Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischer Fahrberechtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 632/72
Datum
15.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (US-Soldat) wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das u. a. die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein dreijähriges Erteilungsverbot anordnete. Der BGH hob diesen Teil der Entscheidung auf, weil nicht feststeht, ob der Führerschein von einer deutschen Behörde ausgestellt war. Bei ausländischer Fahrberechtigung greift § 42o StGB nur, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften gerichtet war; dies ist hier nicht der Fall. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 42m, 42n StGB setzt voraus, dass der Betroffene im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins ist.

2

Bei Vorliegen einer ausländischen Fahrberechtigung kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42o StGB nur in Betracht, wenn die Tat eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften darstellt.

3

Erweist sich die Berechtigung zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung als von der nationalen Herkunft des Führerscheins abhängig, muss das Urteil Feststellungen hierzu enthalten; fehlt diese Grundlage, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. September 1972

Rubrum

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den US-Soldaten Walter Earl H. ███ aus ███, geboren am ██ 1951 in ██, USA, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1973 gem. § 349 Abs. 2–4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. September 1972 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Frist von drei Jahren bestimmt worden ist, während deren die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal (Jugendkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht gegen den auf die §§ 42m und 42n StGB gestützten Ausspruch richtet. Dieser muss jedoch aufgehoben werden. Er wäre nach den bezeichneten Bestimmungen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins (vgl. hierzu Art. IV Buchst. b des Truppenstatuts und § 10 Abs. 3 Satz 1 StVZO) gewesen wäre. Denn bei einer ausländischen Fahrberechtigung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42o StGB davon abhängig, dass sich die Tat gegen Verkehrsvorschriften richtete. Eine solche Zuwiderhandlung liegt hier aber nicht vor. Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, von wem der Führerschein ausgestellt ist, kann jener Ausspruch nicht bestehen bleiben.

BaumgartenKirchhofMeyer
WillmsSchauenburg
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