Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 634/68
Datum
04.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Köln sprach den Angeklagten vom schweren Diebstahl frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der Angeklagte hatte zunächst gestanden, später widerrufen und einen Zeugen („Nico“) als möglichen Tätersbeteiligten benannt; zudem bestanden widersprüchliche Angaben zum Feuerzeug. Der BGH rügt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die zur Überprüfung wesentlichen Zeugen nicht vernommen hat. Deshalb hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen oder widerrufenen Geständnissen ist das Gericht verpflichtet, zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit und des Tathergangs die vom Angeklagten konkret benannten und für die Sachaufklärung wesentlichen Zeugen zu vernehmen, sofern deren Erreichbarkeit nicht evident ausscheidet.

2

Eine Entscheidung darf nicht auf der Annahme beruhen, dass entlastende oder entscheidungserhebliche Behauptungen keiner weiteren Nachprüfung bedürfen, wenn deren Überprüfung ohne unzumutbaren Aufwand möglich erscheint (z.B. durch Befragung benannter Passagiere oder Einsicht in Passagierlisten).

3

Bei widersprüchlichen Angaben zu Eigentums‑ oder Besitzverhältnissen von Gegenständen (z.B. behauptetes Einvernehmen über Mitnahme) muss das Gericht zur Klärung geeignete Zeugen vernehmen, wenn deren Aussage nach der Aktenlage naheliegend ist.

4

Unterbleibt die gebotene Aufklärung wesentlicher Tatsachen, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor; in diesem Fall ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 634/68 in der Strafsache gegen den Schiffssteward Erich Otto Berthold ███ aus ████, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren █████████████████ in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wird als einheitliche Tat vorgeworfen, in der Nacht zum 25. Januar 1968 als Nachtsteward eines am Kai liegenden Fahrgastschiffes aus einer Schublade im Empfangsraum nach deren Erbrechen deutsches und ausländisches Geld im Werte von mehreren tausend DM sowie eine in diesem Raum hängende Uniformjacke, aus einem anderen Raum ein Feuerzeug im Werte von 42,-- DM, das einem Arbeitskollegen gehörte, und ferner seine Dienstschlüssel entwendet zu haben.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die sich hiergegen richtende, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Als der Angeklagte, der das Schiff noch in derselben Nacht verlassen hatte, am 27. Januar 1968 festgenommen wurde, hatte er die Uniformjacke, das Feuerzeug und 520,-- DM bei sich. Er gab bei seiner polizeilichen Vernehmung an, dass er die Schublade erbrochen und daraus 2.000,-- DM, 20 Dollar und 800 französische Franken entwendet sowie die Uniformjacke und die Dienstschlüssel mitgenommen habe. Das Feuerzeug bezeichnete er als sein Eigentum. Den Diebstahl des Geldes bestätigte er bei seiner richterlichen Vernehmung. Nach Zustellung der Anklageschrift bat er ferner in einem Schreiben an das Gericht, von der Ladung von Zeugen abzusehen, weil er „voll geständig“ sei.

Später widerrief der Angeklagte sein Geständnis und behauptete, dass ein gewisser █████, ein ihm bekannter, vielfach vorbestrafter Mann, den er unbefugt auf dem Schiff habe übernachten lassen, die Schublade erbrochen und das Geld entwendet habe. Er selbst habe sich während dieser Zeit mit einem Gast des Schiffes, einem französischen Möbelhändler mit Vornamen „Nico“, im Salon aufgehalten, wo er sich mit ihm in einer Weise betätigt habe, über die er keine näheren Angaben machen wolle. Nachdem er sodann das Erbrechen der Schublade bemerkt habe, sei er zur Kabine des „Nico“ gegangen, der ihm 700,-- DM gegeben und ihn gebeten habe, aus der Angelegenheit herausgehalten zu werden. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass diese Einlassung, die hinsichtlich des Aufenthaltes auf dem Schiff von dem als Zeugen vernommenen █████ bestätigt wurde, nicht widerlegt werden könne. Hiervon durfte sie indessen, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, nicht ausgehen, ohne den Versuch zu machen, „Nico“ als Zeugen zu vernehmen. Angesichts des nicht ohne weiteres unglaubhaften Geständnisses drängte sich dessen Vernehmung zur Nachprüfung eines für die Beurteilung der ganzen Einlassung wesentlichen Teils der späteren Angaben des Angeklagten auf. Dafür, dass Nachforschungen nach „Nico“ – etwa anhand der Passagierliste – erfolglos geblieben wären, besteht bisher kein Anhalt. Abgesehen davon, dass es sich um einen französischen Möbelhändler gehandelt haben soll, der schon drei Tage an Bord des Schiffes war (vgl. Bl. 95 Rs. d.A.), müsste der Angeklagte sogar in der Lage sein, die Nummer der Kabine anzugeben. Der Freispruch beruht mithin, soweit es sich um den Gelddiebstahl handelt, auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht.

Von dem weiteren Vorwurf, die Uniformjacke, die Dienstschlüssel und das Feuerzeug gestohlen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden, weil die Absicht rechtswidriger Zueignung nicht nachzuweisen sei. Dabei geht die Strafkammer hinsichtlich des Feuerzeugs ersichtlich von der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung aus, er habe es mit Einverständnis seines Arbeitskollegen benutzt und versehentlich in der Tasche behalten. Diese Einlassung ist jedoch nicht ohne weiteres mit den Angaben in Einklang zu bringen, die der Arbeitskollege, der Barkellner Herbert █████, bei seiner informatorischen Befragung durch einen Polizeibeamten gemacht hat (Bl. 29 d.A.). Danach soll das Feuerzeug auf dem Tisch der von ihm und dem Angeklagten gemeinsam bewohnten Kabine gelegen haben. Bei dieser Sachlage drängte sich der Strafkammer auf, den Zeugen zu hören. Die auch insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift daher ebenfalls durch.

Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge. Es sei nur darauf hingewiesen, dass bisher nicht ersichtlich ist, weshalb die Uniformjacke für den Angeklagten „unverwertbar“ gewesen sein soll.

MeyerBaldusMüller
WillmsBaumgarten
Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung — Themis