Revision: Strafaussprüche aufgehoben wegen unzulässiger Doppelverwertung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 633/80
- Datum
- 14.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung, wenn tatbestandliche Merkmale erneut als strafschärfende Umstände herangezogen werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).
Das eigennützige Gewinnstreben gehört zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf nicht zusätzlich strafschärfend bewertet werden.
Die bloße Abwesenheit einer Drogenabhängigkeit stellt keinen strafschärfenden Umstand dar; das Fehlen eines möglichen Milderungsgrundes darf nicht zu einer höheren Strafe führen.
Bei fehlerhafter Strafzumessung hat der Revisionsgerichtshof die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 633/80
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Niyazi ███ aus ████████████, geboren ██████████ 1945 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Arbeiterin Zeynep █████ ██ aus [REDACTED], geboren am █████ 1942 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 1980 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Diese Entscheidungen greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.
I. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass die Angeklagten aus „reinen eigennützigen Gewinnstreben heraus, ohne selbst süchtig zu sein, mit Heroin gehandelt haben“,
Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen einmal gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB), denn Handeltreiben setzt als eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290) ein solches Gewinnstreben gerade voraus.
Sie verkennen außerdem, dass eine bestehende Drogenabhängigkeit die Taten der Angeklagten zwar in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend bewertet werden darf (BGH, Beschluss vom 27. August 1980 – 2 StR 402/80).
Das Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben.
| Müller | Schünemann | Theune | |||
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