Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Widerstands aufgehoben und Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Widerstands (§113 StGB) und Sicherungsverwahrung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch in Teilen, hebt aber den Strafausspruch insoweit auf, als der Widerstand betroffen ist, und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Gericht erklärt, es fehle an einer darlegenden Würdigung, dass der Widerstand aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen resultierte; formale Verfahrensrügen seien überwiegend unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Nichterscheinens geladener Zeugen ist unbegründet, wenn aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, dass die Beteiligten im allseitigen Einverständnis auf die Vernehmung verzichtet haben.

2

Ein gesonderter formeller Beschluss über die Verlesung einer richterlichen Niederschrift ist entbehrlich, wenn das Gericht durch Verlesung nach Gewährung von Einwendungsmöglichkeiten seine Entscheidung hinreichend zum Ausdruck bringt.

3

Das Unterbleiben der Vereidigung einer Zeugin oder das Fehlen eines entsprechenden Beschlusses führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Verletzung des Verfahrensrechts entscheidungserheblich ist; liegt die Überzeugung des Gerichts auf anderen, unabhängigen Tatsachen, ist die Rüge unbegründet.

4

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass das Verhalten aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen herrührt; hierfür müssen tatzusammenhangsübergreifende, für das jeweilige Delikt charakteristische Merkmale oder symptomatische Vorprägungen dargelegt werden, nicht bloß allgemeine Werturteile über die Lebensführung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 631/67 URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Rolf ████ aus AC, geboren am ████ ██ 1931 in WO, ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet; zum Strafausspruch hat sie teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde:

1.) Zur Hauptverhandlung waren die Zeugin █████ und der Zeuge ██████ geladen; sie sind jedoch beide nicht erschienen. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer „nicht zum Vollzug des Ladungsbeschlusses Stellung genommen“ habe. Sie will damit offenbar sagen, dass das Gericht die Zeugen erneut hätte laden und dann vernehmen müssen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls „im allseitigen Einverständnis“ auf die Vernehmung beider Zeugen verzichtet wurde.

2.) Der Beschwerdeführer vermisst einen formellen Beschluss der Strafkammer darüber, „dass die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin ████ angeordnet“ werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Niederschrift wurde, wie wiederum aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, erst verlesen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit zu Einwendungen gegeben worden war. Hieraus folgt, dass die Strafkammer ihre Entscheidung über die Verlesung klar zum Ausdruck gebracht hat. Eines weiteren „formellen“ Beschlusses bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

3.) Die Revision rügt ferner, dass die Strafkammer „nicht darüber befunden habe, ob die Vereidigung der Zeugin ████ notwendig“ sei. Es ist unklar, ob sie damit nur beanstanden will, dass das Gericht zur Frage der Vereidigung keinen Beschluss verkündet hat (vgl. § 251 Abs. 4 S. 4 StPO), oder ob sie – weitergehend – einen Verfahrensverstoß darin erblickt, dass die Zeugin tatsächlich nicht vereidigt wurde. Was die Revision genau meint, kann indessen letztlich dahinstehen, da nach Ansicht des Senats in beiden Fällen ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer hat, wie aus den Ausführungen auf S. 15 ff. UA klar hervorgeht, ihre sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in Gundernhausen auf Grund von Umständen gewonnen, mit denen die in Aachen lebende Zeugin nichts zu tun hatte; ihre Aussage bezog sich nicht auf das unmittelbare Tatgeschehen, sondern allein auf die Einlassung des Angeklagten, dass er zur Tatzeit nicht in Gundernhausen gewesen sei. Den Urteilsgründen kann mit Sicherheit entnommen werden, dass die Strafkammer aus diesen Gründen der Vereidigung der Zeugin für die Entscheidung über die Täterschaft des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen hat.

II. Die Sachbeschwerde:

1.) Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.

Inbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung der Gefahrlichkeit im Sinne dieser Vorschrift unrichtig auf den Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt (UA S. 19). Dadurch wird hier jedoch die Richtigkeit des Ergebnisses nicht in Frage gestellt: Ist der Angeklagte, wovon die Strafkammer überzeugt ist, auch noch nach der Strafhaft gefährlich, so war er dies erst recht bei Erlass des Urteils.

2.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB ist im Schuldspruch ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen des ihm zur Last liegenden Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und ist aus diesem Grunde von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Angeklagte, wie § 20a StGB voraussetzt, den ihn verfolgenden Polizeibeamten aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen und nicht etwa nur aus situationsbedingter Furcht vor der drohenden Festnahme mit körperlicher Gewalt von sich abgewehrt hat.

Die im Urteil angeführten Vortaten können zwar unbedenklich als symptomatisch für den Hang des Angeklagten zum Diebstahl angesehen werden; sie sind dies jedoch nicht ohne weiteres auch für das Vergehen des Widerstands, das weder in der Ausführung noch in der Art des verletzten Rechtsguts dieselben kennzeichnenden Merkmale aufweist.

Sollen sie gleichwohl als Symptomtaten zum Nachweis dafür herangezogen werden, dass der Angeklagte auch das Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB aus verbrecherischem Hang begangen hat, so muss dies durch andere, allen Straftaten in gleicher Weise innewohnende Merkmale gerechtfertigt sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297). Über solche Merkmale sagt jedoch das angefochtene Urteil nichts. Es beschränkt sich, ohne die Taten in dieser Richtung zu würdigen, auf die allgemein gehaltene Erwägung, dass bei dem Angeklagten „ein eingewurzelter Hang zum Verbrechen vorhanden“ sei, der bei ihm zu einer „asozialen Lebenseinstellung“ geführt habe (UA S. 19). Das reicht hier für die Anwendung des § 20a StGB nicht aus.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des Widerstands und demzufolge des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Darüber ist neu zu entscheiden.

BaldusHenningBaumgarten
WillmsMiller
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