Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellungen zur gewaltsamen Unzucht – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/57
Datum
10.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Unzucht ein. Zentral war, ob in mehreren Fällen tatsächliche Gewaltanwendung und damit der Tatbestand des §176 Abs.1 StGB festgestellt worden sind und ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht. Der BGH hob das Urteil auf, beanstandete unzureichende Feststellungen zu Gewaltausübung in drei Taten und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der ‚gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen‘ ist konkrete Feststellung erforderlich, dass der Täter ernstlichen Widerstand gebrochen hat und dem Täter dieses Bewusstsein nachgewiesen werden kann.

2

Bei überraschenden, kurz dauernden Übergriffen, die ohne erkennbare weitere Anwendung körperlicher Gewalt rasch aufgegeben werden, reichen die bloße Schilderung des natürlichen Sträubens oder Vermutungen nicht zur Annahme von Gewalt i.S.d. §176 Abs.1 StGB.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatzes) setzt darlegbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Täter von vornherein geplant hat, wiederholt gleichartige gewaltsame Taten vorzunehmen; solche Gesamtvorsätze sind insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten nur selten zu unterstellen.

4

Gerichtliche Schlussfolgerungen wie ‚ohne Zweifel‘ dürfen nicht gezogen werden, wenn die Tatsachenfeststellungen hierfür keine tragfähige Grundlage bieten; das Fehlen entsprechender Feststellungen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 19. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann Theodor K. aus ████, geboren am ██ 1893 in ███, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen — — — hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt █████ bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen „schwerer Unzucht“ in drei Fällen und wegen versuchter „schwerer Unzucht“ in einem weiteren Falle nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem das Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben worden ist, hat das Landgericht ihn nunmehr wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die erneute – auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte – Revision des Angeklagten führt zur abermaligen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die jetzt mit dem Angeklagten verfeindete Mutter der zur Tatzeit 14-jährigen Luise K. führte dem verwitweten Angeklagten, mit dem sie, obwohl selbst verheiratet, ein Verhältnis unterhielt, die Wirtschaft. Sie verbrachte oft die Nacht in seinem Hause; auch Luise, die ihrer Mutter zuweilen bei den für den Angeklagten auszuführenden Hausarbeiten behilflich war, übernachtete öfters in seiner Wohnung.

1. Im Sommer 1953 umarmte der Angeklagte einmal die Luise, die er gelegentlich bei der Begrüßung oder beim Abschied an der Schulter faßte. Trotz ihres Sträubens zog er sie auf seinen Schoß und ergriff unter ihrem Rock durch das Hosenbein an ihren nackten Geschlechtsteil, ließ sie aber los, als sie sich heftig sträubte.

2. Kurz vor Weihnachten 1953 war Luise, als ihre Mutter allein mit dem Angeklagten über Nacht verreist war, in dessen Wohnung. Sie vermißte beim Zubettgehen den Schlüssel ihres Zimmers. Nachts wachte sie davon auf, daß der Angeklagte neben ihr im Bett lag und ihren nackten Geschlechtsteil befühlte. Sie machte Licht, versuchte, seine Hand zurückzudrücken und aufzustehen; der Angeklagte hatte seine Beine über ihren Beinen, hielt sie mit einer Hand am Arm fest und nahm ihre Hand und führte diese an seinen Geschlechtsteil. Luise riß sich los und stand auf, worauf der Angeklagte sie aus dem Zimmer gehen ließ.

3. Am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages 1953 bat der noch im Bett liegende Angeklagte die Frau K., die im Begriff war, das Haus zu verlassen, Luise solle ihm das Frühstück bereiten. Dies geschah; als Luise an sein Bett trat, zog der Angeklagte sie am Arm auf sein Bett und versuchte, ihr die von ihr getragene lange Oberhose zu öffnen. Luise wehrte sich und konnte, nachdem der Angeklagte zwei Knöpfe geöffnet hatte, losreißen. Sie verließ das Zimmer, blieb aber in der Wohnung.

4. Im Frühjahr 1954 las Luise, auf einem Stuhl im Wohnzimmer des Angeklagten sitzend, Zeitung, als der Angeklagte sie an beiden Armen faßte, auf die nebenstehende Couch zog und sich schräg auf sie legte, so daß sein Oberkörper auf ihren Unterkörper zu liegen kam. Er zog der sich durch Drehen ihres Körpers heftig wehrenden Luise den Schlüpfer aus, was ihm leicht gelang, weil das Gummiband zerrissen war. Er betastete ihren nackten Unterkörper und Geschlechtsteil. Als sie sich befreien und aufstehen konnte, schloß er die Tür ab, warf Luise abermals auf die Couch, führte ihre Hand an seinen unterdessen entblößten Geschlechtsteil und rieb mit ihrer Hand daran bis zum Samenerguß.

In allen diesen Fällen sagte er der Luise, sie solle der Mutter nichts sagen; beim ersten Mal verlieh er dem Verbot Nachdruck durch die Drohung, sie käme in die Besserungsanstalt.

Das Landgericht beurteilt alle diese Vorgänge, die Luise als nach dem 16. Juni 1954 Frau ███████ erst offenbart hat, nachdem sie sich mit dem Angeklagten verfeindet hatte, als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, wobei es im Falle 4 beim Versuch geblieben sei; es nimmt Fortsetzungszusammenhang an.

Nach den bisherigen Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung im Falle 4 nicht zu beanstanden; hier hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg durch körperliche Gewaltanwendung einen Widerstand des Mädchens gebrochen, der ihm namentlich, nachdem das Mädchen versucht hatte, das Zimmer zu verlassen, und er es daran gehindert hatte, als ernstlich offenbar geworden ist. Hingegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den ersten drei Fällen zu rechtfertigen. Hier hat der Angeklagte in erster Linie durch Überraschung auf das Mädchen einzuwirken versucht; daß er mehr getan hat, als das natürliche Sträuben eines unverdorbenen jungen Mädchens zu überwinden, ist nicht ersichtlich. In allen diesen Fällen hat er sein Vorhaben rasch aufgegeben, möglicherweise in dem Augenblick, in dem er die Ernstlichkeit des Widerstandes und seine Unfähigkeit, diesen ohne Anwendung körperlicher Gewalt zu brechen, erkannte. Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, das Mädchen habe sich „ohne Zweifel“ in allen Fällen mit Händen und Füßen zur Wehr gesetzt; dies findet aber keine Stütze in den Feststellungen zu den unter Nr. 1 bis 3 geschilderten Vorfällen. Die Worte „ohne Zweifel“ deuten damit eine bloße Vermutung an. Das Landgericht hat darauf, daß das Mädchen ernstlichen Widerstand geleistet habe, keine zusätzlichen Feststellungen gestützt; nicht aber eine solche festgestellt. Der innere Tatbestand, nämlich das Bewußtsein, daß er ernstlichen Widerstand breche und daß das Mädchen sein Verhalten auch als Anwendung von Gewalt empfindet, bedarf um so sorgfältigerer Prüfung, als anscheinend das Mädchen nach den ersten Vorfällen sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten nicht verändert und die Gefahr der Wiederholung gleichartiger Vorgänge nicht zu vermeiden gesucht hat, obwohl dies nach den Umständen unschwer möglich gewesen sein dürfte.

Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann auch die Verurteilung im Falle 4 nicht bestehen bleiben. Im übrigen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung; daß der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvorsatz hatte, immer wieder mit Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen (BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 53, 1112), ist nicht ersichtlich. Insbesondere bei Taten gegen die Sittlichkeit wird ein solcher Gesamtvorsatz selten angenommen werden können, da solche Verfehlungen in der Regel plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen (BGHSt 2, 163, 167).

Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.

ScharpenseelBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
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