Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung wollüstiger Absicht bei Missbrauchsvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 634/59
Datum
03.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Angeklagter legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten nur wegen Nötigung verurteilte, obwohl der Eröffnungsbeschluss sexuellen Missbrauch anführte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Möglichkeit gleichzeitiger wollüstiger Absichten nicht geprüft hatte. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei objektiv unzüchtigen Handlungen gegenüber Minderjährigen bleibt der Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens bestehen, wenn neben einem anderweitigen Beweggrund zugleich wollüstige Absichten in Betracht kommen.

2

Ein behaupteter Anspruch aus elterlicher Gewalt oder die Absicht, die Unberührtheit zu prüfen, begründet keinen Rechtfertigungsirrtum; ein darauf gestützter Irrtum fällt regelmäßig unter den Verbotsirrtum und schließt den Vorsatz der Nötigung nicht aus.

3

Das Tatgericht hat bei seiner Beweiswürdigung auch die Möglichkeit gleichzeitiger, für die Qualifikation der Tat relevanter Motive zu erörtern; lässt es dies unter, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor.

4

Widersprüche der Beweiswürdigung oder Verstöße gegen Erfahrungssätze, die für die entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung bedeutsam sind, rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 30. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███ ███ Ks den Schuhmacher Josef H. ██ in [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Scharpenseel Bundesrichter

Schalscha Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter ████ ████████████████████ ███████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 30. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten durch ein- und dieselbe Handlung an seiner zur Last, 17jährigen Tochter mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und sie gemäß § 174 Nr. 1 StGB zur Unzucht missbraucht zu haben. Das Landgericht glaubt nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte, wie er behauptet, die objektiv unzüchtigen Handlungen ohne wollüstige Absicht vorgenommen hat, lediglich um festzustellen, „ob das Mädchen noch seine Unschuld habe“.

Es hat ihn deshalb nur der Nötigung (§ 240 StGB) für schuldig befunden, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt und jeder die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten nach dem Eröffnungsbeschluss, der Angeklagte Freispruch.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war nach 10 Uhr abends, während seine Tochter badete, in deren Zimmer gegangen und hatte Hose und Rock abgelegt. Als sie in das Zimmer zurückkam und ihre Nachttischlampe einschalten wollte, sagte er: „Du brauchst kein Licht.“ Er setzte sich auf den Bettrand, sagte, sie brauche keine Angst zu haben und hieß sie, sich auszuziehen und ins Bett zu legen. Nunmehr griff er seiner Tochter an den Unterleib und sagte: „Lässt du mich jetzt dran oder nicht?“ Die Tochter wehrte sich gegen die Griffe, klemmte die Beine zusammen und weinte. Der Angeklagte zerrte sie wieder zu sich herum, fasste ihr über dem Nachthemd an die Brust und küsste sie auf den Mund und Unterleib. Da er durch das Hosenbein nicht seiner Absicht gemäß an den Geschlechtsteil des Mädchens kam, zog er der sich auch dagegen wehrenden mit Gewalt den Schlüpfer aus, küsste sie abermals auf den Mund und den Unterleib, griff ihr an die Brust und sagte zu ihr: „Du kannst bei mir auch mal dranfassen.“ Damit wollte er zum Ausdruck bringen, seine Tochter könne auch mal an seinen Geschlechtsteil fassen. Als er ihre Hand dorthin führen wollte, zog sie sie zurück. Trotz der heftigen Gegenwehr gelang es ihm schließlich, seinen Zeigefinger in den Geschlechtsteil des Mädchens einzuführen. Diese Griffe bereiteten der Tochter erhebliche Schmerzen. Sie wehrte sich dagegen und flehte ihren Vater an, doch aufzuhören. Er ließ dann auch von ihr ab.

Die Revision des Angeklagten:

Das Landgericht geht, da es dies nicht ausschließen zu können glaubt, davon aus, dass der Angeklagte ohne wollüstige Absicht „aus einer eigenartigen väterlichen Besorgnis heraus“ nur, um festzustellen, ob seine Tochter noch unberührt sei, so gehandelt habe, nimmt aber an, dass ein derartiges Verhalten eines Vaters gegenüber seiner damit nicht einverstandenen Tochter durch die elterliche Gewalt nicht gerechtfertigt werde, und deshalb rechtswidrig sei, weil die Anwendung von Gewalt zu solcher Prüfung als verwerflich anzusehen sei. Dem ist beizupflichten. Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte auch, worauf das Urteil nicht eingeht, den Tatbestand der Beleidigung.

Seine Revision führt aus, es müsse ihm auch zugestanden werden, dass er sich als Vater berechtigt gefühlt habe, die Untersuchung selbst vorzunehmen. Sollte damit gemeint sein, seine aus der elterlichen Gewalt fließende Befugnis (und Pflicht), für das sittliche Wohl seiner Tochter zu sorgen, gabe ihm das Recht zu einem derartigen Vorgehen, so würde dem unter keinen Umständen beigetreten werden können. Der Senat entnimmt indessen den sonstigen Ausführungen der Revision, dass die Verteidigung nur geltend machen will, der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, er habe sich hierauf im Hinblick auf das von ihm verfolgte Ziel für berechtigt gehalten. Ein solcher Irrtum würde, wenn er vorläge, allerdings nicht, wie der Beschwerdeführer meint, den Vorsatz der Nötigung ausschließen, vielmehr ein Verbotsirrtum sein (BGHSt 2, 194, 197).

Das Landgericht stellt jedoch fest, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei. Der Revisionsangriff verfehlt daher sein Ziel. Auch sonst ergibt die Nachprüfung keinen den Angeklagten belastenden sachlich-rechtlichen Fehler.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatrichter habe seine Überzeugung, der Angeklagte habe seine Tochter auf ihre Jungfräulichkeit untersuchen wollen, verkannt, der gegebenen Sachlage nicht mit allgemeiner Lebenserfahrung entsprochen. Er habe seine Tochter auf eine Art untersucht, die typischerweise geschlechtsbezogene Handlungen erfordert.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Das Landgericht hat ferner auch übersehen, dass die Annahme, der Angeklagte habe wirklich prüfen wollen, ob seine Tochter unberührt sei, keineswegs ausschließt, dass er gleichzeitig aus Wollust handelte. Jedenfalls muss dem Urteil entnommen werden, dass das Landgericht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, weil sie nicht erörtert wird, obwohl sie sich nach den Umständen des Falles aufdrängte. Ein neben der wollüstigen Absicht herlaufender anderweiter Beweggrund für die Vornahme objektiv unzüchtiger Handlungen entkleidet diese nicht ihres Charakters als Sittlichkeitsverbrechen, und zwar auch dann nicht, wenn der anderweite Beweggrund in seinem Bewusstsein im Vordergrund steht (vgl. BGHSt 13, 138, 142).

Die Widersprüche in der Beweiswürdigung und die Verstöße gegen Sätze der Erfahrung sind sachlich-rechtliche Fehler. Sie zwingen dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

BuschBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung wollüstiger Absicht bei Missbrauchsvorwurf — Themis