Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe, Hehlerei und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 635/61
Datum
07.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zur Unterschlagung, Hehlerei und Betrug eingelegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen. Er stellt klar, dass Mittäterschaft bei Unterschlagung Mitgewahrsam voraussetzt, Hehlerei eine abgeschlossene Vortat erfordert und ein gutgläubiger Erwerber einen Vermögensschaden erleiden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft bei Unterschlagung setzt Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der Sache voraus.

2

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt eine bereits vollendete Vortat voraus; Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustands.

3

Die Zuordnung von Verhalten zu Beihilfe oder Hehlerei richtet sich nach der konkreten zeitlichen Abfolge und den konkreten Handlungen; wenn die Unterschlagung bereits durch Absondern (Umladung) vollendet ist, kann die spätere Übernahme hehlerisch und nicht beihilflich sein.

4

Auch ein gutgläubiger Erwerber einer unterschlagenen Sache kann im Sinne des Betrugstatbestandes einen Vermögensschaden erleiden, weil er wirtschaftlich schlechter gestellt wird und Gefahr läuft, in Rechtsstreitigkeiten über das Eigentum verwickelt zu werden.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 17. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, ███ ████████████████, geboren am 9. ████, wegen Beihilfe zur Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhoff als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung, wegen Hehlerei und wegen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung des früheren Mitangeklagten ██ zeigt keinen Rechtsfehler.

2.) Im Ergebnis gilt das auch für die Verurteilung wegen Hehlerei. Der Tatbestand entfällt nicht etwa deswegen, weil der Angeklagte, wie die Revision für möglich hält, als Mittäter der Unterschlagung hätte bestraft werden müssen. Er hatte keinen Mitgewahrsam an dem unterschlagenen Schrott, und Mittäter einer Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der Sache hat (BGHSt 2, 317).

Zutreffend geht die Revision davon aus, dass der Tatbestand des § 259 StGB eine abgeschlossene Vortat voraussetzt; denn Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Zu Recht hat sie angenommen, dass die Unterschlagung des Mitangeklagten ██ schon vollendet war, bevor der Angeklagte den Schrott übernahm und hehlerisch an sich brachte. Allerdings wird missverständlich erwähnt, der Angeklagte habe auch dadurch Beihilfe zur Unterschlagung geleistet, dass er „die festgestellte Schrottmenge auf seinen bereitstehenden Wagen laden ließ“. Denn in dieser Umladung lag bereits die hehlerische Übernahme. Indem nicht der Angeklagte, sondern ██████ umlud, sondert dieser den an den Angeklagten abzugebenden Schrott zunächst aus der Gesamtladung aus und vollendete bereits damit die Unterschlagung. Ihr folgten Umladung und Übernahme nach, lagen also zeitlich später.

3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges wenden sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens; sie sind unbegründet. Zu Recht hat die Strafkammer ausgeführt, dass auch der gutgläubige Erwerber einer unterschlagenen Sache einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes erleiden kann (vgl. BGHSt 15, 83, 86 mit weiteren Nachweisen). Dieser liegt hier darin, dass der Erwerber, ein Altmetallgroßhändler, wirtschaftlich nicht so gestellt wurde, als wenn er den Gegenstand einwandfrei von dem bisherigen Eigentümer erworben hätte, sondern Gefahr lief, in Rechtsstreitigkeiten über sein Eigentum verwickelt zu werden.

4.) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Demnach war die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelDotterweichKirchhoff
ReidusMenges
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