Revision: Aufhebung des Diebstahlurteils wegen unterbliebener Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 633/62
- Datum
- 06.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Behauptet der Angeklagte in der Hauptverhandlung, er habe in einer früheren Vernehmung entscheidungserhebliche Tatsachen vorgebracht, muss das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung überprüfen und erforderlichenfalls die bei der früheren Vernehmung anwesenden Personen vernehmen.
Das Unterlassen der Vernehmung von Zeugen, die über frühere protokollierte Angaben des Angeklagten Auskunft geben können, ist ein Verfahrensmangel, wenn diese Angaben für die Überzeugungsbildung der Strafkammer erkennbar von Bedeutung sind.
Die bloße Einlassung des Angeklagten, frühere Angaben unterlassen zu haben, darf nicht ohne Prüfung und Vernehmung maßgeblicher Zeugen hingenommen werden.
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn der Verfahrensverstoß die Sachaufklärung beeinträchtigt und dadurch eine fehlerfreie Beweiswürdigung nicht mehr gewährleistet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau/Main, 29. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kleiner Wolfgang Dieter Helmut ████ aus ████, geboren ██ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Sitzungsangestellter ███ als ██████████████ der █████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 29. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Unfähigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet er mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision greift durch.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung bestritten, mit Diebstahlsvorsatz in die Gaststätte seines bisherigen Arbeitgebers R. eingestiegen zu sein und das Tonbandgerät, den Kofferplattenspieler und die beiden Tonbänder in Zueignungsabsicht weggenommen zu haben; er habe diese Gegenstände nur entwendet, um zu erreichen, dass R. zu ihm in die Wohnung komme, damit er ihn wegen der früheren Körperverletzung zur Rede stellen und sich anschließend richten könne.
Die Strafkammer hat diese Einlassung für unglaubwürdig erachtet, weil sie erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei. Wenn der Angeklagte tatsächlich nur in Zerstörungsabsicht eingedrungen wäre und die genannten Gegenstände nicht in Zueignungsabsicht weggenommen hätte, so hätte er dies sicher sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch vor dem Untersuchungsrichter (gemeint ist der Haftrichter) angegeben. Das habe er aber, wie er einräume, nicht getan.
Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte bei der Vernehmung durch den Amtsrichter, dem er am 4. April 1962 vorgeführt worden war, ausweislich des Vernehmungsprotokolls sich ausdrücklich auf fehlende Zueignungsabsicht berufen hat. Die Revision beanstandet mit Recht, dass der vernehmende Richter und die Urkundsbeamtin dazu nicht als Zeugen gehört wurden.
Das Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Angaben früher nicht gemacht zu haben, hätte nicht ohne weiteres hingenommen werden dürfen, sondern auf seinen Wahrheitsgehalt nachgeprüft werden müssen. Bei der gegebenen Sachlage musste es sich der Strafkammer aufdrängen, die in der Revisionsrechtfertigungsschrift benannten Zeugen zu vernehmen.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, da der Inhalt der früheren Aussagen des Angeklagten für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersichtlich von Bedeutung war.
Demnach ist das Urteil aufzuheben, ohne dass auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |