Revision: Schuldsprüche an neues Recht angepasst; Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 635/74
- Datum
- 15.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt durch Gesetzesänderung ein früherer Erschwerungsgrund, sind bestehende Schuldsprüche an die neue Rechtslage anzupassen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme mehrerer Erschwerungsgründe die Strafzumessung zuungunsten des Verurteilten beeinflusst hat, sind die Strafaussprüche aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist ohne Verschulden erfolgt und der Betroffene unverzüglich tätig wird.
Berichte der sozialen Gerichtshilfe, die ein Leumundszeugnis enthalten, dürfen in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden (§ 256 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den berufslosen Horst Klaus ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1940 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Stahlbauschlosser Dieter Georg ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1975 (zu II gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO)
Tenor
I. Dem Angeklagten Warther wird auf seinen Antrag für seinen Schriftsatz vom 16. Juli 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zur Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1974 gewährt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 StGB n.F.) schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schweren Raubes nach damaligem Recht zutreffend – aus zwei Gründen – verurteilt, nämlich wegen Raubes mit Waffen und wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB a.F.).
Seit dem 1. Januar 1975 ist der Erschwerungstatbestand des Raubes auf einer öffentlichen Straße weggefallen. Die Schuldsprüche sind deshalb dem neuen Recht anzupassen.
2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Annahme von mehr als einem Erschwerungsgrund sich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hat, müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Bericht der sozialen Gerichtshilfe des Bezirksamtes Berlin-Wilmersdorf vom 26. August 1965 im letzten Satz ein Leumundszeugnis enthält, das in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden darf (§ 256 StPO).
3. Sonst ist das Urteil frei von Rechtsfehlern.
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