Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen unzulässiger Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/71
- Datum
- 08.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist bei Strafen von mehr als einem Jahr in der Regel unangebracht und nur in Ausnahmefällen zu gewähren.
Nach § 23 Abs. 2 StGB begründet nicht jede für die Strafzumessung bedeutsame Tatsache einen ‚besonderen Umstand‘; erforderlich sind außergewöhnliche Konfliktsituationen, nicht bloß allgemeine Milderungsgründe.
Eine wirtschaftliche Notlage, die überwiegend durch eigenes Verhalten (z. B. häufige Arbeitsplatzwechsel, Verzicht auf regelmäßige Beschäftigung) verursacht ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.
Wenn die Annahme besonderer Umstände die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 632/71
in der Strafsache gegen ██ aus den Kraftfahrer Wolfgang Gerhard Kurt ████████████, geboren am █████ 1950 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1972, an der teilgenommen haben:
Kirchhof Bundesrichter als Vorsitzender,
Baumgarten Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
Meise Bundesrichter
Dr. Schauenburg Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Juli 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte schuldete im April 1971 aus zwei Darlehen noch ca. 3.000,– DM. Da er häufig den Arbeitsplatz wechselte und nicht regelmäßig arbeitete, geriet seine vierköpfige Familie in finanzielle Schwierigkeiten, vor allem nachdem er ab Ende März ohne feste Arbeit war. Da er mit der Zahlung der Raten für die beiden Darlehen in Verzug geriet, ergingen Zahlungsbefehle gegen ihn. Ferner wurde ihm die Wohnung zum 30. April 1971 gekündigt.
Am 7. April 1971 fuhr er mit seiner Frau und einer Tochter in einem unter seinem Namen gemieteten Volkswagen nach █████████, um entsprechend seinem schon einige Tage zuvor gefassten Plan die Filiale einer Sparkasse zu überfallen. Zu diesem Zweck nahm er eine Sonnenbrille, Lederhandschuhe, einen Trenchcoat sowie ein mit drei oder vier Schuss Munition geladenes Kleinkalibergewehr mit. Um dieses für den Überfall handlicher zu machen, hatte er den Kolben abmontiert. Einen Waffenschein besaß er nicht. Zunächst kundschaftete er vormittags die Örtlichkeiten genau aus. Nachdem er sich mittags etwas Mut angetrunken hatte, begab er sich erneut zu der Sparkasse. Da er Angst hatte und sich außerdem noch zu viele Kunden im Schalterraum aufhielten, wartete er etwa eine halbe Stunde in der Nähe des Eingangs, bis sich alle Kunden entfernt hatten. Nunmehr betrat er den Raum, richtete das geladene Gewehr auf die Sparkassenangestellten und rief: „Raubüberfall, Hände hoch!“ Die Angestellten hielten dies für einen Scherz. Er gab deshalb einen Schuss über ihre Köpfe hinweg ab. Daraufhin wurden ihm ca. 9.400,– DM ausgehändigt. Bevor er den Schalterraum verließ, zwang er die Bankangestellten, sich auf den Boden zu legen. Als am Abend des Tattages in seiner Wohnung die Polizei erschien, gab er die Tat sofort zu und zeigte die Stelle, wo er die Beute versteckt hatte. Allerdings fehlten ca. 800,– DM.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Tatwaffe nebst vier Packungen Munition eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Die besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB sind von ihr „in der mangelnden Reife des Angeklagten und den zahlreichen schweren Problemen, die ihn unmittelbar vor der Tat bedrängten, sowie in der dilettantischen Tatausführung“ gesehen worden.
Die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie richtet sich vor allem gegen die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bestehen durchgreifende Bedenken. Die vom Landgericht angeführten Gründe stellen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB dar. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr kennzeichnen in der Regel einen so beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt, dass hier eine Strafaussetzung auch bei günstiger Prognose grundsätzlich unangebracht erscheint und nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann. Es genügt nicht schon jede für die Strafzumessung bedeutsame, sondern nur eine außergewöhnliche Konfliktslage zur Begründung einer derartigen Ausnahme. Den im angefochtenen Urteil bezeichneten Umständen kommt aber allenfalls das Gewicht von allgemeinen Milderungsgründen zu.
Dass ein Einundzwanzigjähriger nicht die nötige Reife besitzt, um mit den sich bei einer vierköpfigen Familie ergebenden Problemen fertig zu werden, ist nicht ungewöhnlich, auch dann nicht, wenn es sich um solche handelt, wie sie von der Strafkammer festgestellt worden sind. Die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten war zudem im Wesentlichen durch ihn selbst verschuldet, durch seinen häufigen Arbeitsplatzwechsel, den Verzicht auf eine regelmäßige Beschäftigung und schließlich durch die Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit. Die Beurteilung der Tatausführung als dilettantisch wird schon durch die Feststellungen zum Tathergang getragen. Davon abgesehen könnte eine solche Bewertung, wenn sie wirklich zutreffend wäre, die Annahme eines „besonderen Umstandes“ in dem vorliegenden Sinn nicht rechtfertigen. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Aufhebung unterliegt nicht nur dieser Teil der angefochtenen Entscheidung, sondern der gesamte Strafausspruch.
Nach Ansicht des Senats lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafe anders bemessen worden wäre, wenn das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneint hätte.
Bei der zukünftigen Entscheidung wird auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu befinden sein.
| Kirchhof | Meyer | Schauenburg | |||
| Baumgarten | Meise |