Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Vermögensverhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/69
- Datum
- 11.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend und nachvollziehbar zu prüfen.
Zur gebotenen Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse gehört auch die Erörterung etwaiger Schulden des Angeklagten.
Unterlässt das Gericht eine substantielle Stellungnahme zu in Betracht kommenden Milderungsgründen (hier: § 28 StGB), so liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Die Revision mit Sachrüge ist begründet, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung entscheidungserhebliche Umstände nicht darlegt und damit die Nachvollziehbarkeit der Strafe fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 632/69 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Werbeleiter Hans ██ ██ aus OC, dort geboren am 1925, wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von je zwei Monaten und zwei Wochen zu drei Geldstrafen von je eintausend Deutsche Mark verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, dass das Landgericht bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten unzureichend erörtert hat.
In den Gründen, die eine Stellungnahme zu § 28 StGB vermissen lassen, wird insoweit nur gesagt, der Angeklagte lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, er habe ein monatliches Nettogehalt von 1.161,— DM und sei niemandem unterhaltspflichtig. Auf etwa vorhandene Schulden des Angeklagten ist nicht eingegangen, obwohl dies bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendig gewesen wäre.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |