Revision: Ausspruch über Polizeiaufsicht bei Diebstahl entfernt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 633/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht setzt bei Verurteilungen wegen Diebstahls voraus, dass eine Zuchthausstrafe verhängt worden ist (§§ 248, 38 StGB).
Die Staatsanwaltschaft kann eine Revision nachträglich auf Teile des Rechtsmittels beschränken, sofern die Einlegungsschrift nicht erkennen lässt, dass die Revision zugunsten des Angeklagten erfolgt ist.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO fehlerhafte Aussprüche des landgerichtlichen Urteils beseitigen.
Ein im Urteil enthaltener Ausspruch über Nebenfolgen ist auf Rechtsfehler zu überprüfen und bei gesetzlicher Unzulässigkeit zu streichen, ohne dass dies die übrige Verurteilung berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. April 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Feindrahtzieher Hans B ████ aus ████, dort geboren am [REDACTED] 1924, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter, Werner Bundesrichter, Dr. Ludwig Bundesrichter, Dr. Ortlieb Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. April 1952 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfällt.
Die Kosten der Revision hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nachträglich beschränkt. Dies ist möglich, da die Revisionseinlegungsschrift nicht erkennen lässt, dass die Revision zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war (BGHSt 2, 41). Das Rechtsmittel ist begründet, da bei Verurteilung wegen Diebstahls auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nur erkannt werden kann, wenn Zuchthausstrafe ausgesprochen wird (§§ 248, 38 StGB).
Das Revisionsgericht konnte nach § 354 StPO den fehlerhaften Ausspruch beseitigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |