Revision: Straffreiheit durch StFG und Beihilfezuordnung bei §218 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des StFG sind Taten, die vor dem maßgeblichen Stichtag liegen, kraft Gesetzes straffrei; dieses Hindernis der Straffreiheit ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.
Die Beurteilung, ob ein Gesetz nationalsozialistischen Gehalt hat, richtet sich aus seinem Gehalt; die Neufassung des § 218 StGB ist nicht insgesamt nationalsozialistisch und daher grundsätzlich anwendbar (Ausnahme: Abschaffung von §218 Abs.5 Satz2).
Wer zur Fremdabtreibung gemäß § 218 Abs. III StGB Beihilfe leistet, ist nach § 218 Abs. III zu bestrafen und nicht zusätzlich wegen Beihilfe zur Eigenabtreibung nach § 218 Abs. I, wenn beide Formen in der konkreten Handlung zusammenfallen.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Tatbestände kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Berichtigung die Angeklagte nicht nachteilig trifft und die Strafzumessung nicht beeinträchtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Februar 1950
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision der Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1950 wird teilweise verworfen.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagte ████████ in den Fällen ██████ IC) und HC) verurteilt hat, wird a) der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass die Angeklagte ████████ wegen Beihilfe zur Abtreibung in zwei Fällen gemäß §§ 218 Abs. III, 49 StGB verurteilt wird. b) das Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ████████ verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Das Landgericht Hamburg hat die beiden Angeklagten wie folgt verurteilt:
1.) die Angeklagte ███ wegen vollendeter Abtreibung, ████████ gemäß § 218 Abs. III StGB, in zehn Fällen, sowie wegen versuchter Abtreibung, ebenfalls strafbar gemäß § 218 Abs. III StGB, in zwei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis;
2.) die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 Abs. I StGB in zwei Fällen, in drei Fällen davon auch in Tateinheit mit Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 Abs. III StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis.
Gründe
Die Revision der beiden Angeklagten rügt Mängel des Verfahrens sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Zu den Verfahrensmängeln ist die Rüge nicht ausgeführt worden; insofern ist die Revision also unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
1.) Die sachlich-rechtliche Rüge ist nur zum Teil begründet. Zwar meint die Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht den gesetzlichen Tatbestand des § 218 StGB in seiner Neufassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und dabei verkannt, dass diese gesetzliche Bestimmung nationalsozialistischem Gedankengut entspreche und daher heute nicht mehr gültig sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Das Gegenteil gilt nur für Abs. 5 Satz 2, der infolgedessen nach herrschender Meinung und auch nach den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht mehr anwendbar ist. Es ist vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus gerade in Zeiten sittlicher Intelligenz und Gefährdung durchaus vertretbar, wenn Angriffe auf das keimende Leben prinzipiell bestraft werden. Ob ein Gesetz nationalsozialistisch ist, muss sich aus seinem Gehalt ergeben. Das ist bei § 218 StGB schon deswegen nicht der Fall, weil die Abtreibung bis zum Jahre 1926 mit härteren Strafen bedroht war. Unerheblich ist auch, ob die heutige Strafdrohung für Fremdabtreibung den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des deutschen Volkes noch entspricht. Träfe dies zu, so könnte höchstens der Gesetzgeber veranlasst sein, die Strafdrohung zu mildern. Im Übrigen hat die Strafkammer in den abgeurteilten Fällen nur solche Gefängnisstrafen erkannt, die auch nach der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1926 angedroht waren. Die Revision der Angeklagten ███ ist daher sachlich unbegründet, da ihre █████ von ███████████ ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewürdigt worden sind.
2.) Soweit das StFG vom 21. Dezember 1949 auf die Taten der Angeklagten ███ anzuwenden ist, hat die Strafkammer rechtlich geirrt. Die Fälle ██████ IC) und HC), für die Einzelstrafen in Höhe von 1 Monat + 1 Monat + 2 Wochen Gefängnis festgesetzt worden sind, haben sich vor dem 15. September 1949 ereignet. Nach §§ 1 und 2 des StFG ist für diese Taten Straffreiheit gewährt. Das Landgericht hätte in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 des StFG daher das Verfahren in den Fällen ██████ IC) und ████ einstellen müssen, für die kraft Gesetzes Straffreiheit gewährt ist. Das ist nunmehr vom Revisionsgericht nachzuholen, da das Hindernis der Straffreiheit in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden muss.
3.) Die Verurteilung der Angeklagten ███ kann nur insoweit bestehen bleiben, als es sich um die Fälle ███████ und CO handelt.
Das Landgericht hat im Fall KC) nur Beihilfe zur Eigenabtreibung im Sinne von §§ 218 Abs. I, 49 StGB, im Fall ███████ Beihilfe zur Fremdabtreibung in Tateinheit mit Beihilfe zur Eigenabtreibung nach §§ 218 Abs. I, 218 Abs. III, 49, 73 StGB angenommen. Diese Rechtsansicht, die in der Eigenabtreibung der Schwangeren und der Fremdtat zwei verschiedene gesetzliche Straftaten sieht, ist, wie der Senat in seinem ebenfalls am 10. April 1951 verkündeten, zum Abdruck bestimmten Urteil 2 StR 103/51 dargelegt hat, abzulehnen. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen. Danach ist derjenige, der zur Fremdabtreibung des § 218 Abs. III StGB Beihilfe leistet, auch dann nur nach § 218 Abs. III StGB zu verurteilen, wenn er damit gleichzeitig der Schwangeren zur Tat des § 218 Abs. I StGB hilft.
Die Angeklagte ███ hätte mithin nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wegen Beihilfe zur Abtreibung in zwei Fällen gemäß § 218 Abs. III, 49 StGB bestraft werden müssen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist daher sachlich richtig zu stellen. Die fehlerhafte Rechtsbeurteilung des Landgerichts beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Sie ist zudem in der Strafzumessung ohne einen ersichtlichen, für die Angeklagte nachteiligen Einfluss gewesen. Der Strafaussprach des Urteils in den Fällen ███████ und ████████ kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Dem Landgericht bleibt es überlassen, aus den nunmehr rechtskräftig erkannten Einzelstrafen in den Fällen ████ und ███████ eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
gez. Kirchner gez. Dr. Dotterweich gez. Dr. Sauer gez. Werner