Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Prüfung des § 64 StGB – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 630/92
Datum
22.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision gegen Schuldspruch, Strafe und Einziehung blieb überwiegend ohne Erfolg. Der BGH hob das Urteil jedoch insoweit auf, als das Landgericht unterließ, zu prüfen, ob nach § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei, und verwies die Sache zurück. Die Unterlassung stellte einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; dem Tatrichter steht insoweit kein Ermessensspielraum zu.

2

Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB haben im Erkenntnisverfahren Vorrang vor den Vollstreckungsregelungen der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren eingreifen.

3

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 64 StGB, kann dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung rechtfertigt.

4

Das Revisionsgericht hat eine solche unterlassene Prüfung von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (Sachrüge).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 630/92 vom 22. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███ ████, geboren am █████ 1963 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1992 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er ohne nähere Ausführungen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch, dem Strafausspruch und der Einziehungsanordnung gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. folgendes ausgeführt:

"Die Anordnung der Maßnahme nach § 64 StGB ist – ohne dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum zusteht – zwingend, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Sie hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da diese erst im Vollstreckungsverfahren eingreifen, nicht aber das Erkenntnisverfahren beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1992 – 4 StR 178/92 und v. 15. Juli 1992 – 2 StR 266/92).

Nach den Feststellungen hatte der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte im Alter von 16 oder 17 Jahren mit dem Konsum von Haschisch begonnen. Nachdem er mit 19 Jahren schon einmal Heroin geschnupft, diesen Rauschgiftkonsum wegen Unverträglichkeit aber vorübergehend wieder aufgegeben hatte, begann seine Abhängigkeit von Heroin schließlich im Alter von 22 oder 23 Jahren, als er durch Freunde erneut in Kontakt mit diesem Rauschgift kam, das er zunächst wiederum nur schnupfte, alsbald aber regelmäßig injizierte. Im letzten Jahr vor der Festnahme in der vorliegenden Sache steigerte sich die täglich injizierte Menge auf bis zu 3 Straßengramm. Gelegentlich nahm er auch eine Mischung von Heroin und Kokain zu sich. Der Rauschgiftkonsum bedingte nicht nur den Verlust fester Arbeitsstellen. Folge war vielmehr auch eine zu zahlreichen Vorstrafen führende Beschaffungskriminalität (vgl. im einzelnen UA S. 4 ff). Auch die Tat, die Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Verfahren ist, lag – wie durch das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten zusätzlich belegt wurde – letztlich in dem Drang des Angeklagten nach Heroin und damit in seiner Sucht begründet (UA S. 13). Trotz der zahlreichen, weitgehend ebenfalls durch die Sucht bedingten Vorverurteilungen war bei dem grundsätzlich therapiebereiten Angeklagten (UA S. 8) der Versuch einer Entziehung im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 StGB noch nicht unternommen worden.

Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Dieser ist auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, vom Revisionsgericht auf die Sachrüge zu berücksichtigen."

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht; auch die Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneGollwitzer
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