Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/83
Datum
11.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das Revisionsgericht bestätigt den Schuldspruch, bemängelt jedoch die Strafzumessung: Das Fehlen einer besonderen Notlage darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden, und eine Gefährdungsannahme gegenüber Dritten fehlte jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen einer besonderen Notlage des Täters stellt keinen strafschärfenden Umstand dar.

2

Erschwerungsgründe, die auf einer behaupteten Gefährdung Dritter beruhen, setzen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Vorhersehbarkeit und Realisierung dieser Gefahr voraus.

3

Die Strafzumessung muss auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruhen; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine teilweise erfolgreiche Revision in Strafzumessungsfragen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, während unbegründete Angriffe auf den Schuldspruch abgewiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 631/83

in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Karl-Gustav aus KC, geboren am ███ 1946 in ███ ad ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Im Übrigen hat sie aber Erfolg. Das Landgericht hat strafschärfend u. a. gewertet, dass die Straftaten keiner besonderen Notlage des Angeklagten entsprungen seien. Hierzu heißt es im Urteil, bei dem Angeklagten handle es sich um einen gesunden, kräftigen, intelligenten und im Umgang mit Menschen gewandten Mann, dem es durchaus möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt durch redliche Arbeit zu erwerben; es habe ihm nur an der erforderlichen Ausdauer und dem zumutbaren Durchhaltevermögen gefehlt. Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Hätte sich der Angeklagte in einer „besonderen Notlage“ befunden, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (ständige Rechtsprechung).

Ein weiteres Bedenken ergibt sich insofern, als das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 9 einen Erschwerungsgrund darin gesehen hat, dass der Angeklagte durch die Offenbarung angeblicher Aufenthaltsorte der entführten Nina v. ███ deren Leben und Aussicht auf baldige Befreiung hätte gefährden können, da unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen gewesen sei, dass die – wenn auch unzutreffenden – Angaben des Angeklagten die Entführer zu einem dem Leben und der Gesundheit des Kindes gefährdenden Verhalten verleiteten; bei vermeintlicher Entdeckung bestehe erfahrungsgemäß die Gefahr entsprechender Kurzschlusshandlungen. Für eine solche Befürchtung fehlte hier indes jeglicher Anhaltspunkt. Einmal ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Entführer Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen des Angeklagten hätten erlangen können. Sodann erscheint es aber zumindest nicht naheliegend, dass sie sich dadurch zu unüberlegten Handlungen hätten hinreißen lassen können, dass ein ihnen Unbekannter einen falschen Aufenthaltsort des Kindes angegeben hatte.

Wegen dieser Sachmängel muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

MuellerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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