BGH: Fortgesetzte Unzucht mit Kindern; ein Fall zur Versuchsbewertung herabgestuft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/71
- Datum
- 19.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern ist erforderlich, dass das Kind den Täter, wie vom Täter gewollt, geflissentlich betrachtet; bloße Möglichkeit der Wahrnehmung reicht nicht aus.
Eigeninitiative oder aktives Aufsuchen des Täters durch das Kind kann indizieren, dass ein geflissentliches Betrachten vorliegt und damit den Tatbestand erfüllt.
Fehlt es an Feststellungen, dass das Kind den entblößten Geschlechtsteil tatsächlich wahrgenommen oder interessiert betrachtet hat, liegt allenfalls ein Versuch; das Urteil ist entsprechend zu ändern, wenn weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung einer Tat gemäß § 183 StGB können die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule und die schockierte oder empörte Reaktion der Betroffenen hinreichend Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Personen den unzüchtigen Charakter der Handlung erkannt haben; die ausdrückliche Angabe des Alters im Urteil ist entbehrlich, sofern der Kontext dies zuverlässig erschließt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████, den Büfettier Gerhard, geboren ███████████████ 1925 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1.) Die Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte in den Fällen der Schülerinnen Roswitha ████████████████ (am ███ 1958), Andrea █████████ (geboren am ██ 1961) und Christel ██████ (geboren am 4. November 1958) wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen zeigte er sich diesen Kindern in den Jahren 1969 und 1970 wiederholt mit unbekleidetem Unterkörper, mehrfach auch an seinem Geschlechtsteil manipulierend, um sie zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust zum geflissentlichen Betrachten seines Treibens zu verleiten. Bei Roswitha ist ihm dies in mindestens 25, bei Andrea in mindestens zehn und bei Christel in mindestens fünf Fällen gelungen. Dass die Kinder ihn, wie für die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, nicht nur arglos, sondern, wie von ihm gewollt, geflissentlich betrachtet haben, ist, anders als die Revision meint, im Urteil bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte trat den Kindern nicht etwa plötzlich in den Weg, so dass sie mehr oder weniger gezwungen waren, ihn anzusehen; er hielt sich vielmehr stets hinter dem nur halb geöffneten Rolladen seines Lokals auf, so dass die Kinder eigene Initiative aufwenden mussten und dies auch taten, um ihn, wie Christel, zu „entdecken“, oder, wie Roswitha und Andrea, ihre Neugierde zu befriedigen. Das Streben der Kinder ging mithin eindeutig dahin, den unbekleideten Angeklagten zu beobachten.
Anders liegt es im Falle der zur Tatzeit zwölfjährigen Sylvia █████████████. Ihr zeigte sich der Angeklagte zweimal, ohne dass den Feststellungen entnommen werden kann, dass sie den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtete: Beim ersten Mal bog sie vor Schreck in eine andere Straße ein. Beim zweiten Mal hatte sie zwar die Möglichkeit, den Geschlechtsteil zu sehen; es steht jedoch nicht fest, dass sie ihn auch wahrgenommen, geschweige denn interessiert betrachtet hat. In diesem Fall ist dem Angeklagten mithin nur versuchte fortgesetzte Unzucht mit einem Kind und nicht, wie die Strafkammer annimmt, Vollendung des Delikts vorzuwerfen. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erwartet werden kann.
2.) Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in den Fällen Frauke ████, Gabriele ███ und der Ehefrau Karin █████████. Wohl ist der Fall ███ bei der rechtlichen Würdigung im Urteil nicht erwähnt. Dies beruht indessen offensichtlich auf einem Versehen der Strafkammer; auch hier rechtfertigen die im Urteil getroffenen Feststellungen den Schuldspruch ebenso wie den Strafausspruch. Dass das Alter der beiden Mädchen Frauke und Gabriele im Urteil nicht angegeben ist, gefährdet dessen Bestand nicht. Aus der mitgeteilten Tatsache, dass Frauke zur Zeit der Tat eine Frauenschule und Gabriele eine hauswirtschaftliche Fachschule besuchte, ist bedenkenfrei zu folgern, dass beide Mädchen jedenfalls alt genug waren, um die Geschlechtsbezogenheit der Handlungen des Angeklagten zu erkennen (vgl. BGH NJW 1970, 1855). Ihre Reaktion auf den Anblick des Angeklagten – Frauke war schockiert, Gabriele empört – zeigt, dass sie sich über den Unzuchtscharakter der Handlungen auch im Klaren waren und die Handlungen als sittlich anstößig empfanden.
| Willms | Miller | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Schauenburg |