gegen ihn im Fall 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Bandendiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und wegen einer Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten █████ wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███ beanstandet außerdem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Hehlerei. Nach ihnen hatte ███ einen von ihm gestohlenen Elch der gesondert verfolgten [REDACTED] anvertraut, der ihn in seiner Garage abstellte. Als diesem die „Verwahrung" des Pkw zu gefährlich wurde, nachdem er wegen des Verdachts des Kraftfahrzeugdiebstahls festgenommen worden war, stellte der Angeklagte ███ in Kenntnis dieser Umstände das Fahrzeug vorübergehend bei Bekannten unter, benutzte es auch einmal und verwandte spätere Teile des Autos zur Reparatur seines eigenen Pkw. Das Landgericht geht in seiner rechtlichen Würdigung davon aus, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug von [REDACTED] übernommen habe. Abgesehen davon, dass diese Feststellung nicht mit jenen anderen in Einklang zu bringen ist, kann ihr auch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Fahrzeug im einverständigen Zusammenwirken mit dem Vormann zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten hat. Dies wäre hier aber Voraussetzung für die Erfüllung des Hehlereitatbestands. Die Verurteilung des Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann daher nicht bestehen bleiben. Ob er sich einer Unterschlagung des Autos schuldig gemacht hat, wird in der zukünftigen Hauptverhandlung zu entscheiden sein. Die Aufhebung der wegen Hehlerei festgesetzten Einzelstrafe hat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe zur Folge.

II. 1. Mit Recht wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Bandendiebstahls in Fall 8 der Urteilsgründe. Da er bei dem Diebstahl des Fahrzeugs in diesem Fall nicht anwesend gewesen ist, sondern das Auto erst einige Kilometer von Tatort entfernt übernommen hat, fehlt es bei ihm an dem für die Annahme des Tatbestands des Bandendiebstahls notwendigen räumlichen Zusammenwirken. Sein Tatbeitrag erfüllt jedoch den Tatbestand des Diebstahls. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Diese Änderung erfordert die Aufhebung der in diesem Fall bestrittenen Einzelstrafe und damit auch der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage dieser anderen rechtlichen Würdigung eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

2. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Einzelstrafen aus den früheren Verurteilungen des Angeklagten vom 24. November 1977 sowie vom 11. April 1978 einzubeziehen sind.

III. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet.

SchumacherMeyerTheune
Misl1Maier
Revision: Hehlerei aufgehoben, Bandendiebstahl in einem Fall zu Diebstahl umqualifiziert — Themis