Revision: Aufhebung wegen unzutreffender Feststellungen zur Tatbegehung bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/68
- Datum
- 12.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen, im Urteil ausdrücklich niedergelegten Feststellungen gebunden und muss diese wörtlich zugrunde legen.
Offenkundig unrichtige oder mit physikalischen/empirischen Möglichkeiten unvereinbare Feststellungen des Tatgerichts rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Ein bloß denkbares Missverständnis einer Zeugenaussage entbindet das Revisionsgericht nicht von der Bindung an die verbindlich festgestellten Tatbestandsmomente.
Sind die verbindlichen Feststellungen des Tatgerichts nicht tragfähig oder widersprüchlich, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 632/68
in der Strafsache gegen den Postbeamten i. R. Johann Franz █████ aus ████████, geboren am ███████ 1920 in KC, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ██████ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen griff der Angeklagte der damals zehnjährigen Elisabeth ██████ mehrmals mit der linken Hand an den nackten Geschlechtsteil und spielte mit den Fingern in ihrer Scheide. Zur gleichen Zeit bediente er mit der anderen Hand einen Fleischwolf, mit dem er Brötchen zu Semmelmehl zerrieb. Dazu heißt es im Urteil wörtlich:
„Er nahm seine Hand vom Geschlechtsteil des Kindes nur weg, wenn er ein neues Brötchen in den Fleischwolf steckte oder den am Fleischwolf befestigten Plastikbeutel glattstrich, in den das Semmelmehl lief.“
2.) Der Senat muss die Darstellung der Strafkammer wörtlich nehmen. So aber kann sich der Vorfall nicht zugetragen haben: Für die Verarbeitung zu Semmelmehl eignen sich nur trockene Brötchen. Solche Brötchen können erfahrungsgemäß mit Hilfe eines Fleischwolfs nur dann zerrieben werden, wenn sie bis auf einen kleinen Rest mit Druck gegen die Schnecke des Geräts gepresst werden; andernfalls werden sie vom Mahlwerk nicht erfasst. Den hiernach erforderlichen Druck konnte der Angeklagte unter den gegebenen Umständen nur mit der linken Hand ausüben, die er indessen zur gleichen Zeit, nämlich gerade während des Zermahlens der Brötchen, am Geschlechtsteil des Kindes gehabt haben soll.
Der Senat hält es zwar für möglich, dass die Strafkammer die Aussage des Kindes Elisabeth missverstanden oder im Urteil nicht genau wiedergegeben hat; es liegt nahe, dass das Mädchen sein Erlebnis mit dem Angeklagten geschildert hat, ohne dabei die einzelnen Handgriffe des Angeklagten zeitlich so genau voneinander abzugrenzen, wie es im Urteil geschehen ist. Das ändert indessen nichts an der eindeutigen Feststellung, der Angeklagte habe „während des Durchdrehens“ der Brötchen am Geschlechtsteil des Kindes gespielt und seine Hand „nur“ dann weggenommen, wenn er ein neues Brötchen in den Fleischwolf gesteckt oder den Plastikbeutel glattgestrichen habe. Von dieser Feststellung muss das Revisionsgericht ausgehen. Da sie, wie dargelegt, nicht richtig sein kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Miller |