Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis (2 StR 632/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 632/89
Datum
14.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil nach einem Berichtigungsbeschluss ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das BGH-Verfahren stellt fest, dass die Revisionsfrist (§341 StPO) versäumt wurde und ein Wiedereinsetzungsantrag nach §45 Abs.1 StPO form- und fristwidrig eingereicht sowie nicht substantiiert begründet wurde. Beide Anträge werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §341 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen; wird diese Frist versäumt, ist die Revision unzulässig.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §45 Abs.1 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der dort vorgesehenen Frist nach Kenntnis der Versäumung gestellt wird.

3

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragssteller die zur Begründung erforderlichen Tatsachen substantiiert vortragen und glaubhaft machen.

4

Die verspätete Absendung eines Wiedereinsetzungsantrags kann nicht durch einen späteren Zugang beim Gericht geheilt werden; maßgeblich ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist und deren substantiierte Darlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 632/89 BESCHLUSS vom 14. März 1990 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███, Josef Oliver O. ██ 1966 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1990 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. August 1989 wegen „versuchter räuberischer Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte zunächst nicht angefochten. Durch Beschluss vom 7. November 1989 hat das Landgericht den Tenor des Urteils vom 24. August 1989 „wegen offensichtlichen Verkündungsversehens“ dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen „versuchter schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 9. November 1989 hat der Angeklagte mit am 21. November 1989 eingegangenem Schreiben vom 17. November 1989 gegen das Urteil vom 24. August 1989 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses sei die Frist zur Revisionseinlegung erneut in Lauf gesetzt worden. Sein Wiedereinsetzungsbegehren hat er im Übrigen nicht begründet.

II.

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie versäumt eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung nicht in Betracht kommt.

1. Die Revision des Angeklagten ist nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden (§ 341 StPO). Im Übrigen wäre die Wochenfrist des § 341 StPO bei Eingang der Revisionsschrift am 21. November 1989 auch dann nicht gewahrt, wenn man der Rechtsansicht des Angeklagten über den Beginn einer neuen Frist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses folgen würde.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zulässig. Soweit der Angeklagte auf die Zustellung des Beschlusses vom 7. November 1989 hingewiesen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht beschlossene Änderung des Urteilstenors durch diese Entscheidung Anlass für eine Wiedereinsetzung sein könnte und ob der Sachvortrag des Beschwerdeführers hierfür ausreichend wäre. Denn der Angeklagte hat insoweit die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt: Nachdem er am 9. November 1989 durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses von der Änderung des Urteilsspruches Kenntnis erlangt hatte, hat er erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO am 17. November 1989 sein Antragsschreiben verfasst. Die Frist war daher bereits bei Absendung dieses Schreibens abgelaufen, so dass offen bleiben kann, weshalb es erst am 21. November 1989 in den Gerichtseinlauf gelangte. Im Übrigen hat der Angeklagte Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

HerdegenNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis (2 StR 632/89) — Themis