Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verwertung von Erziehungsregistereintragungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/78
Datum
23.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Erziehungsregistereintragungen berücksichtigte, die nach §58 Abs.1 BZRG zu tilgen waren und dem Verwertungsverbot unterliegen. Auch die Anordnungen nach §§69, 69a StGB wurden aufgehoben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von der fehlerhaften Berücksichtigung beeinflusst sind; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch, der frei von Rechtsfehlern ist, bleibt bestehen; die Aufhebung der Entscheidung kann sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen in das Erziehungsregister nicht verwertet werden, wenn diese nach §58 Abs.1 BZRG zu tilgen gewesen und damit dem Verwertungsverbot der §§58 Abs.4, 49 BZRG unterfallen.

3

Sind wegen der unzulässigen Verwertung von Erziehungsregistereintragungen nicht ausschließbare Einflüsse auf Nebenfolgen (z. B. Anordnungen nach §§69, 69a StGB) denkbar, sind auch diese aufzuheben und neu zu entscheiden.

4

Der Revisionssenat kann den Rechtsfolgenausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 631/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Ludwig C__ aus ████, geboren am ███ 1954 in █████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1978 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten die Eintragungen in das Erziehungsregister berücksichtigt hat (UA S. 5, 16), obwohl diese Eintragungen gemäß § 58 Abs. 1 BZRG asbald nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers (18. Februar 1978) aus dem Register zu entfernen waren und deshalb bei Erlass des Urteils (9. Juni 1978) dem Verwertungsverbot der §§ 58 Abs. 4, 49 BZRG unterfielen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anordnungen nach den §§ 69, 69a StGB von der Höhe der verhängten Strafe beeinflusst sind, hat der Senat auch sie aufgehoben. Hierüber muss deshalb ebenfalls neu entschieden werden.

SchumacherMüllerRaff
WillmsMaier
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