Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 633/51
Datum
24.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung (unsittliche Berührung eines Minderjährigen) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht mangelhafte Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei erheblicher Trunkenheit getroffen hatte. Es fehlte eine konkrete Prüfung der Auswirkung der Alkoholisierung auf Vorstellungs- und Hemmungsvermögen; zudem wurden relevante tatsächliche Umstände unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Trunkenheit bedarf die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung, wie sich die Alkoholisierung auf Vorstellungs- und Hemmungsvermögen ausgewirkt hat; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Ein zu einem späteren Zeitpunkt festgestellter hoher Blutalkoholwert rechtfertigt ohne nähere Feststellungen zum Trinkzeitpunkt und zur Alkoholverteilung allein noch nicht die Verneinung der Zurechnungsfähigkeit.

3

Zweckdienliches oder verständiges Verhalten nach der Tat schließt eine zuvor bestehende erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus und kann die Schuldfähigkeitsprüfung nicht ersparen.

4

Das Gericht hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit alle wesentlichen tatsächlichen Anhaltspunkte (z. B. Gangunsicherheit, Übergabe durch Dritte, Umstände des Tatgeschehens) zu würdigen; das Unterlassen ist eine lückenhafte Beweiswürdigung, die das Urteil aufhebungsbedürftig macht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans August Ferdinand ████ aus [REDACTED], geboren am 3. 1897 in [REDACTED], wegen Beleidigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Möricke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Die Strafkammer sieht die Beleidigung darin, dass der Angeklagte die dreizehnjährige Anneliese K., deren jugendliches Alter er verkannte, unsittlich berührt hat. Das ist an sich rechtlich unbedenklich. Das Urteil lässt jedoch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (18 ½ Uhr) offen. Er ist betrunken gewesen. Bei der späteren Untersuchung (24 Uhr) sind 2,61 ‰ Blutalkohol festgestellt worden. Das ergibt für den Zeitpunkt der Tat einen Gehalt von 3,5 ‰, der nach der Erfahrung der Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Die Kammer ist aber überzeugt, dass der Angeklagte vor der Tat nicht soviel getrunken habe, wie nach der Blutbestimmung anzunehmen sei, sondern noch nachher Alkohol zu sich genommen habe. Gründe hierfür führt sie an, sie müssen sich genommen haben. Sie nimmt an, dass die Trinkzeit von etwa 17 bis höchstens 18 ¼ Uhr für den Genuss einer so erheblichen Menge Alkohol – 3,5 ‰ entsprechen mehr als einer Flasche Aquavit – unwahrscheinlich kurz sei und der Angeklagte sich gegen 19 ¼ Uhr, vom Vater der Anneliese zur Rede gestellt, abwehrend und verständig benommen, auch bei der polizeilichen Vernehmung gegen 23 ½ Uhr klare und sichere Antworten gegeben habe. Sie stellt dann fest, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einem Vollrausch, wohl aber in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe.

1.) Mit einer so formelhaften Wendung lässt sich die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen. Der Angeklagte ist erheblich betrunken gewesen. Es bedarf daher einer klaren Feststellung darüber, wie sich diese Trunkenheit auf sein Vorstellungs- und Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Da es hieran fehlt, ist der Senat nicht in der Lage, die Richtigkeit der Rechtsanwendung nachzuprüfen.

2.) Die Umstände, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte habe sich nicht in einem Vollrausch befunden, schließen eine Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Eine Stunde mag eine kurze Zeit für den Genuss einer Flasche Aquavit sein. Dennoch lehrt die Erfahrung, dass sie für manche Menschen hierfür ausreicht. Das zweckdienliche und verständige Verhalten des Angeklagten nach der Tat beweist ebenfalls nicht, dass seinem Verhalten gegenüber dem Kinde eine freie Willensbestimmung zugrunde lag (RGSt 63, 46; 64, 349; 67, 149; 73, 121; BGHSt 1, 385).

3.) Nach der Sachdarstellung konnte sich der Angeklagte offenbar zur Tatzeit nicht mehr allein auf den Beinen halten, obwohl er kurz zuvor mühsam die Böschung eines Grabens hinaufgestiegen war. Ein Junge führte ihn und „übergab“ ihn der Anneliese, die den zunächst hin und her schwankenden Angeklagten ein Stück weit führte. Plötzlich blieb er stehen, lehnte sich an einen Pfahl und berührte das Kind in unsittlicher Weise. Sie „zog“ ihn dann weiter, bis sie sich vor dem Hause ihrer Eltern von ihm entfernte. Diese Tatsachen sind in hohem Maße geeignet, die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Die Strafkammer hat sie jedoch bei der abschließenden Würdigung unbeachtet gelassen. Eine solche „lückenhafte“ Beweisführung ist ein Mangel des Urteils (RGSt 77, 157, 160).

4.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach den Grundsätzen prüfen müssen, die das Reichsgericht in den zu 2.) angeführten Entscheidungen aufgestellt hat.

JustizangestellterDr. MörickeDr. Ortlieb
WernerDr. DotterweichDr. Ludwig
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