Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischer Fahrberechtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/72
- Datum
- 15.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 42m, 42n StGB setzt voraus, dass der Betroffene im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins ist.
Bei Vorliegen einer ausländischen Fahrberechtigung kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42o StGB nur in Betracht, wenn die Tat eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften darstellt.
Erweist sich die Berechtigung zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung als von der nationalen Herkunft des Führerscheins abhängig, muss das Urteil Feststellungen hierzu enthalten; fehlt diese Grundlage, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. September 1972
Rubrum
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den US-Soldaten Walter Earl H. ███ aus ███, geboren am ██ 1951 in ██, USA, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1973 gem. § 349 Abs. 2–4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. September 1972 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Frist von drei Jahren bestimmt worden ist, während deren die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht gegen den auf die §§ 42m und 42n StGB gestützten Ausspruch richtet. Dieser muss jedoch aufgehoben werden. Er wäre nach den bezeichneten Bestimmungen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins (vgl. hierzu Art. IV Buchst. b des Truppenstatuts und § 10 Abs. 3 Satz 1 StVZO) gewesen wäre. Denn bei einer ausländischen Fahrberechtigung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42o StGB davon abhängig, dass sich die Tat gegen Verkehrsvorschriften richtete. Eine solche Zuwiderhandlung liegt hier aber nicht vor. Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, von wem der Führerschein ausgestellt ist, kann jener Ausspruch nicht bestehen bleiben.
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