Aufhebung des Strafausspruchs wegen gesenkter Mindeststrafe (EGStGB 1974)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/74
- Datum
- 14.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ermäßigt eine nachträgliche Gesetzesänderung den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten, ist die neue Rechtslage bei der Überprüfung des Strafausspruchs zu berücksichtigen (§354a StPO).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des gesenkten Mindestmaßes zu niedrigeren Einzelstrafen geführt hätte, ist der ursprüngliche Strafausspruch aufzuheben.
Besteht die Möglichkeit wechselseitiger Beeinflussung zwischen Einzelstrafen und Gesamtstrafe, rechtfertigt die dadurch begründete Unsicherheit die Zurückverweisung zur erneuten Strafbemessung.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 14. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 632/74 in der Strafsache gegen den Taxifahrer Friedrich ██ aus ███████████, dort geboren am █████ 1925, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung und einer Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat in den Hehlereifällen auf Einzelstrafen von je einem Jahr erkannt. Das war damals die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens. Jetzt beträgt die Mindeststrafe auf Grund des EGStGB vom 2. März 1974 nur noch sechs Monate. Das ist nach § 354a StPO zu beachten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Strafrahmens auf geringere Einzelstrafen in den Hehlereifällen erkannt hätte und dass die bisherige Bemessung der Einzelstrafen in den Hehlereifällen auch die beiden weiteren Einzelstrafen beeinflusst hat. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf.
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