Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung eingestellter Tat (§154 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/80
Datum
27.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch des Landgerichts Frankfurt auf, beließ aber die Einziehungsanordnung. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung eine zuvor nach §154 Abs. 2 StPO eingestellte Tat strafschärfend berücksichtigt. Der BGH erklärt diese Verwertung für unzulässig, da die Einstellung eine derartige Belastung ausschließt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; §4 BtMG wird aus der Vorschriftenliste gestrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO schließt es aus, die eingestellte Tat als strafschärfenden Umstand bei der Verurteilung wegen einer anderen Tat heranzuziehen.

2

Die Strafzumessung darf nicht auf Handlungen gestützt werden, die Gegenstand einer nach §154 Abs. 2 StPO getroffenen Einstellung sind, da dies die Wirkungen der Einstellung teilweise rückgängig machen und das rechtliche Gehör verletzen würde.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Anordnung der Einziehung; diese kann im Übrigen bestehen bleiben.

4

Die Liste der angewendeten Strafvorschriften ist zu berichtigen, wenn Tatbestandsvoraussetzungen einer genannten Norm (z. B. §4 BtMG) nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 631/80 in der Strafsache gegen den Metzger Mir Siddique ███ aus Fo ███, geboren am ███████ 1958 in [REDACTED] (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. IV. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 4 BtMG gestrichen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, es habe „auch nicht unberücksichtigt bleiben“ können, dass der Angeklagte während des „47-Gramm-Geschäftes“ eine, wenn auch ungeladene Gaspistole bei sich getragen habe. Diesen Gesichtspunkt hat es strafschärfend gewertet; denn auf ihn wird im Zusammenhang mit Gründen verwiesen, die ausschließlich als straferschwerend angesehen worden sind. Damit wertet die Kammer ein Handeln des Angeklagten, das Gegenstand der Anklage war und bezüglich dessen sie das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, zum Nachteil des Angeklagten. Die vorläufige Einstellung steht nicht nur einer Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat entgegen, solange das Verfahren hierzu nicht wiederaufgenommen worden ist. Sie verbietet es auch, aus diesem Handeln einen Strafschärfungsgrund für eine andere, abgeurteilte Tat herzuleiten. Denn hierdurch würde die Einstellung teilweise wieder eingeschränkt und der Angeklagte mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wortlaut und Sinn des § 154 StPO nicht mehr rechnen musste. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die Anordnung der Einziehung unberührt.

Der vom Senat beschlossenen Änderung der Liste der angewendeten Strafvorschriften bedurfte es, weil gegen § 4 BtMG nur derjenige verstoßen kann, der eine Erlaubnis i.S. des § 3 BtMG besitzt und dem lediglich der notwendige Bezugschein fehlt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1978 – 2 StR [REDACTED]).

MeyerSchumacherTheune
MüllerNiemöller
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