Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen in Pflegeheim

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 633/72
Datum
21.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Ordensbruder, zuständig für die Pflege geistig kranker Insassen, ließ nach einer tätlichen Misshandlung einen schwer verletzten Pflegling ohne Hinzuziehung fachkundiger Hilfe liegen. Der Verletzte verstarb an einer inneren Blutung, die durch ärztliche Behandlung hätte verhindert werden können. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; der Angeklagte habe seine Garantenpflicht verletzt und den Tod voraussehbar verursacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einer Garantenstellung zur Betreuung Verletzter steht, macht sich strafbar, wenn er die zur Abwendung eines tatbestandlichen Erfolgs erforderlichen Maßnahmen pflichtwidrig unterlässt und hierdurch der sonst vermeidbare Erfolg eintritt.

2

Die Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs im Fahrlässigkeitsdelikt muss nicht alle Einzelheiten erfassen; es genügt, dass der eingetretene Erfolg im Endergebnis für den Täter voraussehbar war.

3

Die Sorgfaltspflicht eines Pflegers umfasst die unverzügliche Anordnung oder Veranlassung ärztlicher Untersuchung und Behandlung bei erkennbaren schweren Verletzungen; das Unterlassen kann kausal für den Tod des Verletzten sein.

4

Zur Beurteilung von Voraussehbarkeit und Kausalität ist auf die objektiv erkennbaren, schweren Verletzungen und die zumutbare Erwartung einer rettenden ärztlichen Versorgung abzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 23. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

2 StR 633/72 in der Strafsache gegen den Ordensbruder Siegfried L. aus ██ gehört am ███ ██ 1999 vom ████ „wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 23. Juni 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist Pfleger in einem Franziskanerkloster, in dem geistig kranke, überwiegend schwachsinnige und epileptische Pfleglinge untergebracht sind. Zu den von ihm zu betreuenden Patienten gehörte im April 1970 auch der an erblicher Epilepsie mit häufigen schweren Anfällen leidende Toni █████. Bei ihm traten oft Erregungszustände auf, die nur schwer zu dämpfen waren; sein Verhalten war mehr und mehr von Aggressivität gegenüber dem Arzt, dem Pflegepersonal und den Mitpfleglingen getragen.

Am 29. April 1970 war ███████ wiederum den Tag über unruhig und aggressiv. Gegen Abend griff er, nachdem er ihm schon zuvor mit Erwürgen gedroht hatte, den körperlich unterlegene Angeklagten an und fasste ihn am Hals. Der Angeklagte rief um Hilfe. Daraufhin eilten mehrere Pfleglinge mit Spazierstöcken und Besenstielen herbei und schlugen damit und zum Teil auch mit den Fäusten heftig auf ███ ein. Dieser wurde schließlich in den Schlafsaal gebracht, wo ihn der Angeklagte entkleidete und zu Bett brachte. Der Angeklagte begab sich dann in sein Zimmer, um sich dort etwas zu erholen. Als er nach etwa zehn bis zwölf Minuten wieder in den Schlafsaal zurückkehrte, sah er, dass vier oder fünf Pfleglinge außer sich vor Zorn immer noch mit Stöcken und Teilen davon auf ███ einschlugen und einstachen. Er gebot ihnen Ruhe und legte dann den erkennbar schwer verletzten ██████ in Rückenlage in das Bett, deckte ihn bis zum Hals zu und verließ endgültig den Schlafsaal.

███, der zahlreiche Verletzungen, unter anderem eine Blutung zwischen der harten und weichen Hirnhaut erlitten hatte, starb im Laufe des Abends, da er infolge der genannten Blutung ohnmächtig wurde, sich erbrach, wegen seiner Hilflosigkeit Teile des Erbrochenen einatmete und daran erstickte. Die übrigen Verletzungen waren nicht tödlich. Durch ärztliche Behandlung hätte der Verletzte gerettet werden können.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist nach den Feststellungen gerechtfertigt: Der Angeklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, zur Untersuchung und notfalls Behandlung des verletzten ██████ den Arzt oder doch zumindest den im Gegensatz zu ihm ██████ als Krankenpfleger ausgebildeten Ordensbruder zuzuziehen, und dadurch den sonst vermeidbaren Tod des Verletzten verursacht. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Tod für den Angeklagten voraussehbar war. Das ist zu bejahen.

Der Angeklagte kannte die zahlreichen, deutlich sichtbaren Verletzungen, die Toni ██ erlitten hatte. Er wusste aus eigener Anschauung, auf welche Weise dem Kranken die Verletzungen zugefügt worden waren, dass insbesondere mehrere Menschen mit Fäusten und Werkzeugen heftig auf ███ eingeschlagen und dass sich diese Misshandlungen über längere Zeit erstreckt hatten. Bei dieser Sachlage musste der Angeklagte – übrigens wie jeder vernünftig denkende Laie – damit rechnen, dass ███ auch lebensgefährliche Verletzungen erlitten hatte, die ohne sofortige ärztliche Hilfe zum Tode führen konnten. Dass der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer solchen Überlegung in der Lage war, steht nach den Feststellungen des Schwurgerichts außer Frage.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, dass der Angeklagte gerade das Vorhandensein und die Gefährlichkeit der Blutung, die letztlich den Tod herbeiführte, nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Die Voraussehbarkeit eines Erfolgs braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des Geschehensablaufs zu erstrecken; es genügt, dass der eingetretene Erfolg für den Täter im Endergebnis voraussehbar war (RGSt 73, 370, 372; vgl. BGHSt 17, 223, 226; Dreher, StGB 32. Aufl., Anm. 4 B zu § 222 StGB – mit weiteren Nachweisen). Das aber war hier, wie schon dargetan, angesichts der zahlreichen schweren Verletzungen des Pfleglings der Fall.

2. Auch der Strafausspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

WillmsMüllerBaumgarten
SchumacherMeyer
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