Revision teilweise stattgegeben: fehlende Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/92
- Datum
- 08.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter einen Hang zum Missbrauch berauschender Mittel hat, die Tat auf diesem Hang beruht und die Gefahr besteht, dass er künftig infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; von einer Anordnung darf nur dann abgesehen werden, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
Das Tatgericht hat die Pflicht, die Frage einer Unterbringung nach §64 StGB zu prüfen und im Urteil zu entscheiden, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen; unterbleibt die Erörterung, liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Die Feststellung, dass eine Unterbringung angeordnet werden könnte, schließt nicht ohne Weiteres eine Milderung des Strafmaßes aus; ist nicht ersichtlich, dass bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre, bleibt der Strafausspruch bestehen.
Bei bereits länger andauernder Untersuchungshaft kommt ein Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe oder eines Teils davon in Betracht und ist vom Tatrichter zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 634/92 vom 8. Januar 1993 in der Strafsache gegen i. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1960 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 1992 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muß das Gericht nach § 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt.
Das Landgericht hat die Frage der Unterbringung im Urteil nicht erörtert, obgleich dazu Anlaß bestand. Der Angeklagte ist mehrfach wegen unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten verurteilt worden. Im Jahr 1985 verübte er stark alkoholisiert einen räuberischen Diebstahl, wobei er u.a. Spirituosen erbeutete. Seit der Trennung von seiner Frau nahm er immer öfter Alkohol zu sich und betrank sich zuletzt täglich mit Schnaps. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte bei Begehung der Tat ebenfalls stark angetrunken.
Der Strafausspruch hat Bestand. Es kann ausgeschlossen werden, daß bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Der Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe käme in Betracht, da sich der Angeklagte bereits geräumere Zeit in Untersuchungshaft befindet.
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