BGH: Polizeipräsident haftet bei Duldung von Lager-Misshandlungen (§§ 340, 341 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/50
- Datum
- 27.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung der einschlägigen alliierten Ermächtigungsnormen sind deutsche Gerichte nicht mehr befugt, das KRG Nr. 10 als Strafgrundlage anzuwenden; eine darauf gestützte Verurteilung ist aufzuheben.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn die abgeurteilte Tat unter eine gesetzliche Straffreiheitsregelung fällt.
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt bzw. Freiheitsberaubung im Amt kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Amtsträger die Tat nicht selbst ausführt, sondern sie durch Unterlassen verhindert, obwohl er aufgrund dienstlicher Stellung, Kenntnis und tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit zur Verhinderung verpflichtet und fähig ist.
Wird im Prozess eine Beweistatsache als wahr unterstellt, begründet die unterbliebene Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls für sich genommen keinen Verfahrensfehler; eine zulässige Rüge erfordert die substantiierte Darlegung eines Widerspruchs zwischen Urteilsfeststellungen und Wahrunterstellung.
Nach Teilaufhebung bzw. -änderung des Schuldspruchs ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; bei Zurückverweisung darf die neue Gesamtstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 23. Mai 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren kommissarischen Polizeipräsidenten Fritz-Karl █████, geb. am ██████ 1898 in ██, ███████ wohnhaft in ███████, wegen Körperverletzung im Amt und unrichtiger Fragebogenangabe
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 23. Mai 1950
1) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unrichtiger Fragebogenangabe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
2) dahin geändert,
a) dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,
b) dass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 18 Fällen, ferner wegen Freiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen verurteilt ist,
3) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
In dem Umfange, der sich aus 2b, 3 ergibt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, seit 1925 Mitglied der NSDAP, seit 1932 SS-Oberführer, von Beruf Kaufmann, wurde im Herbst 1933 ohne jede Vorbildung kommissarischer Polizeipräsident in ███████. In dieser Eigenschaft richtete er alsbald auf Veranlassung des Geheimen Staatspolizeiamtes ein Polizeilager „zur Verwahrung und Erziehung politischer Gegner“ ein. In diesem Lager, das im März 1934 auf Befehl Görings aufgelöst wurde, haben SS-Bewachungsmannschaften zahlreiche politische und andere Häftlinge eigenmächtig auf das schwerste misshandelt.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, von diesen Misshandlungen z. T. Kenntnis gehabt und sie geduldet zu haben, dadurch zugleich Freiheitsberaubung im Amt begangen zu haben.
Das Schwurgericht hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 18 Fällen von gefährlicher Körperverletzung im Amt und 18 Fällen der Freiheitsberaubung im Amt, davon in 8 Fällen wegen schwerer Freiheitsberaubung im Amt, ferner wegen Fragebogenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 1 Monat Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er erhebt Verfahrensbeschwerde sowie Sachrüge.
Soweit die Verfahrensbeschwerden in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Oktober 1950 zu 1–3 vorgebracht werden, sind sie verspätet und deshalb unzulässig, weil das Urteil am 18. Juli 1950 zugestellt worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO).
Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Zur Verfahrensrüge, die sich auf den Zeugen ██████████ bezieht, ist zu bemerken, dass der Antrag des Verteidigers dahin ging (Bd. I, Bl. 145 in Verb. mit Bl. 137):
„Der Zeuge ██████████ soll seine Aussagen wie in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung in Konstanz ... vor dem erkennenden Gericht machen.“
Das Schwurgericht hat diesen Antrag dahin beschieden, dass „die in das eigene Wissen des Zeugen ██████████ gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden“ (Bd. IV, Bl. 137).
Die Revision bemängelt nur, dass das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung ██████████ nicht verlesen worden ist, und findet darin einen Verstoß gegen § 249 und § 251 StPO (gemeint ist anscheinend § 251 Abs. 1 Nr. 2). In dem Beschluss des Gerichts lag mittelbar die Ablehnung des Antrages, ██████████ vor dem Schwurgericht zu vernehmen. Im Übrigen unterstellt es das, was ██████████ der Polizei ausgesagt hatte, als wahr (soweit er eigenes Wissen wiedergab).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag überhaupt ein Beweisantrag war; ausdrückliche Beweistatsachen enthielt er jedenfalls nicht. Die Revision beanstandet auch nicht etwa, dass die Vernehmung vor dem Schwurgericht abgelehnt worden ist. Die Wahrunterstellung, die das Gericht vornahm, nötigte es nicht, das polizeiliche Protokoll zu verlesen, sondern zwang es nur, nichts festzustellen, was den als wahr unterstellten Tatsachen widersprach. Zur Begründung einer Verfahrensrüge hätte also die Revision darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten ein solcher Widerspruch liegen solle (§ 344 Abs. 2 StPO).
Das hat sie nicht getan. Im Übrigen wird die als wahr unterstellte Aussage ██████████ ersichtlich in den Strafzumessungsgründen (S. 69) zugunsten des Angeklagten verwertet; die Unterlassung einer Verlesung beschwert also den Angeklagten auch gar nicht.
Nach alledem ist die Rüge unbegründet.
2. Zur Verfahrensrüge, die sich auf den Zeugen ███████████ bezieht, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift (Bd. IV, Bl. 137/145) folgendes: ███████████ ist dafür benannt worden, dass ████████████ ihm bei Gelegenheit seiner Versetzung nach ██████ im Herbst 1933 zugeredet habe, als Adjutant des Angeklagten ebenfalls nach █████ mitzukommen; sie könnten dann beide den Angeklagten völlig an die Wand spielen. Diesen Antrag hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsachen, die in das Wissen ███████████ gestellt seien, für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Die Revision behauptet das Gegenteil; die Tatsachen seien für die Strafzumessung doch von Bedeutung.
Weder die Urteilsdarstellung noch die Strafzumessung (S. 69 ff.) bestätigt diese Behauptung. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern jenem angeblichen Zureden, wenn es wirklich stattgefunden hätte, für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten irgend eine Bedeutung zukommen sollte. Auch unter dem Gesichtspunkte des § 244 Abs. 2 StPO lag für den Tatrichter kein Anlass vor, der Beweisbehauptung nachzugehen. Die Rüge ist mithin ebenfalls unbegründet.
3. Zur Verfahrensrüge, die sich auf den Zeugen █████████████ bezieht, ist aus der Sitzungsniederschrift (Bd. IV, Bl. 125) zu bemerken: █████████████ ist dafür benannt worden, dass der Angeklagte sich 1935 in ████████ als Leiter der Müllabfuhr seinen Leuten gegenüber menschlich verhalten hätte und dass er auch gegen Tierquälereien scharf eingegriffen habe.
Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, „weil das Beweismittel für das gegenwärtige Verfahren ungeeignet sei, weil der Zeuge über das Verhalten des Angeklagten zur Zeit der Tat keine Angaben machen könne“.
Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoß. Die Revision will ersichtlich nur geltend machen, dass die Beweistatsache „für das Strafmaß von wesentlicher Bedeutung“ sei. Wie die Strafzumessung ergibt (S. 69), hat das Gericht auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat in einer Stellung, die er nach seiner Absetzung bekleidet hat und die ganz anderer Art war, keinen Wert gelegt. Das ist weder ein Verfahrens- noch ein sachlich-rechtlicher Verstoß.
4. Die von der Revision gerügte Verlesung der richterlichen Aussagen des in ████████ wohnenden Zeugen █████ vom 13. Februar und 28. April 1950 lässt sich verfahrenrechtlich nicht bemängeln. █████ hatte sich unter Hinweis auf die weite Entfernung und die sonstigen gerichtsbekannten Verkehrsschwierigkeiten zwischen der Ostzone und der Bundesrepublik geweigert, vor dem Schwurgericht zu erscheinen. Zwangsmittel stehen einem Gericht der Bundesrepublik gegen einen solchen Zeugen, der in der Ostzone wohnt, nicht zur Verfügung.
Im Übrigen hat das Schwurgericht gerade dem Teil der Bekundung █████, dessen Erscheinen zu erfordern schien, nicht geglaubt, dass nämlich der Angeklagte den ██████ mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe (S. 16).
Der Verteidiger bezweifelt schließlich die Verlesbarkeit der Niederschrift (über die Vernehmung █████) vom 13. Februar 1950 deshalb, weil sie „offenbar“ ein Volksrichter der Ostzone aufgenommen habe. Diese Zweifel können auf sich beruhen, weil die spätere Vernehmung vom 28. April 1950 (durch einen Amtsgerichtsdirektor) auf das angeblich volksrichterliche Protokoll Bezug nimmt und den Inhalt zum Gegenstand der erneuten Aussage macht. Abgesehen davon hat das Schwurgericht seinen Verlesungsbeschluss insoweit offensichtlich auch auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 gestützt.
5. Die Rüge zu IV der Revisionsschrift enthält nur Protokollrügen; sie können nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil es nicht auf dem Protokoll beruht (RGSt 64, 215). Entgegen der abweichenden Behauptung der Revision weist das Protokoll aus, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte (Bd. IV, Bl. 143 R).
Sachbeschwerde:
1. Seit der Aufhebung der VO Nr. 47 der britischen MilReg sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden; die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hatte daher wegzufallen (s. I 2a des jetzigen Urteilsspruchs).
2. Soweit der Angeklagte wegen der unrichtigen Angaben im Fragebogen verurteilt ist, musste das Verfahren eingestellt werden, weil diese Tat unter § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 fällt; daraus folgte I 1 des Urteilsspruchs.
3. Zur Verurteilung aus §§ 340, 341 StGB:
Der Angeklagte hat zwar nicht selbst die Schutzhaft für die 18 Häftlinge angeordnet und hat sie auch nicht selbst misshandelt. Nach §§ 340, 341 StGB genügt es jedoch, dass der Täter die Freiheitsentziehung vornehmen und die Körperverletzungen begehen lässt. Das ist dann der Fall, wenn er die Begehung der ihm bekannten Handlungen nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage ist und obwohl er dienstlich zur Verhinderung verpflichtet ist (RGSt 66, 60; 74, 373; OGHSt 2, 16). Das Schwurgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, dass der Angeklagte als örtlicher Dienstvorgesetzter █████████ (des Lagerleiters) und der Bewachungsmannschaften „auf Grund seines Wissens von den Geschehnissen“ (S. 51) zum tatsächlichen Einschreiten befähigt und verpflichtet gewesen wäre, nachdem er Anfang November 1933 das Lager ins Leben gerufen und seiner Dienstaufsicht unterstellt hatte. Die Freiheitsentziehungen waren auch rechtswidrig, selbst wenn der Erlass der Schutzhaftbefehle in der NotVO vom 28. Februar 1933 und der Preußischen VO vom 2. März 1933 (GS S. 33) eine ausreichende Grundlage fände. Für die vielfachen dem Angeklagten bekannten entehrenden Züchtigungen war „nicht der geringste Grund vorhanden“; sie hatten mit dem Haftzweck nicht das geringste zu tun und gingen über ihn weit hinaus. Das Lager war nur eingerichtet „zur Verwahrung und Erziehung politischer Gegner“ (S. 5), verwendet wurde es aber zu entwürdigenden Misshandlungen. Diese Behandlung machte die Freiheitsberaubung rechtswidrig (vgl. RGSt 17, 127; RG JW 1925, 137; OGH NJW 1950, 436; Olshausen § 239 Anm. 8).
Es ist der Revision zuzugeben, dass die schwersten Misshandlungen, weil sie dem Angeklagten nicht nachweislich bekannt waren, nicht zur Begründung seiner Schuld herangezogen werden durften. Allein die Züchtigungen in der ihm bewussten Form (Benutzung von Peitschen und Stöcken) und die ihm ebenfalls bekannte Vollstreckung der unmenschlichen Dunkelhaft-Maßnahmen, die in völligem Widerspruch zum Haftzweck standen, tragen die rechtliche Folgerung, dass die ihm bekannten Tatsachen eine schuldhaft rechtswidrige Freiheitsberaubung begründen (vgl. S. 41). Nach alledem ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt in 18 selbständigen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Strafverfolgung sei verjährt. Die für die Verjährung maßgebende VO des ZJA vom 23. Mai 1947 ist dadurch, dass die britische MilReg die VO Nr. 47 aufgehoben hat, weder aufgehoben worden noch gegenstandslos oder unwirksam geworden. Nirgends lässt die VO des ZJA erkennen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Zweck eine solche Abhängigkeit gewollt hat. Sie erfasst vielmehr alle Taten, die unabhängig vom KRG Nr. 10 nach deutschem Recht strafbar sind. Auch die VO der britischen MilReg vom 31. August 1951, die die VO Nr. 47 aufhebt, bietet keinen Anhalt dafür, dass sie an jener VO des ZJA etwas ändern wollte.
Das Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass die Voraussetzungen für die Verfolgbarkeit gegeben sind. Die Durchführung des damaligen Strafverfahrens gegen den Angeklagten „unterblieb auf höchsten Befehl“ (S. 39). Wie hieraus klar zu ersehen ist, wurden die Taten aus politischen Gründen nicht bestraft, nämlich im Interesse des Ansehens des Staates, das durch die Vorgänge erheblich geschädigt war (§ 2 der VO des ZJA).
5. Aus den Darlegungen zu II folgt die Änderung des ersten Urteils, auf die im jetzigen Urteilsspruch unter I 2b erkannt ist. Daraus und aus dem Wegfall der Verurteilung wegen der unrichtigen Fragebogenangabe ergab sich ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe (I 3 des Urteilsspruchs).
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat die Aufgabe, für die 18 Fälle der Körperverletzung im Amt (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amt) Einzelstrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden; diese darf 5 Jahre 1 Monat Gefängnis nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Beschluss
In der Strafsache gegen den früheren kommissarischen Polizeipräsidenten Fritz-Karl ████, geb. am █████ 1898, wohnhaft in ███████ (Kr. ███████),
wird die Formel des Urteils vom 27. November 1951 dahin berichtigt, dass es unter I 2b heißen muss:
dass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 18 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 18 Fällen und in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen verurteilt ist.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1951.
Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat.
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