Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei und Begünstigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/74
- Datum
- 29.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterbrechung der mündlichen Urteilsbegründung und Änderung der Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 S. 3 StPO erneut vollständig zu begründen; das Unterlassen der vollständigen Wiederholung führt jedoch nicht zur Aufhebung, wenn das Urteil nicht auf diesem Mangel beruht.
Knappe, aber in sich schlüssige Feststellungen genügen für die Tragfähigkeit eines Schuldspruchs, sofern sie den Tathergang und die erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale erkennbar machen.
Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass dem Täter in der Absicht geholfen wird, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern; das Überlassen von Aufbewahrungsraum für Beute und das regelmäßige Entgegennehmen gestohlener Werte ohne Rechtsanspruch können diese Vorteilsabsicht begründen.
Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert Bereicherungsabsicht; anfällige Unkosten, etwa durch die Aufnahme von Mittätern, stehen der Annahme einer solchen Absicht nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dieter Hans ███ aus ████, geboren am ██████████ 1935 in ███, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in sieben Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit Begünstigung, sowie wegen Begünstigung in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar hätte der Vorsitzende, nachdem er die zunächst begonnene mündliche Urteilsbegründung unterbrochen und die dann geänderte Urteilsformel verlesen hatte, das Urteil erneut vollständig begründen müssen (§ 268 Abs. 2 Satz 3 StPO). Darauf, dass er das nicht getan hat, sondern in der Urteilsbegründung nur „fortgefahren“ ist, kann jedoch das Urteil nicht beruhen (vgl. BGHSt 15, 263, 264, 265).
2. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn auch die Feststellungen nur sehr knapp gehalten sind, rechtfertigen sie doch im Ergebnis den Schuldspruch. Insbesondere ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass der Angeklagte, wie § 257 StGB in alter und neuer Fassung voraussetzt, den früheren Mitangeklagten BC und ████ in der Absicht Hilfe geleistet hat, ihnen die Vorteile ihrer Straftaten zu sichern. Immer wieder gestattete er den beiden mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Vortätern, Diebesgut in seiner Wohnung unterzustellen; regelmäßig nahm er von ihnen gestohlenes Geld an, ohne gegen sie, etwa aus einem Untermietverhältnis, einen Zahlungsanspruch zu haben. Wenn die Strafkammer daraus den Schluss zieht, dass er BC und ████ seine Wohnung (zumindest auch) zu dem Zweck überließ, ihnen eine geeignete und die Vorteile der Diebstähle sichernde Aufbewahrungsmöglichkeit für die Beute zu verschaffen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei. Zutreffend bejaht die Strafkammer auf Grund der Feststellungen die Vorteilsabsicht (nach § 259 StGB 1975 Bereicherungsabsicht) des Angeklagten. Dass der Angeklagte durch die von ihm selbst gewünschte Aufnahme der Vortäter in seine Wohnung Unkosten hatte, die er durch die empfangenen Geldbeträge nicht voll ausgleichen konnte, steht seiner Bereicherungsabsicht nicht entgegen.
Schließlich ist auch der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern.
3. Der Generalbundesanwalt hat in allen der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§§ 257 Abs. 4 Satz 2, 259 Abs. 2, 248a StGB 1975).
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |