Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 633/90
Datum
13.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis. Der BGH hebt den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, weil das Gericht den Angeklagten nicht nach § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als Grundlage für eine Maßregel nach § 69 StGB gekennzeichnet, muss das Gericht den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hinweisen, sobald die Maßregel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kommt.

2

Unterbleibt ein solcher Hinweis, liegt eine formelle Verfahrensverletzung vor, die zur Aufhebung des Ausspruchs über die Maßregel führen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

3

Die Revision ist insoweit unbegründet, als sich für Schuldspruch und Strafausspruch keine zum Nachteil des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergeben; Verfahrensrügen können jedoch isoliert den Ausspruch über Nebenfolgen betreffen.

4

Kommt eine Maßregel nach § 69 StGB in Betracht und war sie nicht durch Anklage oder Eröffnungsbeschluss bezeichnet, ist eine neue Entscheidung über die Maßregel nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 22. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 633/90 in der Strafsache gegen Ulrich Com) aus BCC, geboren am ███ 1960 in KM, so zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 13. Februar 1991

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. August 1990 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafaussprache unbegriundet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil aufgedeckt.

Die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat aber keinen Bestand. Hier greift die verfahrensrüge durch, die Strafkammer habe gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen.

Da weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als Grundlage für eine Maßregel nach § 69 StGB kennzeichneten, hätte das Landgericht den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Entziehung hinweisen müssen, sobald die Maßregel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kam. Das ist, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, nicht geschehen. Nach Sachlage ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Fehler beruht (vgl. BGHSt 18, 288, 289).

TheuneHerdegenDetter
MaierSchafer
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