Revision verworfen: Betrug durch ungedeckte Schecks beim Viehkauf bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/52
- Datum
- 26.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht auf die Vereidigung von Zeugen ist durch die Sitzungsniederschrift ausreichend belegt, wenn dort angegeben ist, von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen Tatverdachts der Zeugen abgesehen worden zu sein; dies erfüllt die Begründungsvorschrift des § 64 StPO.
Die Hingabe eines ungedeckten Schecks ist nicht grundsätzlich und stets Betrug; ob dadurch eine Vorspiegelung der Deckung und ein Vermögensschaden entstehen, ist eine Tatfrage der Beweiswürdigung.
Ein in der Rechtsanwendung liegender Fehler des Tatgerichts führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine Verurteilung aus anderen, rechtsgültigen Erwägungen tragen.
Mehrere Tathandlungen können zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden, wenn aus den Umständen (z. B. zeitliche Verbindung, gleichgerichteter Vorsatz) ein einheitlicher Gesamtvorsatz ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler Gerhard ████ aus ███, Krs. █████████, geboren 1902 in [REDACTED], wegen Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, ██████ bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; sie ist im Ergebnis ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Revision bemängelt, von der Vereidigung der Zeugen █████████ und █████████ sei abgesehen worden; die Sitzungsniederschrift enthalte hierzu lediglich den Hinweis, dieser Gerichtsbeschluss sei gem. § 60 Nr. 3 StPO ergangen. Der Rüge fehlt jede Grundlage, da nach der maßgeblichen Sitzungsniederschrift sowohl bezüglich █████████ als auch █████████ beschlossen und verkündet worden ist, dass von der Vereidigung dieser Zeugen „gem. § 60 Nr. 3 StPO abgesehen werde, da sie der Beteiligung an der Straftat verdächtig sind“.
Diese Begründung genügt der gesetzlichen Vorschrift des § 64 StPO, vgl. z. B. BGHSt 1, 274.
2. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger „gem. § 60 Ziff. 2 StPO“ einer Vereidigung der Zeugen ██████, ████████, ████████ und ████████ widersprochen; offensichtlich war damit, wie auch die Revisionsausführungen ergeben, die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPO gemeint. Darauf hat das Gericht beschlossen und verkündet, dass diese Zeugen vereidigt werden sollen, und sie vereidigt. Die Revision meint, wenn das Gericht gegen diesen Widerspruch des Verteidigers gehandelt habe, so hätten die Gründe, die für die Vereidigung maßgebend waren, im Protokoll, zumindest aber in den Urteilsgründen angegeben werden müssen. Das trifft jedoch nicht zu; § 64 StPO schreibt eine Begründung nur für den Fall der Nichtvereidigung vor.
II. Sachlichrechtliche Nachprüfung.
Der Angeklagte hat als Viehaufkäufer unter teilweiser Mitwirkung anderer Viehhändler von elf Einzelpersonen Vieh (Kühe, Pferde, Schweine, Quienen) zu einem vereinbarten Preis gekauft, bei der Abholung des Viehs jeweils nicht bar bezahlt, sondern über die Kaufsumme ungedeckte Schecks auf seine Bank in [REDACTED] gegeben, die später mangels Guthabens nicht eingelöst wurden. Die Strafkammer sieht jeweils den Tatbestand des Betrugs als gegeben an und fasst die Fälle 1 bis 4, 5 und 6, 7 bis 11 als drei fortgesetzte Betrugshandlungen zusammen, da sie aus einheitlichem Vorsatz begangen seien.
1. Die Strafkammer findet in jedem Einzelfalle den Betrug darin, dass der Angeklagte durch Hingabe eines ungedeckten Schecks über die Kaufsumme die Verkäufer zur „Herausgabe“ des Viehs bestimmt und sie dadurch geschädigt habe. Dabei geht sie unter Berufung auf die auch im Schrifttum bekämpfte Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (JZ 1951, 239) von der Ansicht aus, dass die Hingabe eines im Zeitpunkt der Begebung ungedeckten Schecks immer die Vorspiegelung enthalte, dass in diesem Zeitpunkt ein Guthaben mindestens in Höhe des Scheckbetrages bei der bezogenen Bank vorhanden sei. Diese Auffassung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, rechtsirrig, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss BGHSt 3, 70 ff. mit näherer Begründung dargelegt hat. Hiernach braucht die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht immer Betrug zu sein; ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt und ob dadurch das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist vielmehr Tatfrage. Dieser Auffassung tritt auch der erkennende Senat bei.
2. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn es ergibt sich, dass der Angeklagte den Verkäuern auch vorgespiegelt hat, dass die Schecks eingelöst würden. Dazu war aber der Angeklagte, wie er wusste, nicht in der Lage. Es kam ihm, wie das Urteil hervorhebt, vielmehr darauf an, das Vieh ohne Entgelt zu erhalten. In den Fällen 2 bis 11 ist durch diese Vorspiegelung auch die Verkäufer zur Herausgabe des Viehs bestimmt worden.
In diesen Fällen liegt deshalb ein vollendeter Betrug vor.
Nach den Feststellungen im Falle 1 ist allerdings nur ein versuchter Betrug gegeben, möglicherweise in Tateinheit mit Diebstahl, da in diesem Falle der Verkäufer auf die Aushändigung des Schecks den Angeklagten bat, mit dem Aufladen der Kuh zu warten, bis er Auskunft über die Deckung des Schecks eingeholt habe, und der Angeklagte trotzdem während der Abwesenheit des Verkäufers die Kuh gegen dessen Willen auflud und abtransportierte. Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen Diebstahls verurteilt ist, ist er nicht beschwert; auch ist der Senat der Auffassung, dass die Annahme von vollendetem statt versuchtem Betrug im Falle 1 die Strafhöhe des ersten fortgesetzten Betrugs (Fälle 1 bis 4) nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
2. Die Revision rügt ferner, dass die Begründung, mit der die Strafkammer nur drei Gruppen von Einzelfällen zu fortgesetzten Handlungen zusammenfasse, nicht ausreiche. Es ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil sich mit der knappen Begründung begnügt, es sei insoweit jeweils aus „einheitlichem Vorsatz“ gehandelt worden. Das Urteil ergibt jedoch, dass der Angeklagte die Betrügereien jeweils an drei verschiedenen Tagen, nämlich die Fälle 1 bis 4 am 2. Juni 1950, die Fälle 5 und 6 am 5. Juni 1950, die Fälle 7 bis 11 am 12. Juni 1950 begangen hat, und zwar jeweils in Begleitung anderer Personen, so dass die Annahme, der Angeklagte habe nur an den verschiedenen Tagen jeweils auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes, also eines Gesamtvorsatzes, gehandelt, auch durch diesen zeitlichen Zusammenhang mitgetragen wird.
Im Ergebnis ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
Werner Willms Dr. Ortlieb
Die Bundesrichter Dr. Sauer und Dr. Arndt sind in Urlaub und deshalb verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.