Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit beim Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 632/81
Datum
06.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Totschlags zu 14 Jahren verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht relevante Gesichtspunkte zur Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt hatte. Insbesondere wurden Indizien für eine Affekttat und die krankheitsbedingte Reizbarkeit des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt. Weitere Revisionsgründe blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) hat das Tatgericht alle für und gegen eine affektive Erregung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen.

2

Indizien wie zahlreiche und besonders schwere Verletzungen können auf eine Affekttat hindeuten und sind bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen.

3

Das Verhalten des Täters nach der Tat kann zwar Gesichtspunkte für die Beurteilung liefern, ersetzt aber nicht die gesonderte Prüfung, ob zum Tatzeitpunkt eine derart starke Erregung vorlag, dass das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.

4

Planmäßiges oder zielstrebiges Verhalten nach der Tat schließt eine während der Tatausführung bestehende schuldmindernde starke Affektlage nicht ohne Weiteres aus.

5

Die Unterlassung der Würdigung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte zur Schuldfähigkeitsfrage rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 632/81 6. HA

in der Strafsache gegen Kurt W., geboren am ███████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt verneint, lassen bedeutsame Gesichtspunkte außer acht und sind deswegen rechtsfehlerhaft.

Der Angeklagte fügte seinem Opfer „zahlreiche – mindestens 20 – besonders umfangreiche Kopfplatzwunden [...] breitflächige Unterblutungen im Gesicht, an den Schultern und im Bereich des Brustkorbes, eine stichkanalartige Verletzung in der Herzgegend, sowie ausgedehnte Unterblutungen an den Streckseiten der Unterarme und an beiden Handrücken“ zu (UA S. 17). Dies deutet auf eine Affekttat hin. Das Landgericht berücksichtigt diesen Umstand aber lediglich bei der Frage, ob dem Angeklagten die Brutalität seines Verhaltens bewusst geworden sei. Es meint, da der Angeklagte „als schwer Leberkranker leichter reizbar“ sei als ein gesunder Mensch, könne „ein Affekt, kein Affektstau vorgelegen haben“, hervorgerufen durch das Verhalten des Opfers (UA S. 55). Mit der Frage, ob der Erregungszustand von solcher Stärke gewesen ist, dass er eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkte oder sich eine derartige Schuldmilderung jedenfalls nicht ausschließen lässt, setzt sich das Gericht nicht ausreichend auseinander. Zwar kommt es sachverständig beraten – zu dem Ergebnis, „der Angeklagte war auch zu kontrolliertem und gesteuertem Verhalten entsprechend der jeweiligen Situation in der Lage“ (UA S. 56/57), und verneint eine „Beeinträchtigung der psychischen Funktionen“ beim Angeklagten (UA S. 60). Es stützt dieses Ergebnis aber im Wesentlichen auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Die affektive Erregung des Angeklagten berücksichtigt es hier nicht ausdrücklich. Dazu hatte aber im vorliegenden Fall umso mehr Anlass bestanden, als das Tatmotiv nicht geklärt werden konnte und der Angeklagte infolge seines schweren Leberleidens leichter reizbar ist als ein gesunder Mensch. Dass der Angeklagte

nach der Tat planmäßig und zielstrebig handelte, schließt einen schuldmindernden starken Affekt gemäß § 21 StGB während der Tat nicht ohne Weiteres aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 2 StR 29/80).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[Unterschriften]

MeßlMeyerTheune
MüllerMaier
Revision: Unzureichende Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit beim Totschlag — Themis