Betrug bei Optionsgeschäften: Vermögensgefährdung und Zuständigkeitswechsel (§ 21e GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/81
- Datum
- 03.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG ist nicht auf künftig eingehende Verfahren beschränkt, sondern kann aus sachlichem Anlass auch bereits anhängige Verfahren erfassen.
§ 21e Abs. 4 GVG setzt voraus, dass die Geschäftsverteilung gerade hinsichtlich der Sachgruppe geändert wird, zu der das auszunehmende Verfahren gehört; eine bloße Neuentscheidung über die Jahresgeschäftsverteilung genügt nicht.
Verfahrensrügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2, 3 StPO) sind unzulässig, wenn nicht konkret die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung und die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung ergeben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Betrug kann bereits durch schadensgleiche Vermögensgefährdung verwirklicht sein, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung Vermögensverfügungen trifft, die sein Vermögen einem erheblichen Risiko des vollständigen oder wesentlichen Verlusts aussetzen.
Die Zahlung vereinzelter Gewinne schließt die Annahme eines Gefährdungsschadens nicht aus, wenn die Leistungen nur möglich sind, weil sich die angelegten Risiken im Einzelfall (noch) nicht realisiert haben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 634/81 in der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Thomas Manfred LC aus ████████, geboren am ████████ 1947 in ██████████, 2. den Kaufmann Michael Wolfgang Loc aus Fo, ███ dort geboren am ███████ 1949, wegen Betrugs
Leitsatz
Zum Anwendungsbereich des § 21e Abs. 3, 4 GVG.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 1980 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I. Die Angeklagten sind wegen fortgesetzten Betrugs zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Gründe
II. 1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liege vor, da nicht die erkennende 28., sondern die 17. Strafkammer zuständig gewesen sei. Bei dieser hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage (vom 28. November 1978) erhoben, weil sie damals für die Wirtschaftsstrafsachen mit dem Anfangsbuchstaben L zuständig war. Der Vorsitzende der 17. Strafkammer befasste sich mit der Sache. Jedoch kam es nicht mehr zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch diese Kammer, da am 17. Oktober 1979 folgender Präsidiumsbeschluss (gemäß § 21e Abs. 3 GVG) erging:
"Der Vorsitzende der 28. Strafkammer hat mitgeteilt, dass sich die Geschäfts- und Terminlage seiner Kammer vorübergehend entspannt habe, so dass er in geringem Umfang vorübergehend weitere Sachen übernehmen könne. Wegen der aus den monatlichen Berichten ersichtlichen starken Überbelastung der 17. Strafkammer wurde deshalb mit sofortiger Wirkung beschlossen: Aus dem Geschäftsbereich der 17. Strafkammer gehen sämtliche Verfahren erster Instanz mit dem Anfangsbuchstaben 'L', soweit sie in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 17. Oktober 1979 eingegangen sind und im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 17. Oktober 1979 kein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist, auf die 28. Strafkammer über."
Bis zum Jahresende 1979 blieb die Sache bei der 28. Strafkammer unbearbeitet. Im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1980 wurde bestimmt, dass bei einer Änderung der Geschäftsverteilung bereits anhängige Strafsachen grundsätzlich in der bisherigen Zuständigkeit weiter bearbeitet werden, soweit keine Sonderregelung erfolgt (Ziff. III 4 S. 1), und dass Veränderungen im Geschäftsbereich der Strafkammern für alle Neueingänge ab 1. Januar 1980 gelten (Ziff. S. 1). In dem „Geschäftsbereich“ der 17. Strafkammer sind unter anderem die „aus § 74 GVG anfallenden Geschäfte“ mit dem Anfangsbuchstaben L angeführt. Die Angeklagten machten vor ihrer Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend, die 28. Strafkammer sei nicht zuständig. Das erkennende Gericht wies den Einwand zurück.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung den Standpunkt vertreten, nach der im Geschäftsverteilungsplan 1980 getroffenen Regelung hätte die Sache zur Zuständigkeit der 17. Strafkammer gehört; die Rückführung der Sachen, die von vornherein nur vorübergehend auf eine andere Strafkammer übertragen worden seien, stelle keine „Veränderung“ i.S. der Ziff. S. 1 des Geschäftsverteilungsplans dar; sowohl diese als auch die in Ziff. III B Nr. S. 1 enthaltene Bestimmung weise in dieselbe Richtung, dass eine Sache grundsätzlich von der Kammer zum Abschluss gebracht werden solle, bei der sie eingegangen sei; die Tatsache, dass zur vorübergehenden Entlastung der 17. Strafkammer Sachen mit dem Anfangsbuchstaben L für etwas mehr als zwei Monate durch den Präsidiumsbeschluss vom 17. Oktober 1979 auf die 28. Strafkammer übertragen worden seien, hätte die danach wiederhergestellte Zuständigkeit der 17. Strafkammer nur dann beseitigen können, wenn die 28. Strafkammer in der Zwischenzeit „tätig geworden“ sei (i.S.v. § 21e Abs. 4 GVG); das müsse hier umso mehr gelten, als sich die eigentlich zuständige 17. Strafkammer schon vorher mit der Sache befasst habe.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat haben die Beschwerdeführer zusätzlich ausgeführt, der Beschluss des Präsidiums vom 17. Oktober 1979 sei nicht mit dem Abstraktionsprinzip (vgl. hierzu Kissel, Komm. z. GVG, § 21e Rdn. 87) vereinbar; durch ihn hätten nur zukünftig eingehende, nicht aber bereits anhängige Sachen der 28. Strafkammer zugeteilt werden dürfen, zumal kein zwingender sachlicher Anlass für die Umverteilung bestanden habe.
Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem neuen Vorbringen der Angeklagten um eine selbständige, nachgeschobene Verfahrensrüge handelt und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Erweiterung bestehen. Jedenfalls ist es unbegründet.
Die im Präsidiumsbeschluss vom 17. Oktober 1979 bezeichneten Verfahren sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, der 28. Strafkammer nicht nur vorübergehend zugeteilt worden. Selbstverständlich hatte der Beschluss lediglich Wirkung bis Ende 1979; denn über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1980 war durch den Geschäftsverteilungsplan neu zu entscheiden. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Beschluss anhängige Verfahren betraf. Die durch § 21e Abs. 3 GVG eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nicht auf zukünftig eingehende Sachen beschränkt. Für eine solche Begrenzung gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Sie gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung von „Anordnungen nach Absatz 1“. Zu diesen gehören die im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelungen. Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen (BVerwG, DÖV 1979, 299; BFH, Betrieb 1970, 715), gilt nach dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 GVG das Gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind. Das entspricht auch den sachlichen Bedürfnissen. Wenn Geschäftsverteilungsänderungen im Laufe des Jahres allein für künftig eingehende Sachen beschlossen werden dürften, könnte in vielen Fällen der mit der Umverteilung erstrebte Erfolg nur unvollkommen erreicht werden. Der Änderungsbeschluss würde sich nicht sofort, sondern erst mit Verzögerung auswirken. Die Kammer, die entlastet werden soll, wäre auch weiterhin belastet mit der Folge, dass die Erledigung der bei ihr anhängigen Verfahren hinausgeschoben würde. Demgegenüber würde die Kammer, die bisher nicht genügend ausgelastet war, dies solange bleiben, bis nach und nach die neuen Sachen bei ihr eingehen. In dem erwähnten GVG-Kommentar wird denn auch anerkannt, dass Ausnahmen von dem behaupteten grundsätzlichen Zurückgreifungsverbot möglich sind, sofern ein zwingender sachlicher Anlass für die Umverteilung bereits anhängiger Sachen besteht, so z.B. bei einer anders nicht zu behebenden Überlastung von Spruchkörpern (Kissel, aaO). Wie sich aus dem Beschluss des Präsidiums vom 17. Oktober 1979 ergibt, erschien ihm die beschlossene Änderung „wegen der aus den monatlichen Berichten ersichtlichen starken Überlastung der 17. Strafkammer“ geboten. Bei dieser Sachlage lässt die Entscheidung des Präsidiums keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Zu Unrecht stützen sich die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Geschäftsverteilungsplan 1980 auf § 21e Abs. 4 GVG. Diese Bestimmung setzt eine „Änderung der Geschäftsverteilung“ voraus. Mit diesem Merkmal ist nicht jegliche Abweichung der neuen Geschäftsverteilung von der alten gemeint. Die Änderung muss die Sachgruppe betreffen, zu der die einzelne Sache gehört, die von der Umverteilung ausgenommen werden soll. Denn nur dann besteht überhaupt ein Anlass für eine Ausnahmebestimmung, wie sie § 21e Abs. 4 GVG gestattet. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn anhängige Verfahren einer anderen Kammer zugeteilt und hiervon diejenigen ausgenommen werden, in denen die bisher zuständige Kammer bereits tätig geworden war. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben. Hinsichtlich der Wirtschaftsstrafsachen mit dem Anfangsbuchstaben L ist die Geschäftsverteilung gegenüber der bisherigen nicht geändert worden, insbesondere nicht bezüglich der anhängigen Verfahren. Diese sind wiederum denjenigen Strafkammern zugewiesen worden, die schon vorher für sie zuständig waren. Allerdings enthält der Geschäftsverteilungsplan keine ausdrückliche Regelung für anhängige Verfahren in Buchstabengruppen, hinsichtlich derer keine Änderung erfolgt ist. Die erwähnten Ziffern III 4 S. 1 und S. 1 setzen eine „Änderung der Geschäftsverteilung“ oder eine „Veränderung im Geschäftsbereich“ voraus. Wenn aber schon in diesen Fällen die anhängigen Verfahren bei den bisher zuständigen Strafkammern verbleiben sollten, so kann vom Präsidium nicht das Gegenteil für die anhängigen Verfahren in den anderen Fällen gewollt gewesen sein. Somit sind die im Präsidiumsbeschluss vom 17. Oktober 1979 bezeichneten Sachen durch den Geschäftsverteilungsplan 1980 wieder der 28. Strafkammer zugeteilt worden.
2. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Rügen sind nicht in dem erforderlichen Maße ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in der Wiedergabe der Beweisanträge sowie des (gerichtlichen) Ablehnungsbeschlusses und in der Behauptung, die Zurückweisung der Anträge sei mit der Aufklärungspflicht und den „genannten Bestimmungen“ unvereinbar. Die Angeklagten bezeichnen aber nicht die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll. Ebensowenig tragen sie vor, welche Umstände die Strafkammer zu einer weiteren Sachaufklärung hätten drängen müssen.
III. Die Sachrüge Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs. Den 12 Kunden täuschten sie oder mit ihrem Wissen und Willen ihre Angestellten vor, dass für sie die Optionen an der Börse erworben würden (S. 17 UA). Im Glauben hieran schlossen die Kaufinteressenten die Verträge und zahlten die Prämien (S. 12 bis 15 UA). Durch diese Vermögensverfügungen erlitten sie einen Vermögensschaden (i.S. einer Vermögensgefährdung). Entgegen dem bei den Optionskäufern erweckten Eindruck legten die Angeklagten die Prämien entsprechend ihrem Plan nicht an der Börse in Optionen (unter Abzug der Vermittlungsprovision) an. Von der jeweiligen Prämie vereinnahmten sie 30 % zur Deckung von Firmenkosten und 10 % als Gewinn. Weitere 40 % verwandten sie zum Abschluss eines Warentermingeschäfts in der Form eines Direktkontrakts. Die restlichen 20 % behielten sie für etwaige Nachschüsse (bezüglich dieser Direktkontrakte) (S. 4 UA).
Rechtlich unbedenklich hat die Strafkammer eine Vermögensgefährdung darin gesehen, dass das Geld der Kunden der Gefahr ausgesetzt war, bei wiederholter schwankender (negativer) Kursbewegung oder vorübergehender Schließung der Börse wegen Limitüberschreitung durch die Nachschusspflicht der Angeklagten völlig aufgezehrt zu werden. Ferner ergab sich nach dem Verkauf der den Gegenstand der Direktkontrakte bildenden Ware durch die Angeklagten unter anderem das Risiko, dass ein Rückkauf nur zu erhöhten Kursen, eventuell sogar überhaupt nicht mehr innerhalb des mit den Kunden für die Optionen vereinbarten Zeitraumes möglich sein werde. Die Feststellung des Landgerichts, dass diese Risiken durch die „Erfüllungsübernahme“ nicht abgedeckt war, beruht auf einer Tatsachenwürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, da sie keinen Rechtsfehler enthält. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ansicht des Landgerichts, der Annahme der Vermögensgefährdung stehe nicht entgegen, dass die Angeklagten die gelegentlich angefallenen spärlichen Gewinne der Kunden an diese gezahlt haben. Hierzu waren sie nur deshalb in der Lage, weil sich die aufgezeigten Gefahren nicht verwirklichten.
Mit ihrer Wertung ist die Strafkammer nicht von der in BGHSt 30, 177, 179 vertretenen Auffassung abgewichen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegenden.
Soweit auf das Vorbringen der Angeklagten zum Schuldspruch nicht bereits eingegangen ist, erschöpft es sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der vom Landgericht auf mindestens 200.000 DM bezifferte Gesamtschaden ist der Gefährdungsschaden. Die Höhe der durch die Kunden ███████, ██████ und ██████ gezahlten Prämien betrug mindestens 13.500 DM (200.000 DM abzüglich der von den anderen Kunden geleisteten 186.500 DM).
Unerörtert bleiben kann, ob das Landgericht zu Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Fällen bejaht hat. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung werden die Angeklagten nicht beschwert.
Die weitere Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Durch die Strafzumessungserwägung, die Angeklagten müssten sich vor allem entgegenhalten lassen, dass sie die eigentlichen Herren der Firma gewesen seien, dass sie unbeschränkt das Sagen gehabt sowie die gesamte Geschäftsabwicklung geleitet und kontrolliert hätten, hat das Landgericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, sondern die besondere Maßgeblichkeit und das erhebliche Interesse der Angeklagten an den betreffenden Geschäften berücksichtigt.
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