Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verwertung von Erziehungsregistereintragungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 631/78
- Datum
- 23.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch, der frei von Rechtsfehlern ist, bleibt bestehen; die Aufhebung der Entscheidung kann sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken.
Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen in das Erziehungsregister nicht verwertet werden, wenn diese nach §58 Abs.1 BZRG zu tilgen gewesen und damit dem Verwertungsverbot der §§58 Abs.4, 49 BZRG unterfallen.
Sind wegen der unzulässigen Verwertung von Erziehungsregistereintragungen nicht ausschließbare Einflüsse auf Nebenfolgen (z. B. Anordnungen nach §§69, 69a StGB) denkbar, sind auch diese aufzuheben und neu zu entscheiden.
Der Revisionssenat kann den Rechtsfolgenausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 631/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Ludwig C__ aus ████, geboren am ███ 1954 in █████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1978 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten die Eintragungen in das Erziehungsregister berücksichtigt hat (UA S. 5, 16), obwohl diese Eintragungen gemäß § 58 Abs. 1 BZRG asbald nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers (18. Februar 1978) aus dem Register zu entfernen waren und deshalb bei Erlass des Urteils (9. Juni 1978) dem Verwertungsverbot der §§ 58 Abs. 4, 49 BZRG unterfielen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anordnungen nach den §§ 69, 69a StGB von der Höhe der verhängten Strafe beeinflusst sind, hat der Senat auch sie aufgehoben. Hierüber muss deshalb ebenfalls neu entschieden werden.
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