Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung (§56 Abs.2 StGB) teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/85
Datum
28.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen Beihilfe zum Betrug ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Aussetzung der Vollstreckung versagt worden war, und verweist die Sache zurück. Zentrale Rechtsfrage ist, welche Anforderungen an „besondere Umstände“ im Sinne des §56 Abs.2 StGB zu stellen sind. Der Senat betont, dass besondere Umstände gegenüber durchschnittlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sein müssen und dass das Zusammenwirken einfacher Milderungsgründe dieses Gewicht erreichen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besondere Umstände im Sinn des §56 Abs.2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen oder durchschnittlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Aussetzung der Vollstreckung trotz hohen Unrechts- und Schuldgehalts nicht unangebracht erscheinen lassen.

2

Bei der Prüfung besonderer Umstände sind Tat- und Täterumstände vielfach nicht scharf zu trennen; das Zusammenwirken einzelner einfacher Milderungsgründe kann insgesamt die erforderliche Bedeutung erlangen.

3

Hat das angeklagte Gericht die maßgeblichen Gesichtspunkte zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung nicht umfassend oder fehlerfrei gewürdigt, ist Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung geboten.

4

Frühere, pauschalierende Formulierungen (etwa vom ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘) sind durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin gehend konkretisiert worden, dass auf das relative Gewicht der Umstände abzustellen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 631/85 L§ 266

in der Strafsache gegen ███ den Rechtsanwalt und Notar Sylvester aus █████, dort geboren am ████████████████ 1929, wegen Beihilfe zum Betrug

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt worden ist.

II In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat das früher gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben hatte, nunmehr wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB seien nicht ersichtlich, *„da weder die zur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zugunsten des Angeklagten den ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘ (BGH in NJW 1977, 36) aufdrücken“*.

Diese Begründung entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An ihr hat er aber nicht festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den „besonderen Umständen“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Schuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei sind die vorausgesetzten besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vielfach nicht scharf voneinander trennbar. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370, 371, 372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden hätte.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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