Revision verworfen: Verurteilung zur Mittäterschaft nach neuer Hauptverhandlung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 630/85
- Datum
- 15.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig zuerkennen, wenn keine konkreten, sachlichen Anhaltspunkte für eine Vermischung persönlicher Spannungen mit parteiischem Verhalten vorliegen.
§ 338 Nr. 7 StPO bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der durch § 275 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StPO vorgegebenen Fristen zu den Akten gebracht wurden.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bezieht sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen und schließt eine Verschärfung des Schuldspruchs (z. B. Umqualifizierung) nach neuer Hauptverhandlung nicht aus.
Eine Revision kann nicht mit Erfolg gestützt werden auf eine verspätete oder unterbliebene Belehrung von Zeugen nach § 55 StPO (ständige Rechtsprechung).
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nur revisionsrelevant, wenn die Gewährung des Beweises das Urteil nach wahrscheinlicher Überzeugungsbildung des Tatrichters anders hätte ausfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Juni 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 630/85 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am ██, Ilona Ursula ██ 1885 in ██ ███████ ███, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 1985 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von ihrem Ehemann begangenen Raub auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre Revision, soweit es sie betraf, war das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat sie nunmehr als Mittäterin des Raubes zu der gleichen Strafe verurteilt.
Die Angeklagte beanstandet mit ihrer erneuten Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Der von ihr behauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.
Am ersten Hauptverhandlungstag lehnte die Angeklagte den Strafkammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihre Verteidigerin hatte vorher wiederholt seine Fragen an den Zeugen █████ bei dessen Vernehmung beanstandet. In dem Ablehnungsgesuch heißt es u. a., der Vorsitzende habe dem Zeugen fortwährend seine, des Richters, eigene Reaktionsweise in bestimmten Lebenssituationen als normal und allgemein richtige Verhaltensmuster vorgehalten, andere Reaktionen aber als unglaubwürdig dargestellt. Daraufhin sei von der Verteidigung eingewandt worden, man könne sich durchaus andere Ansichten über menschliche Reaktionen und Verhaltensmuster vorstellen. Diese Äußerung habe der Vorsitzende als eine Unterbrechung seiner Vernehmung gewertet und in diesem Zusammenhang der Verteidigerin gegenüber wörtlich zum Ausdruck gebracht:
"Sie haben mich heute morgen in meinem Dienstzimmer nicht gegrüßt, und auch später im Gerichtsgang, als ich zu Ihnen kam, mich nicht gegrüßt. Ihr (oder dieses) Verhalten ist rotzig."
Daraufhin habe die Verteidigerin um eine Unterbrechung der Verhandlung zwecks Stellens eines unverzüglichen Antrags gebeten und, als der Vorsitzende hierauf nicht eingegangen sei, weiter erklärt, sie wolle einen Befangenheitsantrag stellen. Der Vorsitzende habe trotzdem die Befragung des Zeugen fortgesetzt. Auch dieses Verhalten begründe bei ihr, der Angeklagten, die Besorgnis der Befangenheit, da nicht auszuschließen sei, dass der Vorsitzende später ihr Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Nr. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen gedenke.
Zu Recht ist das Ablehnungsgesuch verworfen worden. Ihm lässt sich mangels Angabe von Einzelheiten nicht entnehmen, dass die Vorhalte an den Zeugen sachlich ungerechtfertigt waren. Die in dem Ablehnungsgesuch wörtlich wiedergegebene Bemerkung des Richters betraf ausschließlich das gespannte Verhältnis zwischen ihm und der Verteidigerin. Das konnte sowohl nach dem Inhalt als auch der Form seiner Äußerung für die Angeklagte nicht zweifelhaft sein. Diese hatte daher keinen vernünftigen Grund, eine Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ihr gegenüber herzuleiten. Auch sein späteres Verhalten bot keinen Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit. Zulässigerweise bestand er darauf, die Vernehmung des Zeugen zu dem Einzelthema, über das er ihn gerade befragte, zu Ende zu führen, bevor er der Verteidigerin Gelegenheit gab, das angekündigte Ablehnungsgesuch zu formulieren. Die behauptete Befürchtung, der Vorsitzende könnte die hierdurch bedingte kurze zeitliche Verschiebung des Ablehnungsantrags eventuell dazu nutzen, diesen wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen, entbehrte ebenfalls jeglicher Grundlage.
2. Fehl geht ferner die Rüge, die Voraussetzungen des § 338 Nr. 7 StPO seien gegeben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieser Bestimmung. Durch die gesetzliche Beschränkung auf die Fälle, in denen die Entscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind, hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass allein diese fristüberschreitenden Fälle gemeint sind.
3. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehindert, die Angeklagte aufgrund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung als Mittäterin zu verurteilen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für die Art und Höhe der Rechtsfolgen, schließt aber eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus.
4. Auf eine verspätete oder unterbliebene Belehrung von Zeugen nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung).
5. Unrichtig ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Zeugen ██████ und ██████ hätten nicht über Vorgänge, die den Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren bilden, vernommen und ebensowenig Urkunden aus den betreffenden Ermittlungsakten verlesen werden dürfen. Das Landgericht hat sich dieser Beweismittel ausschließlich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten und des Zeugen ██████ bedient (S. 27 UA), nicht also mit dem Ziel einer Aburteilung jener Fälle.
6. Die von der Beschwerdeführerin vermisste förmliche Bescheidung ihres Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des KOM ██████ war nicht erforderlich. Das Landgericht hat die in diesem Antrag behauptete Tatsache als erwiesen angesehen (S. 10, 17 UA).
Mit einem weiteren Hilfsbeweisantrag hatte die Angeklagte die Vernehmung des Zeugen █████ zum Beweis dafür begehrt, dass sie nie Rauschgift erworben oder verkauft habe. Der Antrag ist zurückgewiesen worden. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel; nach den eigenen Angaben der Angeklagten kenne sie ihn, der als amerikanischer Soldat in Friedberg stationiert sei, erst seit kurzer Zeit; er habe sich also nicht ständig bei ihr aufgehalten; er könne somit lediglich für die Zeiträume, in denen er mit ihr zusammen gewesen sei, die aufgestellte Behauptung bestätigen, nicht aber für die übrige Zeit, über die der Zeuge ██████ berichtet habe.
Ob diese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 – 1 StR 46/75), braucht nicht entschieden zu werden. Auf einer fehlerhaften Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrags beruht das Urteil jedenfalls nicht. Die Strafkammer ist schon aufgrund der festgestellten äußeren Tatumstände und der Unglaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten zu der festen Überzeugung von deren Mittäterschaft gelangt (S. 13–18 UA). Davon abgesehen kann angesichts der vom Landgericht vorgenommenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ sprechenden Umstände (S. 18–28 UA) mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es dessen belastende Bekundungen zu der anhängigen Sache im Falle der Bestätigung jenes Beweisthemas anders gewertet hätte, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.
8. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Revision ist somit in vollem Umfang unbegründet.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |