PKH im Adhäsionsverfahren für die Revision bewilligt und Beiordnung angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/25
- Datum
- 21.05.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR63.25.1
Abstrakte Rechtssätze
Im Adhäsionsverfahren ist über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden.
Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz ist der befasste Senat nach § 404 Abs. 5 StPO zuständig und kann zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts anordnen.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision im Adhäsionsverfahren ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten des zivilrechtlichen Anspruchs nicht erforderlich (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 404 Abs. 5 S. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO und setzt die Feststellung der Unvermögensverhältnisse der Antragstellenden voraus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Mai 2025, Az: 2 StR 63/25, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 12. November 2024, Az: 12 KLs 97/24 jug (3)
nachgehend BGH, 21. Mai 2025, Az: 2 StR 63/25, Beschluss
Tenor
Der Adhäsionsklägerin S wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus G beigeordnet.
Gründe
Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
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