Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/61
- Datum
- 07.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob gegen einen Zeugen ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO besteht, obliegt dem Tatrichter; eine ausführliche Darlegung der Überzeugungsbildung hierzu im Urteil ist nicht zwingend erforderlich.
Ein abgeschlossener Personenwagen ist ein "umschlossener Raum" i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sodass die Entnahme einer Batterie hierunter fallen kann.
Die Feststellung, dass ein Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB ist, muss deutlich machen, ob sie auf Abs. 1 oder Abs. 2 gestützt wird, da die Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich sind.
Zur Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und konkreter Feststellungen zu früheren und neuen (sogenannten Symptom-)Taten, insbesondere zu Ausführungsweise, Schaden, Beweggründen und Begleitumständen; frühere Sachverständigenfeststellungen sind zu erörtern, wenn sie vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 21. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi ███ aus X______-9, dort geboren am ███████ 1927, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. o.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
██████████████████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 21. September 1961 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Fahrens ohne Führerschein in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn erkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit hat er teilweise Erfolg.
1.) Die Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Er hat keine Verpflichtung, seine Überzeugung, dass gegen den Zeugen kein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO besteht, im Urteil näher zu begründen. Ersichtlicherweise ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass gegen die Zeugen ██████████ und █████ ein Verdacht dieser Art nicht anzunehmen sei, ohne dass in dieser Beurteilung ein Rechtsfehler zu erkennen wäre.
2.) Ein abgeschlossener Personenkraftwagen ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so dass die Wegnahme der Batterie aus dem Volkswagen, den der Angeklagte zu diesem Zweck erbrochen hatte, nach dieser Vorschrift strafbar war. Der Hinweis der Strafkammer auf § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist unrichtig, kann aber den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.
3.) Die Begründung für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob sich diese Verurteilung auf Abs. 1 oder auf Abs. 2 des § 20a StGB stützt. Beide Regelungen gehen aber von verschiedenen Voraussetzungen aus und unterscheiden sich auch in ihren Folgen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 schreibt das Gesetz den geschärften Strafrahmen des § 20a StGB zwingend vor, während Abs. 2 ihn nur zulässt.
Gleichfalls zu beanstanden ist, dass eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner früheren und der jetzigen Straftaten fehlt (vgl. dazu RGSt 68, 149, 153 ff.; BGH NJW 1953, 675 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562). Hierzu gehört die eingehende Prüfung, ob die früheren Taten, soweit sie als sog. Symptomtaten in Betracht kommen, und ebenso die neuen Taten, bei denen dieses Merkmal bejaht wird, wegen ihrer Beziehung zum persönlichen Wesen des Täters einem verbrecherischen Hang entstammen, der ihn zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene Urteil lässt eine nähere Erörterung in diesem Sinne vermissen. Es enthält hinsichtlich der früheren Taten nur die Tatsache einschlägiger Verurteilung. Das genügt keinesfalls. Es bedarf neben der Bezeichnung der früheren symptomatischen Straftaten selbst näherer Feststellungen darüber, wie der Angeklagte diese Taten ausgeführt hat, welchen Schaden er durch sie angerichtet hat und aus welchen Beweggründen sowie unter welchen Begleitumständen er sie begangen hat. Nur dann kann das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtlich fehlerfrei ist.
4.) Mit der neuen Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Aus den Akten 4 Ks 10/57 ergibt sich, dass der Sachverständige im Jahre 1957 bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat (vgl. auch die Eintragung im Strafregister). Daher empfiehlt sich eine nähere Prüfung und Erörterung darüber, weshalb diese Voraussetzungen jetzt nicht mehr vorliegen.
5.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat erkennen lassen, ist seine weitergehende Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |