Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 632/90
Datum
06.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags wird verworfen. Das LG hatte wegen erheblicher Schuldminderung (§21 StGB) einen minder schweren Fall des Totschlags (§213 StGB) angenommen und drei Jahre sechs Monate Haft verhängt. Der BGH hält die Strafzumessung für nachvollziehbar und bestätigt, dass persönliche Reife- und Erziehungsmängel zugleich schuldmindernd und innerhalb des schuldangemessenen Rahmens präventiv strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorrang der Schuld ist bei der Strafzumessung zu wahren; innerhalb des schuldangemessenen Strafrahmens darf der Richter jedoch auch spezialpräventive Erwägungen zur Strafschärfung oder -milderung heranziehen.

2

Persönliche Umstände des Täters können zugleich schuldmindernd (z. B. erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB) und aus spezialpräventiven Gründen strafschärfend berücksichtigt werden, soweit hierdurch nicht eine nicht mehr schuldangemessene Strafe festgesetzt wird.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags (§213 StGB) aufgrund erheblicher Schuldminderung ist zulässig und berechtigt zur Anwendung des günstigeren Strafrahmens, auch wenn die konkrete Strafe innerhalb dieses Rahmens der früheren Höhe entspricht.

4

Eine Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht sie eigenständig, nachvollziehbar und unabhängig vom früheren Urteil begründet hat und die Erwägungen die Grenzen schuldangemessener Strafbemessung nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. September 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen C_____, geboren am ███ ██ 1967 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

hat in der Sitzung vom 6. März 1991 der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben: - der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, - die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Dr. Schäfer als Beisitzer, - der Bundesanwalt Ci bei der Verhandlung, - die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Anklage, - die Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 1990 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wegen versuchten Totschlags hatte das Landgericht die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hatte die Strafe dem wegen versuchten Totschlags nach § 212 StGB entnommenen, nach § 49 Abs. 1 StGB erheblich verminderten Strafrahmen des § 213 StGB entnommen.

Das Landgericht hatte dieses Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) ausreichend geprüft. Der Senat hob das Urteil im Strafausspruch auf die Revision der Angeklagten auf.

Das Landgericht hat nunmehr die Strafe der Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erneut aus dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Keine Bedenken bestehen gegen die Strafzumessung des Landgerichts.

Die Strafkammer hat die Strafe erneut auf eine Strafe in derselben Höhe erkannt wie das frühere Tatgericht (vgl. BGH NStZ 1982, 507; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH StV 1983, 375 mit Anm. Terhorst; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 3 = StV 1989, 341).

Das Landgericht hat die Bemessung der Strafe ersichtlich eigenständig, frei und unabhängig vom früheren Urteil vorgenommen und ausreichend verdeutlicht, warum es trotz Anwendung eines anderen Strafrahmens eine gleich hohe Strafe verhängt hat.

Der Erörterung bedarf noch die in der Antragsschrift vom 20. Dezember 1990 vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Strafkammer „im Rahmen der schuldangemessenen Strafe aus spezialpräventiven Gründen eine bedenkliche Hemmungslosigkeit und Gefühllosigkeit der Angeklagten straferhöhend berücksichtigen durfte“.

Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Die zur Tatzeit knapp 22 Jahre alte, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte ist unter „desolaten“ familiären Verhältnissen aufgewachsen. Sie streunte früh in der Stadt herum, riss von zu Hause aus und versagte in der Schule, die sie ohne Abschluss verließ. Eine Berufsausbildung nahm sie nicht auf.

Zur Tat kam es, weil ein Bekannter, mit dem sie gelegentlich gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausführte, sich geweigert hatte, ihr im Hinblick auf ihren bevorstehenden Geburtstag mehr Geld zu geben. „Aus Ärger, Enttäuschung und Wut über diese ablehnende Haltung“ stach sie auf ihn mit einem Messer ein, das sie deshalb dabei hatte, weil sie ursprünglich diesen Bekannten erstechen wollte, um ihm sein Bargeld abzunehmen.

Im ersten Urteil wird zur Erklärung der Tatmotivation auf ein „allgemein wenig entwickeltes Wertesystem“ der Angeklagten (UA S. 17), in anderem Zusammenhang (UA S. 21) auf ihre geistige und charakterliche Unreife und ihre kindliche Art hingewiesen.

Die Strafkammer hat wegen dieser „seelisch-charakterlichen Besonderheiten der Angeklagten, die aus ihrem überaus schwierigen Werdegang resultieren“ (UA S. 9) in Verbindung mit einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,6 ‰ eine erheblich verminderte Schuld im Sinne des § 21 StGB bejaht und wegen der Schuldminderung und deswegen, weil die Tat Versuch blieb, einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) angenommen.

Damit wurde dem persönlichen Werdegang der Angeklagten und den daraus resultierenden Besonderheiten erhebliches schuldminderndes Gewicht beigemessen. Dies führte auch zu einer Strafmilderung, da die erheblich verminderte Schuld (mit) Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gab und so die Anwendung eines für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens zur Folge hatte.

Im Rahmen der schuldangemessenen Strafe durfte die Strafkammer „Hemmungslosigkeit und Gefühllosigkeit“ der Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen straferhöhend werten.

Diese Umstände sind Folgen des auf Erziehungsmängel zurückzuführenden wenig entwickelten Wertesystems. Wenn die Strafkammer sich bei der Angeklagten durch längeren Freiheitsentzug eine erzieherische Wirkung versprach und deshalb die Strafe erhöhte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass diese Unreife gleichzeitig schuldmindernd wirkte, steht nicht entgegen. Schuld und Prävention können bei der Strafzumessung gegenläufige Wirkungen haben. Entscheidend ist, dass der Vorrang der Schuld bei der Strafzumessung gewahrt bleibt und dass nicht aus präventiven Gründen eine nicht mehr schuldangemessene Strafe verhängt wird. Innerhalb des Spielraums, in dem eine Strafe noch schuldangemessen ist, kann der Richter dem Strafzweck der Spezialprävention Raum geben (BGHSt 20, 264, 267) und die Strafe mildern oder schärfen. Dafür, dass die Strafkammer diese Grenzen, die ihr – wie die Urteilsgründe zeigen – auch bewusst waren, überschritten hätte, spricht nichts.

Auch sonst bestehen gegen die Strafschärfung im vorliegenden Fall keine Bedenken.

Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (StV 1981, 342, 343) geht fehl. Jenem Urteil lag die Tat eines sozial eingeordneten Täters zugrunde, zu der es aus einer vieljährigen partnerschaftlichen Beziehung heraus gekommen war. Zu Recht wurde deshalb dort darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall ohne besondere Gründe der Strafzweck der Spezialprävention nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe.

Solche besonderen Gründe liegen hier vor.

GollwitzerHerdegenDetter
TheuneSchäfer
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