Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung des Schweigens und unbestimmte Strafschärfungsgründe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 633/87
Datum
18.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen im Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln teilweise stattgegeben. Die Verurteilung der Angeklagten N. wurde aufgehoben, weil das Landgericht aus ihrem anfänglichen Schweigen und Verhalten in Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft nachteilige Schlüsse zog. Die Revision des Mitangeklagten A. blieb hinsichtlich der Schuld unbegründet; sein Strafausspruch wurde wegen unbestimmter Strafschärfungsgründe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem anfänglichen Schweigen einer Beschuldigten dürfen dem gerichtlichen Beweisverfahren keine pauschal nachteiligen Schlüsse gezogen werden; eine solche Verwertungsweise ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte eine solche Bewertung rechtfertigen.

2

Das Unterlassen, einen Mitangeklagten in Untersuchungshaft zu belasten oder sich in Inhaftschriftwechseln zu beschweren, widerlegt eine glaubhafte Einlassung nicht ohne weiteres; für solches Verhalten können auch andere, naheliegende Gründe (z. B. Abhängigkeit) bestehen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen allgemein gehaltene und unbestimmte Vorwürfe (etwa die pauschale Behauptung, jemand sei generell bereit, illegale Kontakte auszunutzen) nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden, wenn dafür keine konkreten Feststellungen vorliegen.

4

Werden nur einzelne Verfahrensfehler im Strafausspruch festgestellt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 633/87 in der Strafsache gegen

1. ███ in der Bundesrepublik Seidou Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1962 in █████ (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ███, in der Bundesrepublik Yaa Florentine Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1967 in ████ (Ghana),

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 1987 mit den zugehörigen Feststellungen

a) aufgehoben, soweit es die Angeklagte N[REDACTED] betrifft;

b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten █████████ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Alhassane wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung verurteilt.

Das Rechtsmittel der Angeklagten Nianzou (N.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Revision des Angeklagten A[REDACTED] (A.) hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Angeklagte N. hat sich dahin eingelassen, sie habe nicht gewusst, dass sie Heroin transportierte, der Mitangeklagte habe ihr nämlich erklärt, es handle sich um Goldstaub.

Diese vom Mitangeklagten bestätigte Einlassung hält das Landgericht für widerlegt. Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, die Angeklagte habe bei der Entdeckung des Päckchens nichts davon gesagt, dass sie Goldstaub transportieren und ihn verzollen wolle, obwohl dies – hätte sie daran geglaubt – das Nächstliegende gewesen wäre. Die Verständigung sei in englischer Sprache erfolgt. Dem Zeugen H. sei nicht aufgefallen, dass irgendwelche Sprachschwierigkeiten bestanden. Die Angeklagte habe auch nicht arglos die 500 Dollar hingehalten, um zu zeigen, dass sie etwas verzollen wolle. Stattdessen habe sie hysterisch geweint. Erst nachdem der Angeklagte A. bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, er habe der Angeklagten gesagt, sie transportiere Gold, habe sich die Angeklagte bei ihrer richterlichen Vernehmung ebenso eingelassen.

Nach diesen Ausführungen hat die Strafkammer im Ergebnis aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf nachteilige Schlüsse gegen die Angeklagte gezogen. Eine solche Beweisführung ist fehlerhaft (BGHR StPO § 261 – Aussageverhalten 4).

Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten N. während der Untersuchungshaft gezogen hat. Dass sie dem Mitangeklagten A. nicht den Vorwurf machte, von ihm getäuscht und in eine Straftat verstrickt worden zu sein, sich über ihn auch nicht in Briefen an ihre Mutter beschwerte und schließlich Mitgefangenen gegenüber nicht ihre Unschuld beteuerte, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung. Für ein solches Verhalten sind andere naheliegende Gründe denkbar, z. B. die starke innere Abhängigkeit der noch jungen und unerfahrenen Angeklagten von dem wesentlich älteren Mitangeklagten.

Nach allem hat die Verurteilung der Angeklagten N. keinen Bestand.

2. Die Revision des Angeklagten A. ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch muss hingegen aufgehoben werden.

Das Landgericht führt als Strafschärfungsgrund unter anderem an:

"Schließlich zeigt sein (des Angeklagten) bisheriger Lebensweg und seine Kontakte in ganz Europa, dass es sich bei ihm um einen Mann handelt, der alle illegalen Kontakte auszunutzen bereit ist".

Dieser allgemeine und unbestimmte Vorwurf, bereit zu sein, illegale Kontakte auszunutzen, ist kein geeigneter Strafzumessungsgrund.

Der Angeklagte wurde in Deutschland lediglich einmal im Jahre 1983 wegen Diebstahls bestraft. Dass er in seinem Heimatland wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Welche gesetzwidrigen Verbindungen der Angeklagte ausnutzt, bleibt offen. Dass er

ein Notizbuch mit Namen von Personen „in ganz Europa" besitzt, rechtfertigt – auch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seinem Lebensverlauf – den gegen ihn erhobenen pauschalen Vorwurf nicht.

[Unterschriften]

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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