Treffer
BGH Urteil

BGH: Wiedereinbeziehung eines Waffendelikts nach Teilfreispruch (§ 154a Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 633/84
Datum
20.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom versuchten Totschlag in zwei Fällen sowie vom Vollrausch frei, weil es Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB annahm. Die Staatsanwaltschaft rügte u.a. mangelnde Sachaufklärung zur Medikamentenmenge; dies blieb ohne Erfolg, weil sich weitere Beweiserhebungen bei Schluss der Hauptverhandlung nicht aufdrängen mussten. Der BGH beanstandete jedoch von Amts wegen, dass die Anklage rechtlich nicht erschöpft wurde, da der in der Tatbeschreibung enthaltene Waffenbesitz/-gebrauch auch als Waffendelikt zu prüfen war. Das Verfahren wird insoweit nach § 154a Abs. 3 StPO wieder erweitert und zur neuen Verhandlung über das Waffendelikt zurückverwiesen; im Übrigen bleibt der Freispruch bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt zusätzliche Beweiserhebungen nur, wenn sich dem Tatgericht bei Schluss der Hauptverhandlung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss.

2

Welche Grundlagen, Methoden und Hilfsmittel ein Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt, liegt grundsätzlich in seiner Verantwortung; eine weitere Beweiserhebung drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn der Sachverständige sie selbst für entbehrlich hält und das Gericht seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar übernimmt.

3

Ein Gericht hat die Anklage in rechtlicher Hinsicht auszuschöpfen (§ 264 StPO) und den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden Straftatbeständen zu prüfen, die von der Tatbeschreibung umfasst sind.

4

Sieht die Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines tateinheitlich verwirklichten Delikts nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ab, wirkt dies bei einer einheitlichen Tat als Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO; fällt die Grundlage dieser Beschränkung weg, ist der ausgeschiedene Vorwurf wieder einzubeziehen.

5

Die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatvorwurfs kann im Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht nach § 154a Abs. 3 StPO angeordnet werden; die Sache ist zur Entscheidung hierüber zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 633/84 in der Strafsache gegen den Monteur Hans Manfred C..., geboren am ██ 1930 in ████████ wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte i. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1984 aufgehoben.

Der ausgeschiedene Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wird wieder in das Verfahren einbezogen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung hierüber – wie auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung insoweit stand, als das Landgericht den Angeklagten weder wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen noch wegen Vollrauschs verurteilt hat. Die Annahme, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tötungshandlungen schuldunfähig gewesen ist (§ 20 StGB), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Den Feststellungen zufolge suchte der Angeklagte in der Tatnacht das Lokal ███ ██ in █ auf, wurde jedoch vom Wirt, auf den er einen stark angetrunkenen Eindruck machte, des Lokals verwiesen. Er ging zum Ausgang zurück, blieb aber hinter dem Zeugen ████ stehen, der einen Spielautomaten bediente. ████ fühlte sich durch den – nach seinem Eindruck volltrunkenen – Angeklagten bedrängt, forderte ihn auf, „abzuhauen“, und versetzte ihm einen Stoß vor die Brust. Der Angeklagte geriet dadurch ins Stolpern, kam zu Fall und blieb einige Sekunden auf dem Boden sitzen. Schließlich stand er auf, zog seine Pistole, schoss in das Lokal hinein und traf ███ an der Hüfte über der linken Flanke. Sodann verließ er das Lokal.

Drei Gäste verfolgten ihn. Auf der Straße drehte sich der Angeklagte zu seinen Verfolgern um, legte die Pistole auf sie an und äußerte, sie sollten stehen bleiben, sonst schieße er. Als einer von ihnen daraufhin weiterhin auf ihn zuging, drückte er die nochmals durchgeladene Waffe ab. Dabei löste sich jedoch infolge einer Ladehemmung kein Schuss mehr. Die Verfolger überwältigten nunmehr den Angeklagten, der von ihnen und anderen Lokalgästen Schläge erhielt, durch die er Verletzungen im Gesicht und im Kopfbereich davontrug.

Auf die inzwischen eingetroffene Polizeistreife machte er einen völlig apathischen Eindruck und reagierte auf Ansprache nicht. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit maximal 2,6 ‰; bei der Urinuntersuchung wurden „gut nachweisbare Mengen an Benzodiazepinderivaten vom Typ Valium und Librium“ festgestellt. Der Angeklagte hatte an das Tatgeschehen keine Erinnerung.

Das Landgericht hat ihn für schuldunfähig gehalten und ist dabei dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G... gefolgt. Dieser hatte – wie das Urteil des Näheren darstellt – im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Alkoholmenge allein erkläre nicht die bei dem Angeklagten beobachteten Ausfallerscheinungen; sie könne allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit, nicht jedoch eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Folge gehabt haben. Hinzu komme jedoch, dass im Urin des Angeklagten erhebliche Mengen von Beruhigungsmitteln, und zwar Ausscheidungsprodukte von Valium und Librium, gefunden worden seien. Danach müsse der Angeklagte derartige Medikamente zu sich genommen haben. Die „kombinatorische“ Wirkung von Alkohol und Beruhigungsmitteln habe bei ihm die zur Tatzeit vorliegenden Ausfallserscheinungen hervorgerufen. Diese Ausfallserscheinungen (Starrheit, Apathie, Reaktionslosigkeit) sprächen für eine „hochgradige Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Befindlichkeit“. Hierdurch sei die Erinnerungslücke des Angeklagten erklärbar.

Zwar ließen die äußeren Handlungsabläufe gewisse Beziehungen des Angeklagten zu seiner Umwelt und der tatsächlichen Situation erkennen (z. B. Reaktion gegenüber den Verfolgern), jedoch könnten dies lediglich „reflektorische Reaktionen“ sein, ohne dass die äußere Zielrichtung den inneren Handlungsabläufen entspreche. Über die inneren Vorgänge des Angeklagten könnten keine konkreten Angaben gemacht werden. Auf Grund der tiefgreifend veränderten Bewusstseinslage des Angeklagten lasse sich aber ohne Rückgriff auf die inneren Handlungsabläufe nicht feststellen, ob er überhaupt eine „final gesteuerte Handlung“ vorgenommen habe.

Die Revision erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie vermisst Feststellungen zum genauen Mengenanteil der im Urin des Angeklagten nachgewiesenen Beruhigungsmittel. Nach ihrer Auffassung hätte das Gericht einen zusätzlichen Sachverständigen für Labormedizin zu der quantitativen Frage der „gut nachweisbaren“ bzw. „erheblichen“ Menge an Benzodiazepinderivaten hören müssen. Ein solcher Sachverständiger hätte dargelegt, dass die Bezeichnung „gut nachweisbare“ bzw. „erhebliche“ Menge keine hinlänglich aussagefähige Qualifizierung sei, da die Harnwerte von Valium bzw. Librium starken Schwankungen sowohl während der Aufnahme- als auch während der Ausscheidungsphase unterlägen; die Begutachtung habe ergeben, dass ein genauer Nachweis über die Einnahme derartiger Medikamente nur durch eine Blutuntersuchung zu führen sei. Das Gericht wäre daher gehalten gewesen, die vorhandene Blutprobe auch auf Rückstände von Benzodiazepinderivaten untersuchen zu lassen. Dabei hätte sich – wie bei der inzwischen (auf Veranlassung der Beschwerdeführerin) nachgeholten Untersuchung – ergeben, dass im Blut des Angeklagten Valium in einer Menge von 0,073 mg/l enthalten gewesen sei, während die therapeutische Dosierung dieses Medikaments zwischen 0,2 und 2,0 mg/l liege. Die unterlassenen Beweiserhebungen hätten sich dem Gericht auf Grund des vom Zentrum für Rechtsmedizin (der Universität Frankfurt am Main) unter dem 30. März 1983 erstatteten Untersuchungsberichts (Bl. 61 d.A.) und des vom Sachverständigen Prof. Dr. G... unter dem 29. Dezember 1983 erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 195 ff. d.A.) aufdrängen müssen.

Die Rüge ist unbegründet.

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung brauchten sich dem Gericht die vermissten Beweiserhebungen nicht aufzudrängen. Insoweit kommt es auf die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin nachträglich angestellten Ermittlungen (Bl. 265 f., 282, 283 d.A.), nach denen übrigens die therapeutischen Blutkonzentrationen des im Blut des Angeklagten festgestellten Valium-Bestandteils bereits mit 0,05 mg/l beginnen, nicht wesentlich an. Maßgebend für die Frage, welche Sachaufklärung sich dem Gericht aufdrängt, ist vielmehr der Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung.

Für diesen Zeitpunkt drängte sich dem Gericht die Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Anhörung eines Sachverständigen für Labormedizin und die Anordnung einer zusätzlichen Blutprobenuntersuchung zum Nachweis von Medikamenten nicht auf. Der Sachverständige Prof. Dr. G... war in seinem mündlich erstatteten, im Urteil des Näheren dargestellten Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, ohne dafür jene Erkenntnisse zu benötigen, die sich nach Meinung der Beschwerdeführerin erst bei zusätzlicher Sachaufklärung ergeben hätten. Welcher Grundlagen, Hilfsmittel und Methoden der Sachverständige bedarf, um die ihm gestellte Gutachtenfrage zuverlässig beantworten zu können, ist grundsätzlich in seine eigene Verantwortung gestellt und Sache seines Ermessens. Wie weit dieses Ermessen reicht, braucht weder allgemein noch für den vorliegenden Fall geklärt zu werden.

Entscheidend ist, dass sich dem Gericht hier nicht eine zusätzliche Sachaufklärung aufdrängen musste, die der Sachverständige, der im Übrigen auch Mitunterzeichner des Untersuchungsberichts vom 30. März 1983 (Bl. 61 d.A.) war, selbst für entbehrlich erachtet hatte.

Abgesehen davon, dass auch die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ausdehnung der Beweisaufnahme gestellt hat, bestand zu weiterer Sachaufklärung, insbesondere einer genauen Quantifizierung der vom Angeklagten eingenommenen Medikamente durch Blutuntersuchung, auch deshalb kein dringender Anlass, weil das Gericht auf Grund von Zeugenaussagen, also unabhängig von medizinischen Befunden und Untersuchungsergebnissen, festgestellt hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich unter erheblichen Ausfallserscheinungen litt.

Auch die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Dass der Angeklagte nicht wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) verurteilt worden ist, begegnet keinen Bedenken, weil das Landgericht – wie es im Urteil des Näheren dargelegt hat – nicht ausschließen vermochte, dass dem Angeklagten die bei ihm festgestellten Beruhigungsmittel ohne sein Wissen und Wollen verabreicht worden sind.

Der Freispruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben.

2. Das Landgericht hat – was von Amts wegen zu beanstanden ist – die Anklage in rechtlicher Hinsicht nicht erschöpft und damit gegen § 264 StPO verstoßen.

Der dem Gericht mit der Anklage unterbreitete Sachverhalt umfasste, soweit das Verhalten des Angeklagten beschrieben wird, den Besitz einer Pistole, deren Mitnahme zum Tatort und ihre Benutzung bei Abgabe der Schüsse. Das Gericht hätte den Sachverhalt deshalb auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begehung eines Waffendelikts (unerlaubtes Führen einer Schusswaffe, unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe, § 53 Abs. 3 Nr. a, b WaffG) prüfen müssen.

Das durfte nicht etwa deshalb unterbleiben, weil die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juni 1983 (Bl. 161 d.A.) hinsichtlich des Waffendelikts „nach § 154 Abs. 1 StPO“ von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hatte. Das Waffendelikt hätte, wäre der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Taten verurteilt worden, mit diesen in Tateinheit (§ 52 StGB) gestanden. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft entfaltete deshalb in Wahrheit die Wirkung einer Beschränkung der Strafverfolgung auf die verbleibenden Straftatbestände innerhalb einer Tat (§ 154a Abs. 1 StPO). Diese Beschränkung konnte das Gericht einer Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Waffendelikts nicht länger entheben, als sich ergab, dass eine Verurteilung wegen der anderen Delikte ausscheiden würde. Denn damit war der Annahme, die wegen des Waffendelikts zu erwartende Strafe falle nicht beträchtlich ins Gewicht, der Boden entzogen. Das Gericht hätte darum, statt auf Freispruch zu erkennen, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Waffendelikts wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, um die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend beurteilen zu können (BGHSt 32, 84 ff.).

Der Senat nimmt die gebotene Wiedereinbeziehung selbst vor (§ 154a Abs. 3 StPO). Die Feststellungen, die den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags in zwei Fällen und vom Vorwurf des Vollrauschs tragen, bleiben bestehen.

Die Sache muss unter dem Gesichtspunkt der Begehung eines Waffendelikts neu verhandelt und entschieden werden. Sie wird zu diesem Zwecke und in dem dazu erforderlichen Umfang zurückverwiesen. Befasst wird eine allgemeine Strafkammer, nachdem der die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer begründende Vorwurf nicht mehr in Rede steht.

Die weitergehende Revision muss dagegen verworfen werden.

MaierMillerNiemöller
TheuneGollwitzer
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