Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung entfernter Erziehungskartei‑Einträge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/72
- Datum
- 19.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei, die nach den einschlägigen Vorschriften zu entfernen sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
Bei Anwendung des Bundeszentralregistergesetzes (bzgl. Entfernung von Eintragungen) sind entfernte oder zu entfernende Eintragungen gemäß §§ 55, 2, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen.
Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Berücksichtigung die Strafhöhe beeinflusst hat.
Der Revisionsgerichtshof braucht auf zusätzlich unklare oder spekulative Strafzumessungs‑Erwägungen nicht weiter einzugehen, wenn die Aufhebung des Strafausspruchs bereits aus einem vorrangigen, entscheidungserheblichen Fehler folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 19. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 634/72
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Dieter Wolfgang N. ███ aus ███, dort geboren ████ ██ 1947, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 19. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer berücksichtigt unter anderem straferschwerend, daß der Angeklagte „in der Vergangenheit bereits nicht unerheblich durch mehrere Fälle der vorsätzlichen Sachbeschädigung in Erscheinung getreten war“ (UA S. 16).
Sie legt danach dem Angeklagten außer einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung, die im September 1970 gegen ihn verhängt wurde, als strafschärfend auch zwei Taten zur Last, die in den Jahren 1965 und 1967 zu Eintragungen in der Erziehungskartei führten (UA S. 5).
Das ist nicht zulässig: Gemäß Nr. 7 der Anordnung über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955 – insoweit übereinstimmend mit § 38 Abs. 4 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes – waren die Eintragungen in der Erziehungskartei zu entfernen, als der Angeklagte am 9. September 1971 das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Die Eintragungen dürfen deshalb nach den §§ 55, 2, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Berücksichtigung auch der Einträgungen in der Erziehungskartei die Höhe der jetzt verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben war, mußte auf die unklare und deshalb bedenkliche Erwägung der Strafkammer, daß eine empfindliche Freiheitsstrafe auch wegen einer „vermuteten tiefergehenden Verhaltensstörung“ des Angeklagten geboten sei (UA S. 16/17), nicht mehr im einzelnen eingegangen werden.
| Schumacher | Kirchhof | Heyer | |||
| Willms | Miller |